Gemäß § 39 Abs 4 MRG könne die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Wolle die Partei verhindern, daß die Entscheidung der Gemeinde rechtskräftig werde, so müsse sie gemäß § 40 Abs 1 MRG die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes trete die Entscheidung der Gemeinde außer kraft. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachantrag erledige. Bei der Anrufung des Gerichtes der Schlichtungsstelle handle es sich nicht um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, sondern um die Einleitung eines Außerstreitverfahrens. Die Antragstellung nach 40 Abs. 1 MRG könne daher weder zu einer (das Verfahren vor der Schlichtungsstelle im übrigen unberührt lassenden) isolierten Außerkraftsetzung der abgelehnten Entscheidung noch zur Einleitung eines auf die Voraussetzungen dieser Entscheidung beschränkten Verfahrens bei Gericht führen. Es werde vielmehr das gesamte Verfahren bei Gericht anhängig. Da aus der Anrufung des Gerichtes durch die Rekurswerber nicht hervorgehe, daß sie nur die isolierte Außerkraftsetzung der abgelehnten Entscheidung und die Einleitung eines auf die Voraussetzungen dieser Entscheidung beschränkten Verfahrens bei Gericht begehrten, habe das Erstgericht zu Unrecht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens angenommen. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Entscheidung des Rekursgerichtes sowohl dem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach als zutreffend (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 Satz 3 und § 528 a ZPO) und im Einklang mit der herrschenden Lehre (siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 18 MRG Rz 16 und 18; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG - Ergänzungsheft 36). Auf die letztgenannte Literaturstelle berufen sich auch die Revisionsrekurswerber und führen dabei selbst ausdrücklich aus, daß Verfahren über die Anträge auf Grundsatzentscheidung bzw. vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nicht gesondert vom Hauptverfahren von der Schlichtungsstelle abgezogen werden können. Eine solche unzulässige, auf die Entscheidung über die vorläufige Hauptmietzinserhöhung beschränkte Anrufung des Gerichtes bezieht sich aber der Antrag der Antragsgegner nicht. Diese riefen vielmehr ganz allgemein das Gericht an und begründeten dies damit, daß sie mit der Entscheidung über die vorläufige Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind. Die Ablehnung dieser Entscheidung war also nur der Anlaß für die Antragsgegner, das ganze Verfahren überhaupt bei Gericht anhängig zu machen. Durch die fristgerechte Anrufung des Gerichts bewirkten sie auch das Außerkrafttreten der von ihnen nicht gebilligten Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, MRG könne die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Wolle die Partei verhindern, daß die Entscheidung der Gemeinde rechtskräftig werde, so müsse sie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes trete die Entscheidung der Gemeinde außer kraft. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachantrag erledige. Bei der Anrufung des Gerichtes der Schlichtungsstelle handle es sich nicht um ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, sondern um die Einleitung eines Außerstreitverfahrens. Die Antragstellung nach 40 Absatz eins, MRG könne daher weder zu einer (das Verfahren vor der Schlichtungsstelle im übrigen unberührt lassenden) isolierten Außerkraftsetzung der abgelehnten Entscheidung noch zur Einleitung eines auf die Voraussetzungen dieser Entscheidung beschränkten Verfahrens bei Gericht führen. Es werde vielmehr das gesamte Verfahren bei Gericht anhängig. Da aus der Anrufung des Gerichtes durch die Rekurswerber nicht hervorgehe, daß sie nur die isolierte Außerkraftsetzung der abgelehnten Entscheidung und die Einleitung eines auf die Voraussetzungen dieser Entscheidung beschränkten Verfahrens bei Gericht begehrten, habe das Erstgericht zu Unrecht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens angenommen. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Entscheidung des Rekursgerichtes sowohl dem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach als zutreffend (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 und Paragraph 528, a ZPO) und im Einklang mit der herrschenden Lehre (siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 18, MRG Rz 16 und 18; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG - Ergänzungsheft 36). Auf die letztgenannte Literaturstelle berufen sich auch die Revisionsrekurswerber und führen dabei selbst ausdrücklich aus, daß Verfahren über die Anträge auf Grundsatzentscheidung bzw. vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nicht gesondert vom Hauptverfahren von der Schlichtungsstelle abgezogen werden können. Eine solche unzulässige, auf die Entscheidung über die vorläufige Hauptmietzinserhöhung beschränkte Anrufung des Gerichtes bezieht sich aber der Antrag der Antragsgegner nicht. Diese riefen vielmehr ganz allgemein das Gericht an und begründeten dies damit, daß sie mit der Entscheidung über die vorläufige Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind. Die Ablehnung dieser Entscheidung war also nur der Anlaß für die Antragsgegner, das ganze Verfahren überhaupt bei Gericht anhängig zu machen. Durch die fristgerechte Anrufung des Gerichts bewirkten sie auch das Außerkrafttreten der von ihnen nicht gebilligten Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die erst nach Ablauf der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist (§ 37 Abs. 3 Z 17 lit c und Z 18 MRG) erstattete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die erst nach Ablauf der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c und Ziffer 18, MRG) erstattete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen.