Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 126 GBG zulässig (Spr 20 neu = SZ 7/364; SZ 58/71 ua). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Grundsätzlich folgt schon aus den für die Einrichtung des Grundbuches geltenden Vorschriften, daß Eintragungen nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen feststellen (SZ 16/188; RZ 1936/96). Von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Anmerkung der Streitanhängigekit wie etwa bei der Verjährungsklage (§ 69 GBG), der Ersitzungsklage (§ 70 GBG), der Teilungsklage (SZ 25/305; MietSlg 32.065), der Klage des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einverleibung (§ 25 Abs 3 WEG) oder der Anfechtungsklage (§ 20 AnfO) abgesehen setzt die Anmerkung des Streites voraus, daß ein dingliches Recht mit Klage geltend gemacht wird und der Kläger behauptet, in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein (SZ 58/71 ua). Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist auch dann nicht zu bewilligen, wenn auf Grund des vertraglichen Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird (SZ 43/75; EvBl 1971/43; SZ 44/38; SZ 58/71 = NZ 1985, 195 zust. Hofmeister). Nach § 61 Abs 1 GBG kann nämlich jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch verlangen. Das Klagebegehren dieser Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten (SZ 41/151; EvBl 1972/136 ua). Eine Löschungsklage der bis zur Einantwortung an Erben die Person des Erblassers mit seinen Rechten und Pflichten vorstellenden Verlassenschaft (§ 547 ABGB; vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 532 und Rz 2 zu § 547) liegt nicht vor. Die klagende Partei behauptet zwar, der Grundlage der Verbücherung des Eigentumsrechtes des beklagten Vereins bildende Kaufvertrag vom 5. Juli 1978 sei als Scheingeschäft nach § 916 Abs 1 ABGB nichtig, stützt den auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes, also auf Rückübertragung der beiden Wohnungseigentumsanteile gerichteten Anspruch aber gerade darauf, daß der Erblasser aus bestimmten Gründen sein Eigentum aufgeben und auf den beklagten Verein übertragen wollte. In Wahrheit sei die beklagte Partei aber nur Treuhänder geworden und zur Zurückstellung des Treuhandgutes vertraglich verpflichtet (§ 916 Abs 1 Satz 2 ABGB). Damit richtet sich das Klagebegehren nicht gegen Wirksamkeit der Eigentumseinverleibung iSd § 61 Abs 1 GBG sondern dient der Durchsetzung des behaupteten schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen. Ein solcher vertraglicher Anspruch auf die Einverleibung kann aber nicht Gegenstand der Anmerkung des Streites im Grundbuch sein (Koziol-Welser8 II 99; SZ 58/71), weil keine Verletzung bücherlicher Rechte behauptet wird, wenn mit Klage der obligatorische Anspruch aus dem behaupteten Treuhandverhältnis auf Rückübertragung der Liegenschaftsanteile geltend gemacht wird (EvBl 1957/242). Das Rekursgericht hat daher die verlangte Anmerkung der Streitanhängigkeit ohne Rechtsirrtum für unzulässig angesehen und ist auch zutreffend von den Angaben der klagenden Partei ausgegangen. Wenn diese meint, sie könne ihr Begehren künftig noch ändern, verkennt sie, daß bei der Entscheidung über den Antrag, die Streitanhängigkeit anzumerken, nur von ihrem erhobenen Begehren und den zur Begründung angegebenen Tatsachen (§ 226 Abs 1 ZPO) auszugehen war.Der Revisionsrekurs ist zwar nach Paragraph 126, GBG zulässig (Spr 20 neu = SZ 7/364; SZ 58/71 ua). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Grundsätzlich folgt schon aus den für die Einrichtung des Grundbuches geltenden Vorschriften, daß Eintragungen nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen feststellen (SZ 16/188; RZ 1936/96). Von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Anmerkung der Streitanhängigekit wie etwa bei der Verjährungsklage (Paragraph 69, GBG), der Ersitzungsklage (Paragraph 70, GBG), der Teilungsklage (SZ 25/305; MietSlg 32.065), der Klage des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einverleibung (Paragraph 25, Absatz 3, WEG) oder der Anfechtungsklage (Paragraph 20, AnfO) abgesehen setzt die Anmerkung des Streites voraus, daß ein dingliches Recht mit Klage geltend gemacht wird und der Kläger behauptet, in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein (SZ 58/71 ua). Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist auch dann nicht zu bewilligen, wenn auf Grund des vertraglichen Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird (SZ 43/75; EvBl 1971/43; SZ 44/38; SZ 58/71 = NZ 1985, 195 zust. Hofmeister). Nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG kann nämlich jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch verlangen. Das Klagebegehren dieser Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten (SZ 41/151; EvBl 1972/136 ua). Eine Löschungsklage der bis zur Einantwortung an Erben die Person des Erblassers mit seinen Rechten und Pflichten vorstellenden Verlassenschaft (Paragraph 547, ABGB; vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 532 und Rz 2 zu Paragraph 547,) liegt nicht vor. Die klagende Partei behauptet zwar, der Grundlage der Verbücherung des Eigentumsrechtes des beklagten Vereins bildende Kaufvertrag vom 5. Juli 1978 sei als Scheingeschäft nach Paragraph 916, Absatz eins, ABGB nichtig, stützt den auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes, also auf Rückübertragung der beiden Wohnungseigentumsanteile gerichteten Anspruch aber gerade darauf, daß der Erblasser aus bestimmten Gründen sein Eigentum aufgeben und auf den beklagten Verein übertragen wollte. In Wahrheit sei die beklagte Partei aber nur Treuhänder geworden und zur Zurückstellung des Treuhandgutes vertraglich verpflichtet (Paragraph 916, Absatz eins, Satz 2 ABGB). Damit richtet sich das Klagebegehren nicht gegen Wirksamkeit der Eigentumseinverleibung iSd Paragraph 61, Absatz eins, GBG sondern dient der Durchsetzung des behaupteten schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen. Ein solcher vertraglicher Anspruch auf die Einverleibung kann aber nicht Gegenstand der Anmerkung des Streites im Grundbuch sein (Koziol-Welser8 römisch zwei 99; SZ 58/71), weil keine Verletzung bücherlicher Rechte behauptet wird, wenn mit Klage der obligatorische Anspruch aus dem behaupteten Treuhandverhältnis auf Rückübertragung der Liegenschaftsanteile geltend gemacht wird (EvBl 1957/242). Das Rekursgericht hat daher die verlangte Anmerkung der Streitanhängigkeit ohne Rechtsirrtum für unzulässig angesehen und ist auch zutreffend von den Angaben der klagenden Partei ausgegangen. Wenn diese meint, sie könne ihr Begehren künftig noch ändern, verkennt sie, daß bei der Entscheidung über den Antrag, die Streitanhängigkeit anzumerken, nur von ihrem erhobenen Begehren und den zur Begründung angegebenen Tatsachen (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) auszugehen war.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht stattzugeben.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine mit der verlangten Anmerkung beabsichtigte Sicherung des erhobenen Anspruchs durch eine einstweilige Verfügung iSd § 382 Z 6 EO erwirkt werden könnte, ist hier nicht zu erörtern.Ob und unter welchen Voraussetzungen eine mit der verlangten Anmerkung beabsichtigte Sicherung des erhobenen Anspruchs durch eine einstweilige Verfügung iSd Paragraph 382, Ziffer 6, EO erwirkt werden könnte, ist hier nicht zu erörtern.