Die Revision ist berechtigt.
Im Vordergrund der Betrachtung muss aufgrund der Aktenlage die Prüfung der Berechtigung des Missbrauchseinwands des beklagten Mannes gegen den Unterhaltsanspruch der klagenden Frau stehen. In ständiger Rechtsprechung, die auch nach der Neuregelung der persönlichen Rechtsbeziehung der Ehegatten durch das Eherechtswirkungsgesetz (EheRwG BGBl Nr 412/1975) unverändert fortgeführt wurde (vgl EvBl 1976/69, S 131, EvBl 1979/156 S 435 = EFSlg 32.738 ua; in diesem Sinne zuletzt etwa 6 Ob 550/83 vom 3. 11. 1983), hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass die Ehegattin den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente verliert, wenn sie sich besonders schwerer Eheverfehlungen schuldig mache, wie Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzungen der ehelichen Treue, insbesondere durch Eingehung einer sogenannten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann udgl. Sicherlich können nicht schon verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltungspflichten und -gebote Grund für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB sein; es wird vielmehr ein strenger Maßstab gefordert, der an den besonderen Einzelfall anzulegen ist.Im Vordergrund der Betrachtung muss aufgrund der Aktenlage die Prüfung der Berechtigung des Missbrauchseinwands des beklagten Mannes gegen den Unterhaltsanspruch der klagenden Frau stehen. In ständiger Rechtsprechung, die auch nach der Neuregelung der persönlichen Rechtsbeziehung der Ehegatten durch das Eherechtswirkungsgesetz (EheRwG Bundesgesetzblatt Nr 412 aus 1975,) unverändert fortgeführt wurde vergleiche EvBl 1976/69, S 131, EvBl 1979/156 S 435 = EFSlg 32.738 ua; in diesem Sinne zuletzt etwa 6 Ob 550/83 vom 3. 11. 1983), hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass die Ehegattin den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente verliert, wenn sie sich besonders schwerer Eheverfehlungen schuldig mache, wie Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzungen der ehelichen Treue, insbesondere durch Eingehung einer sogenannten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann udgl. Sicherlich können nicht schon verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltungspflichten und -gebote Grund für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB sein; es wird vielmehr ein strenger Maßstab gefordert, der an den besonderen Einzelfall anzulegen ist.
Hier ist unbestritten, dass die klagende Ehefrau rund zwei Monate lang mit ihrem knapp zwei Jahre älteren Musiklehrer in dessen - der Anzahl und Lage der Zimmer sowie der Intimräume (Bad, WC) nach nicht bekannten - Wohnung wohnte, mit ihm intime Gespräche über Sexualprobleme ihrer Ehe führte, Arbeiten für ihn verrichtete und gelegentlich auch für ihn kochte. Das Erstgericht hat, ohne die zu dieser Rechtsfolgerung notwendigen näheren Tatsachenfeststellung zu treffen, angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Musiklehrer Rob B***** - der in der Zwischenzeit verstorben ist - keine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Es hat dabei in keiner Weise zu dem Inhalt des in dieser Richtung nicht vernachlässigbaren Briefes dieses Mannes an den Beklagten vom 19. 6. 1980 (Beilage 2) Stellung bezogen, sondern gemeint, dieser Brief könne „die Angaben der Klägerin, sie habe mit Rob B***** über Eheprobleme gesprochen, nicht widerlegen“ (Seite 291), obwohl darin Sätze vorhanden sind („Ich kann sie - Anm: die Klägerin - nicht mehr glücklich machen“; „Dadurch, daß ich Nelly - Anm: die Klägerin - habe kennen lernen, gibt es jedoch niemand, der Sie so gut verstehen kann wie ich (in Verbindung mit Nelly). Ich weiß nun mehr denn wer immer auch, wie groß Ihre Probleme und Ihre Traurigkeit sind. Deshalb kann ich Ihnen auch diesen peinlichen Brief schreiben“; „Ich bin bereit, Nelly zu Ihnen zu bringen, wenn Sie dies wollen. Vergib ihr und vergib auch mir“; „Jeder Mensch macht Fehler. Ich habe auch Schuld. Ich bekenne es Ihnen“; „Und was den sexuellen Kontakt betrifft: Sie werden damit keine Probleme mehr haben. Ich habe sie gelehrt, Sie zu lieben. Trotz ihres sexuellen Gebrechens kann sie Sie dennoch befriedigen!!! Sie müssen verstehen, daß es auf Grund Ihres Rückens manchmal schwierig für sie ist. Aber weil sie Sie liebt, ist alles möglich. Sie kommen dann nichts zu kurz!“; „Ich liebe Nel so sehr, daß wenn Nel mit Ihnen glücklich ist, dann bin ich auch glücklich“), die eine Verharmlosung der Beziehungen der Klägerin zu diesem Mann nicht zulassen, ohne die Gefahr heraufzubeschwören, die Effektivität der Gerichte bei der Wahrheitsfindung überhaupt in Frage zu stellen. Das Erstgericht hat ferner nicht dazu Stellung genommen, wie das Aussageverhalten des minderjährigen Sohnes der Streitparteien im Ehescheidungsverfahren - worauf der beklagte Mann besonders hingewiesen hat - zu den auf das persönliche Verhältnis der klagenden Frau zu Rob B***** gerichteten Fragen zu werten ist. Die in der aufgezeigten Richtung mangelhaften Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungsaussagen des erstgerichtlichen Urteils lassen jedenfalls die entscheidende Frage, ob eine Lebensgemeinschaft oder doch ein einer solchen sehr nahekommendes zwischenmenschliches Verhältnis zwischen der Klägerin und Rob B***** bestanden hat, nicht abschließend beantworten, wie es das Berufungsgericht rechtsirrig dennoch tat. Dem beklagten Ehemann ist dabei in der Ansicht beizustimmen, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen der für die Annahme einer Lebensgemeinschaft (oder eines einer solchen sehr nahekommenden zwischenmenschlichen Verhältnisses) im Allgemeinen doch charakteristischen geschlechtlichen Beziehungen unter den besonderen Verhältnissen dieses Falles, wie sie die Aktenlage deutlich macht, die Anlegung eines strengen Beweismaßstabes geradezu lebensfremd wäre.Hier ist unbestritten, dass die klagende Ehefrau rund zwei Monate lang mit ihrem knapp zwei Jahre älteren Musiklehrer in dessen - der Anzahl und Lage der Zimmer sowie der Intimräume (Bad, WC) nach nicht bekannten - Wohnung wohnte, mit ihm intime Gespräche über Sexualprobleme ihrer Ehe führte, Arbeiten für ihn verrichtete und gelegentlich auch für ihn kochte. Das Erstgericht hat, ohne die zu dieser Rechtsfolgerung notwendigen näheren Tatsachenfeststellung zu treffen, angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Musiklehrer Rob B***** - der in der Zwischenzeit verstorben ist - keine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Es hat dabei in keiner Weise zu dem Inhalt des in dieser Richtung nicht vernachlässigbaren Briefes dieses Mannes an den Beklagten vom 19. 6. 1980 (Beilage 2) Stellung bezogen, sondern gemeint, dieser Brief könne „die Angaben der Klägerin, sie habe mit Rob B***** über Eheprobleme gesprochen, nicht widerlegen“ (Seite 291), obwohl darin Sätze vorhanden sind („Ich kann sie - Anmerkung, die Klägerin - nicht mehr glücklich machen“; „Dadurch, daß ich Nelly - Anmerkung, die Klägerin - habe kennen lernen, gibt es jedoch niemand, der Sie so gut verstehen kann wie ich (in Verbindung mit Nelly). Ich weiß nun mehr denn wer immer auch, wie groß Ihre Probleme und Ihre Traurigkeit sind. Deshalb kann ich Ihnen auch diesen peinlichen Brief schreiben“; „Ich bin bereit, Nelly zu Ihnen zu bringen, wenn Sie dies wollen. Vergib ihr und vergib auch mir“; „Jeder Mensch macht Fehler. Ich habe auch Schuld. Ich bekenne es Ihnen“; „Und was den sexuellen Kontakt betrifft: Sie werden damit keine Probleme mehr haben. Ich habe sie gelehrt, Sie zu lieben. Trotz ihres sexuellen Gebrechens kann sie Sie dennoch befriedigen!!! Sie müssen verstehen, daß es auf Grund Ihres Rückens manchmal schwierig für sie ist. Aber weil sie Sie liebt, ist alles möglich. Sie kommen dann nichts zu kurz!“; „Ich liebe Nel so sehr, daß wenn Nel mit Ihnen glücklich ist, dann bin ich auch glücklich“), die eine Verharmlosung der Beziehungen der Klägerin zu diesem Mann nicht zulassen, ohne die Gefahr heraufzubeschwören, die Effektivität der Gerichte bei der Wahrheitsfindung überhaupt in Frage zu stellen. Das Erstgericht hat ferner nicht dazu Stellung genommen, wie das Aussageverhalten des minderjährigen Sohnes der Streitparteien im Ehescheidungsverfahren - worauf der beklagte Mann besonders hingewiesen hat - zu den auf das persönliche Verhältnis der klagenden Frau zu Rob B***** gerichteten Fragen zu werten ist. Die in der aufgezeigten Richtung mangelhaften Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungsaussagen des erstgerichtlichen Urteils lassen jedenfalls die entscheidende Frage, ob eine Lebensgemeinschaft oder doch ein einer solchen sehr nahekommendes zwischenmenschliches Verhältnis zwischen der Klägerin und Rob B***** bestanden hat, nicht abschließend beantworten, wie es das Berufungsgericht rechtsirrig dennoch tat. Dem beklagten Ehemann ist dabei in der Ansicht beizustimmen, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen der für die Annahme einer Lebensgemeinschaft (oder eines einer solchen sehr nahekommenden zwischenmenschlichen Verhältnisses) im Allgemeinen doch charakteristischen geschlechtlichen Beziehungen unter den besonderen Verhältnissen dieses Falles, wie sie die Aktenlage deutlich macht, die Anlegung eines strengen Beweismaßstabes geradezu lebensfremd wäre.
Das Berufungsgericht hat die - im aufgezeigten Sinne mangelhaften - Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts ohne eine einer Überprüfung und Einsicht in die dazu führenden Gedankengänge und Erwägungen zugängige Begründung mit allgemeinen Redewendungen (Fasching, Zivilprozessrecht RZ 817: „Leerformeln“ und „Kurialfloskeln“) „als unbedenklich“ übernommen. Dieser Begründungsmangel (Fasching aaO) wurde vom beklagten Ehemann in der Revisionsschrift ausdrücklich und mit Recht gerügt, so dass das Urteil des Berufungsgerichts schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss. Im Sinn der Bestimmung des § 496 Abs 3 ZPO verweist der Oberste Gerichtshof die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des beklagten Ehemannes gegen das erstgerichtliche Urteil in die zweite Instanz zurück.Das Berufungsgericht hat die - im aufgezeigten Sinne mangelhaften - Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts ohne eine einer Überprüfung und Einsicht in die dazu führenden Gedankengänge und Erwägungen zugängige Begründung mit allgemeinen Redewendungen (Fasching, Zivilprozessrecht RZ 817: „Leerformeln“ und „Kurialfloskeln“) „als unbedenklich“ übernommen. Dieser Begründungsmangel (Fasching aaO) wurde vom beklagten Ehemann in der Revisionsschrift ausdrücklich und mit Recht gerügt, so dass das Urteil des Berufungsgerichts schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss. Im Sinn der Bestimmung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO verweist der Oberste Gerichtshof die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des beklagten Ehemannes gegen das erstgerichtliche Urteil in die zweite Instanz zurück.
Wenn im fortgesetzten Verfahren angenommen werden sollte, dass zwischen der Klägerin und Rob B***** eine Lebensgemeinschaft oder doch ein einer solchen sehr nahekommendes zwischenmenschliches Verhältnis bestand und der Beklagte ihr diesen schweren Verstoß gegen die ehelichen Verhaltenspflichten und -gebote nicht vergab, dann ist auch die durch einstweilige Verfügung angeordnete Verweisung des Beklagten aus der Ehewohnung bedeutungslos.
Zu den übrigen Rechtsausführungen der Revision, die zum Großteil ohnedies nur in dritter Instanz nicht überprüfbaren Fragen der Unterhaltsbemessung betreffen (nämlich die Aufwendungen des Beklagten für die nun eigene Wohnung und die der Klägerin zumutbare Annahme einer Erwerbstätigkeit (EFSlg 34.468, RZ 1977/106 SZ 213, EFSlg 25.352, 23.151 ua) braucht derzeit nicht Stellung genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.