Begründung:
Das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes vom 5. August 1987, ON 20, wurde dem Klagevertreter am 23. November 1987 zugestellt. Am 29. Dezember 1987 erteilte das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
Am 7. Jänner 1988 langte beim Erstgericht die Berufung des Klägers ein. Mit Schriftsatz vom 17. März 1988, beim Erstgericht eingelangt am 21. März 1988, beantragte der Kläger gemäß § 7 Abs 3 EO, die zu Unrecht erteilte Bestätigung "der Rechtskraft des Urteils" aufzuheben.Am 7. Jänner 1988 langte beim Erstgericht die Berufung des Klägers ein. Mit Schriftsatz vom 17. März 1988, beim Erstgericht eingelangt am 21. März 1988, beantragte der Kläger gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO, die zu Unrecht erteilte Bestätigung "der Rechtskraft des Urteils" aufzuheben.
Das Erstgericht wies die Berufung als verspätet zurück (Punkt 1) und den Antrag, die Bestätigung "der Vollstreckbarkeit" aufzuheben, ab (Punkt 2). Der auf dem Briefumschlag angebrachte Freistempel weise zwar das Datum 21. Dezember 1987 auf, enthalte aber keinen Poststempel. Damit sei der Nachweis, daß die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, nicht erbracht. Die Erhebungen, die zum Postweg und zur Beförderung durch die Post gepflogen worden seien, hätten keinen eindeutigen Nachweis der rechtzeitigen Erhebung der Berufung erbracht.
Das Rekursgericht behob den Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses und änderte dessen Punkt 2 dahin ab, daß er zu lauten habe: "Die am 29. Dezember 1987 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 5. August 1987, GZ 33 Cg 28/86-20, wird aufgehoben". Es führte aus:
Nach dem Akteninhalt weist der Briefumschlag, mit welchem die Berufung zur Post gegeben wurde, einen Freistempelabdruck des Klagevertreters mit dem Datum 21. Dezember 1987 auf. Nach den Angaben der vom Rekursgericht als Auskunftsperson vernommenen Marietta J*** wurde dieser Brief am Montag, dem 21. Dezember 1987, in der Kanzlei des Klagevertreters mit dem Freistempelabdruck versehen und anschließend in den Postkasten Ecke Amerlingstraße/Schadekgasse eingeworfen. Nicht festgestellt werden kann, aufgrund welcher Umstände die Berufung erst am 7. Jänner 1988 beim Erstgericht einlangte.
Die Berufung müsse als rechtzeitig angesehen werden. Nach § 32 Postordnung idF BGBl. 1981/2 seien Sendungen mit Freistempelabdrucken am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürften aber auch in Briefkasten eingelegt werden. Freistempelabdrucke, deren Datumsangabe mit dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, seien ungültig; diese Sendungen seien dem Absender zurückzugeben. Das Überwachungspostamt habe unter anderem die Aufgabe, die Orts- und Datumsangabe auf dem Freistempel zu überprüfen (Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung 252), weil die auf dem Freistempelabdruck befindliche Datumsangabe denselben Zweck wie die Datumsangabe auf dem von der Post angebrachten Orts- und Tagesstempel erfülle (Schaginger-Trpin aaO 249). Da im vorliegenden Fall eine Rücksendung des Schriftstückes durch die Post an den Absender nicht erfolgte und nicht unterstellt werden könne, daß eine Überprüfung der Richtigkeit der Datumsangabe auf dem Freistempelabdruck durch das Überwachungspostamt unterblieben ist, müsse in Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens davon ausgegangen werden, daß die fragliche Sendung an dem aus dem Freistempelabdruck ersichtlichen Datum (21. Dezember 1987) der Post durch Einwurf in einen Briefkasten zur Beförderung übergeben wurde. Die Berufung sei daher zufolge der Bestimmung des § 89 GOG als rechtzeitig anzusehen (siehe auch VwGH in ÖVA 1981, 20).Die Berufung müsse als rechtzeitig angesehen werden. Nach Paragraph 32, Postordnung in der Fassung BGBl. 1981/2 seien Sendungen mit Freistempelabdrucken am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürften aber auch in Briefkasten eingelegt werden. Freistempelabdrucke, deren Datumsangabe mit dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, seien ungültig; diese Sendungen seien dem Absender zurückzugeben. Das Überwachungspostamt habe unter anderem die Aufgabe, die Orts- und Datumsangabe auf dem Freistempel zu überprüfen (Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung 252), weil die auf dem Freistempelabdruck befindliche Datumsangabe denselben Zweck wie die Datumsangabe auf dem von der Post angebrachten Orts- und Tagesstempel erfülle (Schaginger-Trpin aaO 249). Da im vorliegenden Fall eine Rücksendung des Schriftstückes durch die Post an den Absender nicht erfolgte und nicht unterstellt werden könne, daß eine Überprüfung der Richtigkeit der Datumsangabe auf dem Freistempelabdruck durch das Überwachungspostamt unterblieben ist, müsse in Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens davon ausgegangen werden, daß die fragliche Sendung an dem aus dem Freistempelabdruck ersichtlichen Datum (21. Dezember 1987) der Post durch Einwurf in einen Briefkasten zur Beförderung übergeben wurde. Die Berufung sei daher zufolge der Bestimmung des Paragraph 89, GOG als rechtzeitig anzusehen (siehe auch VwGH in ÖVA 1981, 20).
Da durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gehemmt werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dabei schade es nicht, daß der Kläger lediglich die Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft beantragt hat. Der Hinweis auf § 7 Abs 3 EO ergebe eindeutig, daß damit auch die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt worden sei.Da durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gehemmt werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dabei schade es nicht, daß der Kläger lediglich die Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft beantragt hat. Der Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, EO ergebe eindeutig, daß damit auch die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt worden sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.