Der Rekurs ist als ordentliches Rechtsmittel zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Der dritte Abschnitt des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung normiert Beschränkungen der Zulässigkeit von Rekursen gegen Beschlüsse eines Gerichtes zweiter Instanz schlechthin (§ 528 Abs 1 ZPO), gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes (§ 519 ZPO) sowie gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht (§ 528 Abs 2 ZPO), also zum Teil unterschiedlich nach der Funktion, in der das Gericht zweiter Instanz tätig wurde (siehe JBl 1985, 113; jüngst 5 Ob 555/88). Der hier zu beurteilende Zurückweisungsbeschluß wurde vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gefaßt. Ob und welche Rekursbeschränkungen bestehen, ist demnach nach den §§ 519 und 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen, nicht aber - wie das Berufungsgericht meinte - nach dem nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes maßgebenden § 528 Abs 2 ZPO.Der dritte Abschnitt des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung normiert Beschränkungen der Zulässigkeit von Rekursen gegen Beschlüsse eines Gerichtes zweiter Instanz schlechthin (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Paragraph 519, ZPO) sowie gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO), also zum Teil unterschiedlich nach der Funktion, in der das Gericht zweiter Instanz tätig wurde (siehe JBl 1985, 113; jüngst 5 Ob 555/88). Der hier zu beurteilende Zurückweisungsbeschluß wurde vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gefaßt. Ob und welche Rekursbeschränkungen bestehen, ist demnach nach den Paragraphen 519 und 528 Absatz eins, ZPO zu beurteilen, nicht aber - wie das Berufungsgericht meinte - nach dem nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes maßgebenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs statthaft, wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen, z.B. nach § 471 Z 2 und 3 ZPO. Ein Fall des § 471 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig deswegen zurückgewiesen wird, weil sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (§ 472 Abs 1 ZPO; siehe Fasching Komm. IV 79 und 85, wo es im ersten Satz der Anm 1 sinngemäß wohl richtig "§ 471 Z 2 ZPO" lauten muß). § 528 Abs 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil der nach § 58 Abs 1 JN vom Berufungsgericht im Rahmen der Begründung zutreffend ermittelte Streitwert (= Beschwerdegegenstand im Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof) S 15.000,- übersteigt. Auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist daher gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs bei einem S 15.000,-Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs statthaft, wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen, z.B. nach Paragraph 471, Ziffer 2 und 3 ZPO. Ein Fall des Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO liegt auch dann vor, wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig deswegen zurückgewiesen wird, weil sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (Paragraph 472, Absatz eins, ZPO; siehe Fasching Komm. römisch vier 79 und 85, wo es im ersten Satz der Anmerkung 1 sinngemäß wohl richtig "§ 471 Ziffer 2, ZPO" lauten muß). Paragraph 528, Absatz eins, ZPO steht dem nicht entgegen, weil der nach Paragraph 58, Absatz eins, JN vom Berufungsgericht im Rahmen der Begründung zutreffend ermittelte Streitwert (= Beschwerdegegenstand im Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof) S 15.000,- übersteigt. Auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist daher gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs bei einem S 15.000,-
übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes immer ohne die Beschränkung auf eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig (Petrasch, JBl 1983, 203).
Der Oberste Gerichtshof hat daher das als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Masseverwalters sogleich als ordentlichen Rekurs zu behandeln, weil infolge der Einseitigkeit dieses Rekurses es keines weiteren Verfahrens bedarf.
2. Zur Berechtigung des Rekurses:
Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung nicht Konkursforderungen sind. Solche Ansprüche können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner klageweise geltend gemacht werden (JBl 1977,272; EFSlg 37.593, 42.768; Bartsch-Pollak I 72; Wegan, Insolvenzrecht 113). Dem Masseverwalter fehlt daher jegliches rechtliche Interesse am Ausgang dieses die Konkursmasse nicht betreffenden Unterhaltsprozesses. Demgemäß wies das Berufungsgericht seine Berufung zutreffend als unzulässig zurück. Dies gilt auch für die erstgerichtliche Kostenentscheidung, die als solche gar nicht bekämpft war und daher auch im weiteren Rechtsmittelverfahren nur als Annex der Hauptsache zu behandeln ist. Bei getrennter Betrachtung wäre sogar der Rekurs des Masseverwalters an den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen gewesen, weil gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen sind. Auch in diesem Fall wäre es im Ergebnis bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückweisung des Rechtsmittels des Masseverwalters geblieben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung nicht Konkursforderungen sind. Solche Ansprüche können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner klageweise geltend gemacht werden (JBl 1977,272; EFSlg 37.593, 42.768; Bartsch-Pollak römisch eins 72; Wegan, Insolvenzrecht 113). Dem Masseverwalter fehlt daher jegliches rechtliche Interesse am Ausgang dieses die Konkursmasse nicht betreffenden Unterhaltsprozesses. Demgemäß wies das Berufungsgericht seine Berufung zutreffend als unzulässig zurück. Dies gilt auch für die erstgerichtliche Kostenentscheidung, die als solche gar nicht bekämpft war und daher auch im weiteren Rechtsmittelverfahren nur als Annex der Hauptsache zu behandeln ist. Bei getrennter Betrachtung wäre sogar der Rekurs des Masseverwalters an den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen gewesen, weil gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen sind. Auch in diesem Fall wäre es im Ergebnis bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückweisung des Rechtsmittels des Masseverwalters geblieben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.