a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei dem von ihm gebrauchten Abweisungsgrund die Rechtslage verkannte. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes wurde nämlich von den Antragstellern nicht bloß die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes - wenn auch mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers - begehrt, sondern sowohl die Einreihung der Urkunde (zum Zwecke der Feststellung der Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB) als auch die Ersichtlichmachung des Superädifikates im Gutsbestandsblatt der betreffenden Liegenschaft.Der Revisionrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei dem von ihm gebrauchten Abweisungsgrund die Rechtslage verkannte. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes wurde nämlich von den Antragstellern nicht bloß die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes - wenn auch mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers - begehrt, sondern sowohl die Einreihung der Urkunde (zum Zwecke der Feststellung der Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des Paragraph 435, ABGB) als auch die Ersichtlichmachung des Superädifikates im Gutsbestandsblatt der betreffenden Liegenschaft.
b) Zur Sachentscheidung:
Nach dem Vorgesagten ist der vom Rekursgericht gebrauchte Abweisungsgrund nicht gegeben.
Die vom Erstgericht gebrauchten Abweisungsgründe sind nach den insofern zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht gegeben (§ 126 GBG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die vom Erstgericht gebrauchten Abweisungsgründe sind nach den insofern zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht gegeben (Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Dennoch kann dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein, weil es die Antragsteller unterlassen haben, entsprechend der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG auch das Original des Bestandvertrages vom 5.4.1995 samt Aufsandungsurkunde vom 7.8.1995 vorzulegen, auf Grund welcher nach dem Inhalt des Superädifikatsvertrages der Zweitantragstellerin das Recht zur Errichtung eines Bauwerkes auf der Bestandfläche zustehen soll. Diese Verweisung im Superädifikatsvertrag auf andere Urkunden, aus denen sich eine Eintragungsvoraussetzung ergeben soll (hier: Recht zur Errichtung eines Bauwerkes), macht die Vorlegung auch dieser Urkunden erforderlich.Dennoch kann dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein, weil es die Antragsteller unterlassen haben, entsprechend der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, GBG auch das Original des Bestandvertrages vom 5.4.1995 samt Aufsandungsurkunde vom 7.8.1995 vorzulegen, auf Grund welcher nach dem Inhalt des Superädifikatsvertrages der Zweitantragstellerin das Recht zur Errichtung eines Bauwerkes auf der Bestandfläche zustehen soll. Diese Verweisung im Superädifikatsvertrag auf andere Urkunden, aus denen sich eine Eintragungsvoraussetzung ergeben soll (hier: Recht zur Errichtung eines Bauwerkes), macht die Vorlegung auch dieser Urkunden erforderlich.
Die Vorlage des Originals der bezogenen Urkunden ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlaß eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müßten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht. Die letztgenannte Bestimmung soll nämlich die in § 94 Abs 1 GBG vorgesehene genaue Prüfung der Urkunden ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entweder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einverleibung eines weiteren Rechtes seinerzeit übersehene Mängel der Urkunde wahrgenommen werden oder nur solche Mängel bestehen könnten, die lediglich die jetzt begehrte Eintragung betreffen; in beiden Fällen ist dies aber nur aus der Originalurkunde wahrnehmbar.Die Vorlage des Originals der bezogenen Urkunden ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlaß eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müßten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, GBG vorbeigeht. Die letztgenannte Bestimmung soll nämlich die in Paragraph 94, Absatz eins, GBG vorgesehene genaue Prüfung der Urkunden ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entweder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einverleibung eines weiteren Rechtes seinerzeit übersehene Mängel der Urkunde wahrgenommen werden oder nur solche Mängel bestehen könnten, die lediglich die jetzt begehrte Eintragung betreffen; in beiden Fällen ist dies aber nur aus der Originalurkunde wahrnehmbar.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.