Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes hat der Vater Revisionsrekurs erhoben, dessen Zulässigkeit sich nach der Übergangsregelung des Art XLI Z 5 WGN BGBl 1989/343 nach dem § 14 und dem § 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Art II WGN 1989 geltenden Fassung richtet. Die Frage, wie sich der Unterhaltsvergleich auf die neue Unterhaltsbemessung auswirkt, ist kein Bemessungsproblem (EFSlg 55.597 ua), sondern betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg 55.600 ua). Gleiches gilt für die Lösung der hier aufgeworfenen Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann. Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG hindert nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Ansicht, wohl aber kann der bestätigende Beschluß nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden (§ 16 Abs 1 AußStrG).Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes hat der Vater Revisionsrekurs erhoben, dessen Zulässigkeit sich nach der Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 5, WGN BGBl 1989/343 nach dem Paragraph 14 und dem Paragraph 16, AußStrG in der vor der Änderung durch Artikel römisch zwei, WGN 1989 geltenden Fassung richtet. Die Frage, wie sich der Unterhaltsvergleich auf die neue Unterhaltsbemessung auswirkt, ist kein Bemessungsproblem (EFSlg 55.597 ua), sondern betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg 55.600 ua). Gleiches gilt für die Lösung der hier aufgeworfenen Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG hindert nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Ansicht, wohl aber kann der bestätigende Beschluß nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG).
Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung liegt nicht vor. Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, gilt auch für den Unterhaltsverlgeich die Umstandsklausel (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8a zu § 901; Koziol-Welser8 I, 128; SZ 34/96; EFSlg 53.728 uva); eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. Die Wirkung des Vergleiches hält ebenso wie die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Änderung der Verhältnisse nicht stand, das Abgehen von der früheren Unterhaltsregelung ist daher schon zulässig, sobald die wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ohne daß es etwa einer Anfechtung des führer geschlossenen Vergleiches bedarf. Solange die Rechtsprechung daran festhielt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden kann (JB 40), und daher eine rückwirkende Festsetzung oder Erhöhung des nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalts ablehnte, konnte auch die Anwendung der Umstandsklausel auf den gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur zu einer Neubemessung ab dem darauf abzielenden Verfahrensschritt (Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen oder Erhebung der Klage) führen. Da aber diese Rechtsprechung nicht aufrecht gehalten wurde und grundsätzlich auch für vor Stellung des Begehrens verstrichene Zeiträume Unterhaltsansprüche gestellt werden können (EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 = ÖA 1988, 79), kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der fianziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. Die Befürchtung des Rechtsmittelwerbers, jeder Unterhaltsvergleich könne durch eine Neufestsetzung unterlaufen werden, verkennt das Wesen der Umstandsklausel. Die Bindung besteht eben nur so lange, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Ab diesem Zeitpunkt bindet der Vergleich die Parteien nicht mehr. Es kann daher auch noch später die Neufestsetzung der Unterhaltsleistung ab der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum erfolgen. Würde die Regelung mittels Vergleiches anders behandelt als eine gerichtliche Entscheidung, die ebenso auch für die Vergangenheit in Anwendung der Umstandsklausel abgeändert werden kann, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Festsetzung und der zu bevorzugenden Bereinigung durch Vergleich gegeben.Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung liegt nicht vor. Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, gilt auch für den Unterhaltsverlgeich die Umstandsklausel (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8a zu Paragraph 901,; Koziol-Welser8 römisch eins, 128; SZ 34/96; EFSlg 53.728 uva); eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. Die Wirkung des Vergleiches hält ebenso wie die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Änderung der Verhältnisse nicht stand, das Abgehen von der früheren Unterhaltsregelung ist daher schon zulässig, sobald die wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ohne daß es etwa einer Anfechtung des führer geschlossenen Vergleiches bedarf. Solange die Rechtsprechung daran festhielt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden kann (JB 40), und daher eine rückwirkende Festsetzung oder Erhöhung des nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalts ablehnte, konnte auch die Anwendung der Umstandsklausel auf den gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur zu einer Neubemessung ab dem darauf abzielenden Verfahrensschritt (Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen oder Erhebung der Klage) führen. Da aber diese Rechtsprechung nicht aufrecht gehalten wurde und grundsätzlich auch für vor Stellung des Begehrens verstrichene Zeiträume Unterhaltsansprüche gestellt werden können (EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 = ÖA 1988, 79), kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der fianziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. Die Befürchtung des Rechtsmittelwerbers, jeder Unterhaltsvergleich könne durch eine Neufestsetzung unterlaufen werden, verkennt das Wesen der Umstandsklausel. Die Bindung besteht eben nur so lange, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Ab diesem Zeitpunkt bindet der Vergleich die Parteien nicht mehr. Es kann daher auch noch später die Neufestsetzung der Unterhaltsleistung ab der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum erfolgen. Würde die Regelung mittels Vergleiches anders behandelt als eine gerichtliche Entscheidung, die ebenso auch für die Vergangenheit in Anwendung der Umstandsklausel abgeändert werden kann, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Festsetzung und der zu bevorzugenden Bereinigung durch Vergleich gegeben.
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die durch die Änderung der Verhältnisse überholte Unterhaltsregelung im Vergleich auch für die Vergangenheit geändert werden kann, ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.
Mangels eines die Anfechtung nach § 16 Abs 1 AußStrG zulassenden Rechtsmittelgrundes ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels eines die Anfechtung nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulassenden Rechtsmittelgrundes ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.