Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG. [1] Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG.
[2] Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt gemäß § 12a Abs 1 MRG der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen gemäß § 12a Abs 5 MRG auch ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Gemäß § 12a Abs 8 MRG hat das Gericht auf Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, die Höhe des nach § 16 Abs 1 und § 12a Abs 2 und 5 MRG zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird. § 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG hat feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter (RIS-Justiz RS0125754). [2] Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG auch ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG hat das Gericht auf Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, die Höhe des nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 12 a, Absatz 2 und 5 MRG zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird. Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG hat feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter (RIS-Justiz RS0125754).
[3] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab, den angemessenen Hauptmietzins nach § 12a Abs 8 MRG für das Mietobjekt, in dem er eine Arztpraxis betreibe, festzustellen. Da der Antragsteller in diesem Mietobjekt keine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit mehr ausübe, ein Erwerber das Unternehmen wohl hauptsächlich wegen der besten Innenstadtlage des Mietobjekts kaufen würde, bestehe kein rechtliches Interesse iSd § 12a Abs 8 MRG. [3] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab, den angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG für das Mietobjekt, in dem er eine Arztpraxis betreibe, festzustellen. Da der Antragsteller in diesem Mietobjekt keine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit mehr ausübe, ein Erwerber das Unternehmen wohl hauptsächlich wegen der besten Innenstadtlage des Mietobjekts kaufen würde, bestehe kein rechtliches Interesse iSd Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal eines lebenden Unternehmens, das gemäß § 12a Abs 1 und 8 MRG im Mietgegenstand betrieben und fortgeführt werden müsse, sei nicht erfüllt. Angesichts der bereits seit Jahren bestehenden Situation eines massiv eingeschränkten Betriebs sei kein lebendes Unternehmen mehr vorhanden, das übertragen werden könnte. [4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal eines lebenden Unternehmens, das gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins und 8 MRG im Mietgegenstand betrieben und fortgeführt werden müsse, sei nicht erfüllt. Angesichts der bereits seit Jahren bestehenden Situation eines massiv eingeschränkten Betriebs sei kein lebendes Unternehmen mehr vorhanden, das übertragen werden könnte.
[5] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.