Entscheidungsgründe:
Am 22. November 1985 überwies der Kläger einen Betrag von 335.000 S an die R*** St. Marien zur Abdeckung eines von dieser dem Beklagten gewährten Darlehens und 13.000 S auf das Konto des Beklagten bei der R*** Wels; außerdem übergab er dem Beklagten 2.000 S in bar. Mitte Dezember 1985 deckte der Kläger noch verschiedene weitere Verbindlichkeiten des Beklagten im Umfang von 30.000 S ab.
Mit der am 10. Juni 1986 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von 380.000 S sA. Er habe dem Beklagten im Zeitraum November, Dezember 1985 ein mit 6 % verzinsliches Darlehen von 380.000 S gewährt. Zur Sicherstellung sei die Einverleibung eines Pfandrechts ob der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ 592 KG Thalheim vereinbart worden. Da sich der Beklagte trotz mehrfacher Mahnung weigere, eine geeignete Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen, stelle er somit die gesamte Darlehensforderung durch gerichtliche Geltendmachung fällig. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei der Lebensgefährte seiner Mutter und habe ihm - von sich aus in der Absicht, ihn durch eine namhafte Geldzuwendung zu unterstützen - einen Betrag von 380.000 S dadurch zugewendet, daß er Verbindlichkeiten des Beklagten bei dritten Darlehensgebern abgedeckt habe. Dem Wesen der allseits gewollten Schenkung entsprechend sei weder über Verzinsung noch über Rückzahlung oder die behauptete bücherliche Sicherstellung gesprochen worden. Dem Beklagten sei allenfalls bedeutet worden, er sei sittlich verpflichtet, die Großzügigkeit des Geschenkgebers nicht dahin zu mißbrauchen, daß er das mit dem geschenkten Betrag weitgehend lastenfrei gestellte Eigenheim mit Gewinn weiterveräußere; es werde von ihm erwartet, in einem solchen Fall den Geschenkgeber an einem allfälligen Veräußerungsgewinn zu beteiligen oder die Mutter des Beklagten letztwillig zu bedenken. Für den Fall der Verehelichung des Beklagten, die mittlerweile erfolgt sei, habe der Kläger sogar auf diese "Auflage" zur Schenkung verzichtet. Im übrigen stamme das Geld von der Mutter des Beklagten, sodaß dem Kläger die Aktivlegitimation fehle.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger kennt die Mutter des Beklagten, Anna N***, seit mehr als einem Jahrzehnt und lebt mit ihr in Lebensgemeinschaft. Ende 1984 verkaufte Anna N*** ein ihr gehöriges Haus um 1,300.000 S. Ein Viertel des Verkaufserlöses ließ sie dem Beklagten zukommen, der sich damals zur Errichtung eines Eigenheimes entschlossen und einen Baugrund (EZ 592 KG Thalheim) erworben hatte. Als dem Beklagten, der ab 1. Juli 1985 arbeitslos war, die finanziellen Mittel zur Fertigstellung seines Hauses knapp geworden waren, gewährte ihm seine Mutter im August 1985 ein Darlehen von 150.000 S. Im Herbst 1985 nahm der Beklagte noch bei der R*** St. Marien ein Darlehen von 335.000 S auf, wobei das Kreditinstitut in der Folge nachdrücklich auf eine grundbücherliche Sicherstellung ihrer Kreditforderung drängte. Etwa im Oktober und dann im November 1985 kam es zwischen den Streitteilen und Anna N*** zu Gesprächen über die Fremdfinanzierung des vom Beklagten fertigzustellenden Eigenheimes. Dabei erwog der Kläger, dem Beklagten rund 350.000 S insbesondere zur Abdeckung seines Darlehens bei der R*** St. Marien zur Verfügung zu stellen, wobei er eine Sicherstellung dieses Betrages zu Gunsten seiner Lebensgefährtin Anna N*** wünschte. Weil der Kläger für diesen Fall aber befürchtete, sein damals ebenfalls in einer finanziellen Notlage befindlicher Sohn könnte dann allenfalls seine Lebensgefährtin in Anspruch nehmen, unterfertigte er am 2. Oktober 1985 eine als Empfangsbestätigung bezeichnete Erklärung, wonach er von seiner Lebensgefährtin Anna N*** einen Betrag von 500.000 S erhalten habe, der zur Finanzierung des Hauses des Beklagten verwendet werden sollte. Tatsächlich erhielt der Kläger diesen Betrag aber nicht; die genannte Summe setzte sich vielmehr aus dem von Anna N*** dem Beklagten gewährten Darlehen von 150.000 S sowie den vom Kläger für den Beklagten in Aussicht genommenen, aber aus dessen Eigenmitteln aufzubringenden 350.000 S zusammen. Mitte November 1985 setzten sich die Streitteile und Anna N*** zusammen; dabei bot der Kläger dem Beklagten an, er werde ihm einen Betrag von rund 350.000 S insbesondere durch Tilgung seiner Kreditverbindlichkeit bei der R*** St. Marien "zur Verfügung stellen". Der Kläger begehrte eine Verzinsung von 6 % p.a. und die Sicherstellung des Betrages zusammen mit dem von Anna N*** gewährten Darlehen von 150.000 S durch Einverleibung eines Pfandrechtes über 500.000 S ob der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft (EZ 592 KG Thalheim) zunächst zu Gunsten von Anna N***. Hinsichtlich der Rückzahlung des dem Beklagten zukommenden Betrages räumte der Kläger sinngemäß ein, er werde diese so lange nicht begehren, als zwischen ihm und Anna N*** die Lebensgemeinschaft aufrecht sei und der Beklagte sein Haus nicht verkaufe. Für den Fall seines Ablebens während aufrechter Lebensgemeinschaft mit Anna N*** sollte ihr dieser Betrag zufallen, wofür der Kläger testamentarisch Vorsorge traf.
Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger auch zugesichert habe, den Beklagten treffe für den Fall seiner Verehelichung überhaupt keine Rückzahlungspflicht mehr. Der Beklagte war mit diesem Angebot einverstanden, nahm es an, sicherte die Einräumung einer entsprechenden Hypothek zu und gab dem Kläger auch die Grundbuchsdaten seiner Liegenschaft bekannt. Hierauf setzte sich der Kläger mit dem Klagevertreter in Verbindung, um im Beisein des Beklagten einen Darlehensvertrag errichten zu lassen. Am 20. November 1985 kam es in der Kanzlei des Klagevertreters - allerdings in Abwesenheit des Beklagten, der zu diesem Termin nicht erschienen war - zu einer Besprechung, bei der der Kläger seinem Rechtsanwalt den Auftrag erteilte, einen Darlehensvertrag samt Pfandbestellungsurkunde über 500.000 S auszufertigen, in dem seine Lebensgefährtin Anna N*** als Darlehensgeberin und der Beklagte als Darlehensnehmer aufscheinen sowie eine Verzinsung von nunmehr 5 % p.a., eine Laufzeit von 10 Jahren und die pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung ob der Liegenschaft des Beklagten vorgesehen werden sollten. Am 22. November 1985 behob der Kläger von zwei ihm gehörenden Sparbüchern einen Gesamtbetrag von 350.000 S und traf er damit die bereits wiedergegebenen Verfügungen. In den folgenden Tagen kamen die Streitteile bei einer neuerlichen Besprechung über die Sicherstellung des vom Kläger zur Verfügung gestellten Betrages dahin überein, daß im abzuschließenden Darlehensvertrag nicht Anna N***, sondern der Kläger selbst als Darlehensgeber und Hypothekargläubiger auftreten sollte, wovon der Kläger dann auch den Klagevertreter verständigte. Die vom Kläger Mitte Dezember 1985 vorgenommene Abdeckung weiterer Schulden des Beklagten im Umfang von 30.000 S erfolgte ohne Schenkungsabsicht. Noch im Jahre 1985 erstellte der Klagevertreter den vom Kläger begehrten Entwurf des Darlehens- und Pfandbestellungsvertrages, in dem nunmehr der Kläger als Darlehensgeber von 500.000 S aufschien sowie eine Verzinsung von 5 % p.a., eine Kredittilgung in neun Jahresraten und hypothekarische Sicherstellung vorgesehen waren. Dieser Vertragsentwurf wurde dem Beklagten übermittelt, der jedoch eine Unterfertigung ablehnte. Daraufhin forderte der Klagevertreter den Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 1986 auf, zur vereinbarten grundbücherlichen Sicherung des ihm vom Kläger zugekommenen Betrages, der nunmehr mit 380.000 S anzusetzen sei, die entsprechende Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen, was jedoch genauso wie die neuerliche Aufforderung vom 28. April 1986, mit der unter Nachfristsetzung bis 15. Mai 1986 auch die klagsweise Einforderung des Darlehensbetrages angedroht wurde, erfolglos blieb, zumal der Beklagte bis zuletzt jegliche Rückzahlungspflicht ablehnte. Am 3. Juni 1986 ehelichte der Beklagte seine nunmehrige Gattin Karin N***.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß dem Beklagten vom Kläger eindeutig ein verzinsliches Darlehen gewährt worden sei, was sich nicht zuletzt aus der Vereinbarung einer hypothekarischen Sicherstellung ergebe. Die Besonderheit habe nur darin bestanden, daß der Kläger auf die Rückforderung verzichtet habe, solange seine Lebensgemeinschaft mit Anna N*** aufrecht sei und der Kläger sein Haus nicht verkaufe. Das Leugnen einer Rückzahlungsverpflichtung durch den Beklagten und seine Weigerung, die bedungene Sicherheit zu leisten, hätten jedoch den Kläger zur sofortigen Fälligstellung des Darlehens berechtigt, sodaß dem Klagebegehren in voller Höhe (380.000 S samt 6 % Zinsen seit 1. Jänner 1986) stattzugeben gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger 380.000 S samt 4 % Zinsen seit Klagstag zusprach und das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht nahm zur Frage der Vereinbarung der Verzinsung des Darlehens eine Beweiswiederholung vor und traf dazu selbst folgende Feststellungen:
Sollte von einer Verzinsung des streitgegenständlichen Darlehens überhaupt die Rede gewesen sein, war an Zahlungen der Anna N*** gedacht, weil der Beklagte dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre. Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte dem Kläger ab 1. Jänner 1986 6 % Zinsen aus der Darlehenssumme zahlen sollte, ist jedenfalls nicht erwiesen.
Ausgehend von diesem Sachverhalt und den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes pflichtete das Berufungsgericht dem Erstgericht darin bei, daß die Gewährung eines längerfristigen Darlehens Elemente eines Dauerschuldverhältnisses enthielte (HS 6474 mwN). Ein solches Dauerschuldverhältnis könne in analoger Anwendung des § 1118 ABGB vor Ablauf der vereinbarten Zeit aus wichtigen Gründen gelöst werden, wenn einem der Vertragspartner die Fortsetzung billigerweise nicht zugemutet werden könne (SZ 31/116 ua). Im gegenständlichen Fall habe der Kläger das Darlehen mit der Klage fällig gestellt, weil ihm der Beklagte die bücherliche Sicherstellung verweigert habe. Das Erstgericht sei dieser Argumentation gefolgt und habe noch einen zusätzlichen Grund für die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens darin erkannt, daß der Beklagte überhaupt seine Rückzahlungsverpflichtung in Abrede gestellt habe. Es habe sich dabei auf die Behauptung des Beklagten, den Betrag von 380.000 S geschenkt erhalten zu haben und - wenn überhaupt - nur aus moralischen Gründen zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, bezogen. Auch das Berufungsgericht hielte diesen Umstand für beachtlich, weil er sich im Rahmen des ursprünglich geltend gemachten Rechtsgrundes für die Fälligstellung des Darlehens hielte. Er belege die Vertrauensunwürdigkeit des Beklagten, ohne daß es weiterer Feststellungen bedurft habe. Daß der Beklagte nunmehr die Rückzahlungsverpflichtung (wenn auch unter anderen Bedingungen, als sie der Kläger behaupte) eingestehe, beseitige die Fälligkeit des Darlehens nicht mehr. Damit habe der Beklagte dem Kläger jedenfalls 380.000 S zu zahlen. An Zinsen stünden jedoch dem Kläger lediglich 4 % vom Tag nach der Klagszustellung zu. Es handle sich dabei um die gesetzlichen Verzugszinsen, die er gemäß § 1333 ABGB allein schon deswegen begehren könne, weil der Beklagte die fällig gestellte Darlehensschuld nicht sogleich erfüllt habe. Für darüber hinausgehende Zinsen (6 % ab 1. Jänner 1986) fehle es jedoch am Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung.Ausgehend von diesem Sachverhalt und den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes pflichtete das Berufungsgericht dem Erstgericht darin bei, daß die Gewährung eines längerfristigen Darlehens Elemente eines Dauerschuldverhältnisses enthielte (HS 6474 mwN). Ein solches Dauerschuldverhältnis könne in analoger Anwendung des Paragraph 1118, ABGB vor Ablauf der vereinbarten Zeit aus wichtigen Gründen gelöst werden, wenn einem der Vertragspartner die Fortsetzung billigerweise nicht zugemutet werden könne (SZ 31/116 ua). Im gegenständlichen Fall habe der Kläger das Darlehen mit der Klage fällig gestellt, weil ihm der Beklagte die bücherliche Sicherstellung verweigert habe. Das Erstgericht sei dieser Argumentation gefolgt und habe noch einen zusätzlichen Grund für die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens darin erkannt, daß der Beklagte überhaupt seine Rückzahlungsverpflichtung in Abrede gestellt habe. Es habe sich dabei auf die Behauptung des Beklagten, den Betrag von 380.000 S geschenkt erhalten zu haben und - wenn überhaupt - nur aus moralischen Gründen zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, bezogen. Auch das Berufungsgericht hielte diesen Umstand für beachtlich, weil er sich im Rahmen des ursprünglich geltend gemachten Rechtsgrundes für die Fälligstellung des Darlehens hielte. Er belege die Vertrauensunwürdigkeit des Beklagten, ohne daß es weiterer Feststellungen bedurft habe. Daß der Beklagte nunmehr die Rückzahlungsverpflichtung (wenn auch unter anderen Bedingungen, als sie der Kläger behaupte) eingestehe, beseitige die Fälligkeit des Darlehens nicht mehr. Damit habe der Beklagte dem Kläger jedenfalls 380.000 S zu zahlen. An Zinsen stünden jedoch dem Kläger lediglich 4 % vom Tag nach der Klagszustellung zu. Es handle sich dabei um die gesetzlichen Verzugszinsen, die er gemäß Paragraph 1333, ABGB allein schon deswegen begehren könne, weil der Beklagte die fällig gestellte Darlehensschuld nicht sogleich erfüllt habe. Für darüber hinausgehende Zinsen (6 % ab 1. Jänner 1986) fehle es jedoch am Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Umfang richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Umfang richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.