Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Kinder der am 10. 9. 1973 verstorbenen Erblasserin Maria K*****. Maria K***** hat mit ihrem am 10. 8. 1973 errichteten und am 22. 10. 1973 kundgemachten Testament die Beklagte zur Universalerbin eingesetzt, welcher auch mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. 10. 1976, 2 A 860/73-23, der Nachlass nach Maria K***** zur Gänze eingeantwortet worden ist. Punkt III des Testaments hatte folgenden Wortlaut:Die Streitteile sind die Kinder der am 10. 9. 1973 verstorbenen Erblasserin Maria K*****. Maria K***** hat mit ihrem am 10. 8. 1973 errichteten und am 22. 10. 1973 kundgemachten Testament die Beklagte zur Universalerbin eingesetzt, welcher auch mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. 10. 1976, 2 A 860/73-23, der Nachlass nach Maria K***** zur Gänze eingeantwortet worden ist. Punkt römisch drei des Testaments hatte folgenden Wortlaut:
„Meinen außerehelichen Sohn Franz O***** (Kläger) beschränke ich hiemit auf den gesetzlichen Pflichtteil; hiezu stelle ich fest, dass derselbe von mir bereits eine Hälfte des mir gehörigen Hauses in *****, erhalten hat und damit sein Pflichtteil erfüllt ist. Ich erwarte daher von meinem außerehelichen Sohn Franz O*****, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend macht.“
Mit seiner am 24. 5. 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Reinnachlasses von 333.457 S einen Betrag von 83.364,25 S als seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden Pflichtteil.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der gegen den Willen der Erblasserin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Klägers sei mangels Einhaltung der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB verjährt. Darüber hinaus habe der Kläger von der Erblasserin ohnehin im Jahre 1959 eine ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, Haus *****, mit einem damaligen Gesamtwert von 800.000 S um den Betrag von 50.000 S als anrechenbaren Vorausempfang erhalten. Schließlich werde aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 52.000 S eingewendet, die sich daraus ergebe, dass der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung, die Kosten des Dachbodenausbaues zu tragen, nicht nachgekommen sei, in eventu durch den auf Kosten der Beklagten durchgeführten Dachbodenausbau bereichert sei.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der gegen den Willen der Erblasserin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Klägers sei mangels Einhaltung der dreijährigen Frist des Paragraph 1487, ABGB verjährt. Darüber hinaus habe der Kläger von der Erblasserin ohnehin im Jahre 1959 eine ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, Haus *****, mit einem damaligen Gesamtwert von 800.000 S um den Betrag von 50.000 S als anrechenbaren Vorausempfang erhalten. Schließlich werde aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 52.000 S eingewendet, die sich daraus ergebe, dass der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung, die Kosten des Dachbodenausbaues zu tragen, nicht nachgekommen sei, in eventu durch den auf Kosten der Beklagten durchgeführten Dachbodenausbau bereichert sei.
Der Kläger begegnete der Verjährungseinrede mit dem Vorbringen, seine Pflichtteilsforderung sei ein aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht ein gegen sie gerichteter Anspruch, verjähre also erst in 30 Jahren. Die Ausführungen im Testament, dass seine Mutter von ihm erwarte, er werde keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen, stellten sich als reiner Wunsch der Mutter dar, der als solcher rechtlich nicht relevant sei. Die Liegenschaftshälfte habe er nach den damaligen Preisverhältnissen angemessen abgegolten. Selbst eine gemischte Schenkung wäre nicht als einer der im § 788 ABGB erschöpfend aufgezählten Vorausempfänge anzusehen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.Der Kläger begegnete der Verjährungseinrede mit dem Vorbringen, seine Pflichtteilsforderung sei ein aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht ein gegen sie gerichteter Anspruch, verjähre also erst in 30 Jahren. Die Ausführungen im Testament, dass seine Mutter von ihm erwarte, er werde keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen, stellten sich als reiner Wunsch der Mutter dar, der als solcher rechtlich nicht relevant sei. Die Liegenschaftshälfte habe er nach den damaligen Preisverhältnissen angemessen abgegolten. Selbst eine gemischte Schenkung wäre nicht als einer der im Paragraph 788, ABGB erschöpfend aufgezählten Vorausempfänge anzusehen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Das Erstgericht gelangte aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts aus folgenden Erwägungen zur Klageabweisung:
Gemäß § 1487 ABGB verjähre das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gelte für die Klage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf den Pflichtteil oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liege auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden sei und es nur um die Erfüllung dieser Forderung gehe (vgl EFSlg 36.275).Gemäß Paragraph 1487, ABGB verjähre das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gelte für die Klage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf den Pflichtteil oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter und nicht gegen diese gerichteter Anspruch liege auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden sei und es nur um die Erfüllung dieser Forderung gehe vergleiche EFSlg 36.275).
Im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Maria K***** vom 10. 8. 1973 leite sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus der letztwilligen Verfügung ab, sondern richte sich vielmehr gegen diese. Es sei zwar der Kläger in diesem Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden. Darüber hinaus lasse aber der weitere Inhalt des Punktes III dieses Testaments den eindeutigen Willen der Erblasserin erkennen, dass dieser Pflichtteil des Klägers durch den angeführten Erhalt der Hälfte des der Erblasserin gehörigen Hauses in *****, bereits erfüllt sei und der Kläger als Pflichtteilsberechtigter keine weiteren Ansprüche aus dieser letztwilligen Verfügung zu stellen habe. Wenn nun der Kläger zur Begründung seines Begehrens vorbringe, dass er von der Erblasserin - entgegen dem Inhalt des Testaments - keine anrechenbaren Vorausempfänge erhalten habe, so leite er diesen seinen Anspruch nicht aus dem erblasserischen Testament ab, sondern es richte sich dieser Anspruch vielmehr gegen den Inhalt der letztwilligen Verfügung. Das Begehren des Klägers laufe auf die Behauptung hinaus, dass sein Pflichtteilsanspruch durch den im Testament angeführten Erhalt der Hälfte eines Hauses nicht erfüllt worden und der Kläger durch Punkt III der letztwilligen Verfügung in seinem Pflichtteil verkürzt worden sei. Gerade für derartige Ansprüche gelte jedoch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (vgl auch GlU 10.767). Da es - anders ausgedrückt - bei der Klärung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht nur um die höhenmäßige Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs gehe (derartige Forderungen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs würden der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen), sondern vorweg zu klären sei, ob dem Kläger im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und entgegen deren Inhalt überhaupt noch ein Anspruch zukomme, richte sich das Klagebegehren eben gegen die letztwillige Anordnung und es könne sich dieses Begehren nicht aus dieser ableiten.Im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Maria K***** vom 10. 8. 1973 leite sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus der letztwilligen Verfügung ab, sondern richte sich vielmehr gegen diese. Es sei zwar der Kläger in diesem Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden. Darüber hinaus lasse aber der weitere Inhalt des Punktes römisch drei dieses Testaments den eindeutigen Willen der Erblasserin erkennen, dass dieser Pflichtteil des Klägers durch den angeführten Erhalt der Hälfte des der Erblasserin gehörigen Hauses in *****, bereits erfüllt sei und der Kläger als Pflichtteilsberechtigter keine weiteren Ansprüche aus dieser letztwilligen Verfügung zu stellen habe. Wenn nun der Kläger zur Begründung seines Begehrens vorbringe, dass er von der Erblasserin - entgegen dem Inhalt des Testaments - keine anrechenbaren Vorausempfänge erhalten habe, so leite er diesen seinen Anspruch nicht aus dem erblasserischen Testament ab, sondern es richte sich dieser Anspruch vielmehr gegen den Inhalt der letztwilligen Verfügung. Das Begehren des Klägers laufe auf die Behauptung hinaus, dass sein Pflichtteilsanspruch durch den im Testament angeführten Erhalt der Hälfte eines Hauses nicht erfüllt worden und der Kläger durch Punkt römisch drei der letztwilligen Verfügung in seinem Pflichtteil verkürzt worden sei. Gerade für derartige Ansprüche gelte jedoch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB vergleiche auch GlU 10.767). Da es - anders ausgedrückt - bei der Klärung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht nur um die höhenmäßige Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs gehe (derartige Forderungen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs würden der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen), sondern vorweg zu klären sei, ob dem Kläger im Hinblick auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und entgegen deren Inhalt überhaupt noch ein Anspruch zukomme, richte sich das Klagebegehren eben gegen die letztwillige Anordnung und es könne sich dieses Begehren nicht aus dieser ableiten.
Auch der in der bereits genannten oberstgerichtlichen Entscheidung EFSlg 36.275 zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Nach dem Inhalt der gegenständlichen letztwilligen Anordnung werde zwar der Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannt, unter einem jedoch ausgesprochen, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter wegen der darin angeführten Umstände aufgrund dieses Testaments nichts mehr zu erhalten habe. Ausgehend von diesem Inhalt des Testaments spreche auch der zuvor angeführte gesetzgeberische Grund für die kurze dreijährige Verjährungsfrist vorbehaltlos für die Anwendung des § 1487 ABGB. Aufgrund des Testaments stelle sich die Lage für die Beklagte als Testamentserbin derart dar, dass sie an den Kläger als Pflichtteilsberechtigten keinerlei Leistungen zu erbringen habe. Der Beklagten müsse die Möglichkeit zugutekommen, sich möglichst rasch (durch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist) darüber Gewissheit zu verschaffen, ob es bei dieser Anordnung der Erblasserin in deren Testament bleibe oder ob - wie nun seitens des Klägers geschehen - gegen die letztwillige Anordnung gerichtete Ansprüche an die Beklagte herangetragen würden, welche Ansprüche für die Beklagte aufgrund des Testamentsinhalts nicht absehbar, sondern vielmehr auszuschließen gewesen seien.Auch der in der bereits genannten oberstgerichtlichen Entscheidung EFSlg 36.275 zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Grund für die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB, nämlich das Bestreben, dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliege, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Nach dem Inhalt der gegenständlichen letztwilligen Anordnung werde zwar der Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannt, unter einem jedoch ausgesprochen, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter wegen der darin angeführten Umstände aufgrund dieses Testaments nichts mehr zu erhalten habe. Ausgehend von diesem Inhalt des Testaments spreche auch der zuvor angeführte gesetzgeberische Grund für die kurze dreijährige Verjährungsfrist vorbehaltlos für die Anwendung des Paragraph 1487, ABGB. Aufgrund des Testaments stelle sich die Lage für die Beklagte als Testamentserbin derart dar, dass sie an den Kläger als Pflichtteilsberechtigten keinerlei Leistungen zu erbringen habe. Der Beklagten müsse die Möglichkeit zugutekommen, sich möglichst rasch (durch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist) darüber Gewissheit zu verschaffen, ob es bei dieser Anordnung der Erblasserin in deren Testament bleibe oder ob - wie nun seitens des Klägers geschehen - gegen die letztwillige Anordnung gerichtete Ansprüche an die Beklagte herangetragen würden, welche Ansprüche für die Beklagte aufgrund des Testamentsinhalts nicht absehbar, sondern vielmehr auszuschließen gewesen seien.
Insgesamt müsse man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 1487 ABGB Anwendung zu finden habe und sich demnach die klägerischen Ansprüche infolge Ablaufs der dreijährigen Frist als verjährt erwiesen.Insgesamt müsse man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 1487, ABGB Anwendung zu finden habe und sich demnach die klägerischen Ansprüche infolge Ablaufs der dreijährigen Frist als verjährt erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Der Kläger wiederhole in der Berufung seine schon in erster Instanz vorgetragenen Argumente, dass sich sein Pflichtteilsanspruch nicht gegen das Testament richte, sondern vielmehr die Universalerbin wegen Erfüllung dieses Testaments in Anspruch genommen werde. Dazu müsse er den an sich eine organische Einheit darstellenden Punkt III der letztwilligen Verfügung in einen verbindlichen Teil und in einen unverbindlichen Teil aufspalten, um aufgrund des Testaments den Pflichtteil geltend machen zu können, auf den er durch die Erblasserin beschränkt worden sei, während ihre Erwartung, er werde keinen Pflichtteilsanspruch mehr erheben, seiner Auffassung nach nicht verbindlich sein könne. Darüber hinaus habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die Erblasserin auch noch zum Ausdruck gebracht, dass mit der Übertragung der Hälfte des ihr gehörigen Hauses *****, der Pflichtteil des Klägers erfüllt worden sei. In dem von der Willenstheorie beherrschten Testamentsrecht könne es aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob die Erblasserin eine Anrechnung von Vorausempfängen ausdrücklich anordne oder eher feststellend zum Ausdruck bringe, dass der Pflichtteil erfüllt worden sei. In keinem Falle könne das Testament als Grundlage der Pflichtteilsforderung des Klägers angesehen werden. Darauf komme es aber an, weil die dreijährige Verjährung des § 1487 ABGB gerade den Zweck verfolge, dem Erben in möglichst kurzer Zeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das Testament angefochten werde oder erfüllt werden könne (Klang in Klang2 VI 628; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 318; EFSlg 2119, 22.672 und 36.275). Schenkungen würden nicht nur im § 785 ABGB erwähnt, wonach sie auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien, sondern auch im § 787 Abs 2 ABGB, der dahin ausgelegt werde, dass über Schenkungen nur hinweggegangen werden könne, wenn ihre Anrechnung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vom Erblasser erlassen worden sei (Welser in Rummel, ABGB Rdz 4 zu § 787). Es habe daher im vorliegenden Fall umso mehr genügen müssen, dass die Erblasserin feststellend darauf hingewiesen habe, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers durch eine gemischte Schenkung erfüllt worden sei. Verlange nun der Kläger trotzdem den Pflichtteil, dann wende er sich gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin, sodass sein Anspruch verjährt erscheine.Der Kläger wiederhole in der Berufung seine schon in erster Instanz vorgetragenen Argumente, dass sich sein Pflichtteilsanspruch nicht gegen das Testament richte, sondern vielmehr die Universalerbin wegen Erfüllung dieses Testaments in Anspruch genommen werde. Dazu müsse er den an sich eine organische Einheit darstellenden Punkt römisch drei der letztwilligen Verfügung in einen verbindlichen Teil und in einen unverbindlichen Teil aufspalten, um aufgrund des Testaments den Pflichtteil geltend machen zu können, auf den er durch die Erblasserin beschränkt worden sei, während ihre Erwartung, er werde keinen Pflichtteilsanspruch mehr erheben, seiner Auffassung nach nicht verbindlich sein könne. Darüber hinaus habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die Erblasserin auch noch zum Ausdruck gebracht, dass mit der Übertragung der Hälfte des ihr gehörigen Hauses *****, der Pflichtteil des Klägers erfüllt worden sei. In dem von der Willenstheorie beherrschten Testamentsrecht könne es aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob die Erblasserin eine Anrechnung von Vorausempfängen ausdrücklich anordne oder eher feststellend zum Ausdruck bringe, dass der Pflichtteil erfüllt worden sei. In keinem Falle könne das Testament als Grundlage der Pflichtteilsforderung des Klägers angesehen werden. Darauf komme es aber an, weil die dreijährige Verjährung des Paragraph 1487, ABGB gerade den Zweck verfolge, dem Erben in möglichst kurzer Zeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das Testament angefochten werde oder erfüllt werden könne (Klang in Klang2 römisch sechs 628; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 318; EFSlg 2119, 22.672 und 36.275). Schenkungen würden nicht nur im Paragraph 785, ABGB erwähnt, wonach sie auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien, sondern auch im Paragraph 787, Absatz 2, ABGB, der dahin ausgelegt werde, dass über Schenkungen nur hinweggegangen werden könne, wenn ihre Anrechnung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils vom Erblasser erlassen worden sei (Welser in Rummel, ABGB Rdz 4 zu Paragraph 787,). Es habe daher im vorliegenden Fall umso mehr genügen müssen, dass die Erblasserin feststellend darauf hingewiesen habe, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers durch eine gemischte Schenkung erfüllt worden sei. Verlange nun der Kläger trotzdem den Pflichtteil, dann wende er sich gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin, sodass sein Anspruch verjährt erscheine.
Im Hinblick auf die dargestellte einhellige Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutigen Wortlaut des Testaments sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO eine Revision nicht zulässig.Im Hinblick auf die dargestellte einhellige Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutigen Wortlaut des Testaments sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO eine Revision nicht zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf § 503 Abs 1 Z 4 iVm § 503 Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellt wurde, beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellt wurde, beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.