Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist auszuführen, daß die Frage, ob über ein die Vergangenheit betreffendes Unterhaltsherabsetzungsbegehren im außerstreitigen oder streitigen Verfahren zu entscheiden ist, eine verfahrensrechtliche Frage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex betrifft (EvBl 1965/370; SZ 38/159; RZ 1975/89 ua).
Was die Berechtigung des Revisionsrekurses anlangt, so ist davon auszugehen, daß nach der seit dem Judikat 237 (GlUNF 7608) ständigen Rechtsprechung (vgl etwa SZ 49/78, SZ 50/17 und 133, 1 Ob 588/82;Was die Berechtigung des Revisionsrekurses anlangt, so ist davon auszugehen, daß nach der seit dem Judikat 237 (GlUNF 7608) ständigen Rechtsprechung vergleiche etwa SZ 49/78, SZ 50/17 und 133, 1 Ob 588/82;
s. auch Fasching, Kommentar I 136) über auf dem Gesetz beruhende Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Das gilt nicht nur für Unterhalts(erhöhungs)begehren der pflegebefohlenen Kinder, sondern auch für Begehren des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären (AnwZ 1936, 96 ua, zuletzt etwa SZ 58/26; s.auch Fasching aaO). Eine vor einem Ansuchen um Exekution überreichte Klage des Vaters auf Feststellung des teilweisen oder gänzlichen Erlöschens des Unterhaltsanspruches des pflegebefohlenen Kindes müßte wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden (Heller-Berger-Stix 378; anders ist die Rechtslage im Exekutionsstadium: Heller-Berger-Stix 378 f, Fasching aaO). Dabei macht es für die Frage der Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren nach Auffassung des erkennenden Senates keinen Unterschied, ob sich das Unterhalts(erhöhungs)begehren des Kindes oder das Begehren des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären, auch oder nur auf einen Zeitraum vor der Antragstellung bezieht. Soweit vor der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 (EvBl 1988/123), gefällten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes etwas anderes zu entnehmen ist (s.insb.SZ 38/159), kann diesen nicht gefolgt werden. Es ist vor allem nicht ersichtlich, warum (vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens) die Rechtskraft eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nur die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage offenlassen sollte, werden doch nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes von der Rechtskraft nicht erfaßt (vgl SZ 58/26).s. auch Fasching, Kommentar römisch eins 136) über auf dem Gesetz beruhende Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Das gilt nicht nur für Unterhalts(erhöhungs)begehren der pflegebefohlenen Kinder, sondern auch für Begehren des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären (AnwZ 1936, 96 ua, zuletzt etwa SZ 58/26; s.auch Fasching aaO). Eine vor einem Ansuchen um Exekution überreichte Klage des Vaters auf Feststellung des teilweisen oder gänzlichen Erlöschens des Unterhaltsanspruches des pflegebefohlenen Kindes müßte wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden (Heller-Berger-Stix 378; anders ist die Rechtslage im Exekutionsstadium: Heller-Berger-Stix 378 f, Fasching aaO). Dabei macht es für die Frage der Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren nach Auffassung des erkennenden Senates keinen Unterschied, ob sich das Unterhalts(erhöhungs)begehren des Kindes oder das Begehren des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären, auch oder nur auf einen Zeitraum vor der Antragstellung bezieht. Soweit vor der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 (EvBl 1988/123), gefällten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes etwas anderes zu entnehmen ist (s.insb.SZ 38/159), kann diesen nicht gefolgt werden. Es ist vor allem nicht ersichtlich, warum (vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens) die Rechtskraft eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nur die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage offenlassen sollte, werden doch nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes von der Rechtskraft nicht erfaßt vergleiche SZ 58/26).
Da im gegenständlichen Fall ein Exekutionsverfahren noch nicht anhängig ist und die Zurückweisung des Antrages des Vaters somit zu Unrecht erfolgte, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.