Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, über die der Oberste Gerichtshof derzeit noch nicht entscheiden kann.
1. Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen lediglich eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl RIS-Justiz RS0053096 [T10]). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN, Rz 23 und 23/1).1. Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen lediglich eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche RIS-Justiz RS0053096 [T10]). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen vergleiche Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 55, JN, Rz 23 und 23/1).
2. Die klagenden Parteien haben als Rechtsgrund für die Dienstbarkeiten jeweils Ersitzung geltend gemacht, wobei beide Parteien die Feststellung einer Dienstbarkeit gleichen Umfangs begehrten, jedoch nur die zweitklagende Partei zugunsten bestimmter herrschender Grundstücke. Damit liegt keine materielle Streigenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO vor, weil die Ersitzung für jede der Parteien durch ein gesondertes Verhalten herbeigeführt werden kann (3 Ob 518/93), sodass eine nach den Ansprüchen der klagenden Parteien getrennte Bewertung des Streitgegenstands zu erfolgen hat.2. Die klagenden Parteien haben als Rechtsgrund für die Dienstbarkeiten jeweils Ersitzung geltend gemacht, wobei beide Parteien die Feststellung einer Dienstbarkeit gleichen Umfangs begehrten, jedoch nur die zweitklagende Partei zugunsten bestimmter herrschender Grundstücke. Damit liegt keine materielle Streigenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vor, weil die Ersitzung für jede der Parteien durch ein gesondertes Verhalten herbeigeführt werden kann (3 Ob 518/93), sodass eine nach den Ansprüchen der klagenden Parteien getrennte Bewertung des Streitgegenstands zu erfolgen hat.
3. Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei getrennter Betrachtung jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Klägers diesfalls den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.3. Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei getrennter Betrachtung jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Klägers diesfalls den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.