Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob einem Mieter die Rechte aus einem Mietvertrag, die er jahrelang nicht geltend gemacht hat, noch zustehen, gemäß § 863 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es kommt dabei nicht auf das innere Wollen des Mieters, sondern auf ein objektives Kriterium, nämlich darauf an, ob er nach Treu und Glauben verpflichtet und imstande gewesen wäre, seine Rechte geltend zu machen (Gschnitzer in Klang, IV. Band, S 74). Nun befand sich der Kläger nach den untergerichtlichen Feststellungen seit dem Jahre 1949 in Wien; er hat jedoch erst im Jahre 1955 gegenüber den Hauseigentümern, nicht gegenüber den Beklagten erklärt, daß er seine Ansprüche aufrecht erhalte, und sich dem von den Hauseigentümern eingeleiteten Verwaltungsverfahren wegen Aufhebung der Einweisung der Beklagten angeschlossen. Der Kläger hat also mehr als 8 Jahre verstreichen lassen, obwohl es ihm ohne weiters möglich gewesen wäre, seine Rechte längst geltend zu machen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob einem Mieter die Rechte aus einem Mietvertrag, die er jahrelang nicht geltend gemacht hat, noch zustehen, gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB zu beurteilen. Es kommt dabei nicht auf das innere Wollen des Mieters, sondern auf ein objektives Kriterium, nämlich darauf an, ob er nach Treu und Glauben verpflichtet und imstande gewesen wäre, seine Rechte geltend zu machen (Gschnitzer in Klang, römisch vier. Band, S 74). Nun befand sich der Kläger nach den untergerichtlichen Feststellungen seit dem Jahre 1949 in Wien; er hat jedoch erst im Jahre 1955 gegenüber den Hauseigentümern, nicht gegenüber den Beklagten erklärt, daß er seine Ansprüche aufrecht erhalte, und sich dem von den Hauseigentümern eingeleiteten Verwaltungsverfahren wegen Aufhebung der Einweisung der Beklagten angeschlossen. Der Kläger hat also mehr als 8 Jahre verstreichen lassen, obwohl es ihm ohne weiters möglich gewesen wäre, seine Rechte längst geltend zu machen.
Es mag sein, daß er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP nicht gewagt hat, in B***** zu sehr in Erscheinung zu treten. Ganz abgesehen davon aber, daß er selbst seine Bindung an die NSDAP in der Revision als geringfügig darstellt, waren die Verhältnisse mindestens seit dem Jahre 1950 so weit konsolidiert, daß er, ohne irgendeinen Nachteil befürchten zu müssen, alle Wege zur Wiedererlangung seiner Wohnung hätte beschreiten können. Der Kläger hat aber nicht nur nichts unternommen, um sein Wohnungsrecht geltend zu machen, sondern er hat darüber hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei objektiver Beurteilung nur als konkludenter Verzicht auf die Wohnung gewertet werden kann (vgl MietSlg Nr 6254). Er hat im Jahre 1951 von den Beklagten seine Möbel verlangt und erhalten, ohne etwas von der Wohnung zu sagen, hat gegenüber dem Erstbeklagten erklärt, daß er, solange die Besatzungsmacht da sei, nicht nach B***** gehen wolle, und hat - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhob - auch bei seinem Besuch im Jahre 1955 nur gegenüber den Hauseigentümern, nicht aber gegenüber den Beklagten erklärt, daß er auf seinem Mietrecht beharre, obwohl er gerade diesen gegenüber nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet gewesen wäre.Es mag sein, daß er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP nicht gewagt hat, in B***** zu sehr in Erscheinung zu treten. Ganz abgesehen davon aber, daß er selbst seine Bindung an die NSDAP in der Revision als geringfügig darstellt, waren die Verhältnisse mindestens seit dem Jahre 1950 so weit konsolidiert, daß er, ohne irgendeinen Nachteil befürchten zu müssen, alle Wege zur Wiedererlangung seiner Wohnung hätte beschreiten können. Der Kläger hat aber nicht nur nichts unternommen, um sein Wohnungsrecht geltend zu machen, sondern er hat darüber hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei objektiver Beurteilung nur als konkludenter Verzicht auf die Wohnung gewertet werden kann vergleiche MietSlg Nr 6254). Er hat im Jahre 1951 von den Beklagten seine Möbel verlangt und erhalten, ohne etwas von der Wohnung zu sagen, hat gegenüber dem Erstbeklagten erklärt, daß er, solange die Besatzungsmacht da sei, nicht nach B***** gehen wolle, und hat - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhob - auch bei seinem Besuch im Jahre 1955 nur gegenüber den Hauseigentümern, nicht aber gegenüber den Beklagten erklärt, daß er auf seinem Mietrecht beharre, obwohl er gerade diesen gegenüber nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet gewesen wäre.
Dieses Verhalten des Klägers kann nach den Umständen nur als konkludenter Verzicht auf seinen Räumungsanspruch gegenüber den Beklagten gewertet werden, weshalb auf die Fragen der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht eingegangen zu werden brauchte. Ob die Hauseigentümer die Mietrechte des Klägers anerkennen - wie in der Revision behauptet wird - ist bei dieser Rechtslage ohne Bedeutung. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da das Berufungsgericht ohnedies von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen ist und auf Grund seiner teilweisen Beweiswiederholung keine für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen hat.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.