Der Rekurs ist zulässig, weil er nicht die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat, sondern verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (Jud. 60 neu Punkt I); er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil er nicht die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat, sondern verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (Jud. 60 neu Punkt römisch eins); er ist auch berechtigt.
Gemäß § 89 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen - wozu auch die Außerstreitsachen gehören (Fasching, Kommentar II 670) - einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Das bedeutet mit anderen Worten, daß es zur Wahrung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist genügt, wenn das an das Gericht zu richtende Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden ist (Fasching aaO 671). Nun ist es zwar richtig, daß im vorliegenden Fall der Vater den Rekurs am letzten Tag der Frist (21. Juni 1988) nicht zur Post gegeben, sondern dem diplomatischen Kurier der Österreichischen Botschaft, an der er tätig ist, übergeben hat. Diese Vorgangsweise ist aber, wie dem Vater beizupflichten ist, in bezug auf die Wahrung der Frist aus folgenden Erwägungen der Postaufgabe gleichzuhalten:Gemäß Paragraph 89, GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen - wozu auch die Außerstreitsachen gehören (Fasching, Kommentar römisch zwei 670) - einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Das bedeutet mit anderen Worten, daß es zur Wahrung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist genügt, wenn das an das Gericht zu richtende Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden ist (Fasching aaO 671). Nun ist es zwar richtig, daß im vorliegenden Fall der Vater den Rekurs am letzten Tag der Frist (21. Juni 1988) nicht zur Post gegeben, sondern dem diplomatischen Kurier der Österreichischen Botschaft, an der er tätig ist, übergeben hat. Diese Vorgangsweise ist aber, wie dem Vater beizupflichten ist, in bezug auf die Wahrung der Frist aus folgenden Erwägungen der Postaufgabe gleichzuhalten:
Gemäß Art. 30 Abs 2 der Diplomatenkonvention BGBl. 1966/66 sind die Papiere und die Korrespondenz des Diplomaten unverletzlich. Gemäß Art. 31 Abs 1 der genannten Konvention genießt der Diplomat Immunität von der Strafgerichtsbarkeit sowie - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates (welche Immunität ihn allerdings gemäß Abs 4 dieses Artikels nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates befreit). Der Vater ist daher als Gesandter-Botschaftsrat der Österreichischen Botschaft in Riyadh berechtigt, sich auch bei der Abwicklung seines privaten Briefverkehrs mit den österreichischen Gerichten des diplomatischen Kuriers zu bedienen. Dem entspricht, daß Zustellungen an immune österreichische Staatsbürger im Ausland durch das Bundesministerium für auswertige Angelegenheiten zu erfolgen haben (Fasching, Lehrbuch Rz 545 und Kommentar II 629; Stohanzl, ZPO4, 210; vgl. auch die zu § 89 GOG in Verbindung mit § 14 ZustG ergangene Entscheidung SZ 58/148).Gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Diplomatenkonvention BGBl. 1966/66 sind die Papiere und die Korrespondenz des Diplomaten unverletzlich. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, der genannten Konvention genießt der Diplomat Immunität von der Strafgerichtsbarkeit sowie - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates (welche Immunität ihn allerdings gemäß Absatz 4, dieses Artikels nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates befreit). Der Vater ist daher als Gesandter-Botschaftsrat der Österreichischen Botschaft in Riyadh berechtigt, sich auch bei der Abwicklung seines privaten Briefverkehrs mit den österreichischen Gerichten des diplomatischen Kuriers zu bedienen. Dem entspricht, daß Zustellungen an immune österreichische Staatsbürger im Ausland durch das Bundesministerium für auswertige Angelegenheiten zu erfolgen haben (Fasching, Lehrbuch Rz 545 und Kommentar römisch zwei 629; Stohanzl, ZPO4, 210; vergleiche auch die zu Paragraph 89, GOG in Verbindung mit Paragraph 14, ZustG ergangene Entscheidung SZ 58/148).
Ist aber die durch einen dienstlich im Ausland weilenden österreichischen Diplomaten erfolgte Übergabe eines Rechtsmittels an den diplomatischen Kurier der Postaufgabe gleichzuhalten, dann ist der Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß rechtzeitig erhoben worden, weshalb spruchgemäß zu beschließen war.