Begründung:
Dieter S***** und Hans Werner H***** waren Komplementäre der S***** & H***** KG, deren Firmenwortlaut jetzt nach Ausscheiden des Gesellschafters Dieter S***** "H***** KG" lautet. Nach dem Inhalt des Handelsregisters war jeder von ihnen allein vertretungsbefugt. Am 6.5.1985 eröffnete die S***** KG bei der Filiale der beklagten Partei in Klagenfurt ein Konto. Auf diese Bankverbindung sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden. Hans Werner H***** hatte gegenüber einem Mitarbeiter der beklagten Partei erklärt, daß er nur eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung der beiden Gesellschafter wünsche. Dies wurde bei der beklagten Partei vorgemerkt.
Am 19.6.1987 überwies die beklagte Partei 35.000 engl. Pfund und am 19.1.1988 650.000 S zu Lasten dieses Firmenkontos in das Ausland, wobei beide Überweisungsaufträge nur von Dieter S***** unterfertigt waren.
Die beklagte Partei übermittelte der klagenden Partei entsprechende Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge und Quartalsabschlüsse. Der Gesellschafter Hans Werner H***** kontrollierte die Kontoauszüge und Quartalsabschlüsse, soweit er anwesend war. Er erhob gegen dieses beiden Überweisungen keine Einwendungen, weil ihnen Rechnungen zugrunde lagen. Der Gesellschafter Hans Werner H***** wußte nicht, daß diese Rechnungen falsch ausgestellt waren. Davon nahm er erst nach Beginn der Erhebungen durch die Wirtschaftspolizei Kenntnis.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren, gerichtet auf Stornierung der diesen Überweisungen entsprechenden Lastschriften samt in der Folge anfallenden Zinsenlastschriften im wesentlichen mit der Begründung Folge, die beklagte Partei habe die sie treffende vertragliche Verpflichtung, Verfügungen über dieses Konto nur im Rahmen solcher Aufträge vorzunehmen, die von beiden Gesellschaftern unterfertigt sind, vorsätzlich verletzt. Durch die unbeanstandete Annahme der Lastschriftanzeigen und der Rechnungsabschlüsse seien zwar Feststellungsverträge zwischen den Parteien zustandegekommen, die aber infolge beiderseitigen Irrtumes anfechtbar seien.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es sowohl das Hauptbegehren (gerichtet auf Stornierung der Lastschriften) als auch das Eventualbegehren (gerichtet auf Feststellung, daß die von der beklagten Partei auf dem Konto der klagenden Partei vorgenommenen Lastschriften betreffend die oben genannten Überweisungen rechtsunwirksam seien) ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung werde durch die unbeanstandete Annahme der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse die Richtigkeit der mitgeteilten Salden anerkannt, so daß schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustandekomme. Dies sei bei den angefochtenen Lastschriften der Fall gewesen, weil Hans Werner H***** gegen die betreffenden Quartalsabschlüsse keine Einwendungen erhob. Dadurch sei es zu einem mit Feststellungsvertrag konstitutiv anerkannten Saldo gleich einem verglichenen Saldo gekommen. Ein solcher könne aber nur im Falle von Schreib- und Rechenfehlern, bei einem von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenützten Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen - wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit - angefochten werden. Derartiges sei aber von der klagenden Partei gar nicht behauptet worden.
Zwar verlange die Rechtsprechung für die Gültigkeit eines stillschweigenden Anerkenntnisses überdies, daß im Kontoauszug nicht Geschäftsfälle einbezogen sind, die von einem nicht bevollmächtigten Dritten in Auftrag gegeben worden seien. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor, weil es sich bei Dieter S***** um einen handelsrechtlich alleinvertretungsbefugten Komplementär, somit nicht um einen Dritten gehandelt habe.
Die Erhebung rechtzeitiger Einwendungen gegen die Quartalsabschlüsse sei nicht einmal behauptet worden.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, es bestehe in wesentlichen Belangen keine volle Übereinstimmung der rechtlichen Auffassungen.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die klagende Partei Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellte die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, und stellte hilfsweise den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht zulässig.