Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16. September 1983, 6 Sch 122/83-1, gemäß § 55 a EheG geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter Sonja S*** zu, bei der sich auch der Minderjährige aufhält. Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. Juli 1985 (ON 46 dA) ist der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.600,-- für den Minderjährigen verpflichtet, dies im Sinne des Anspannungsgrundsatzes, obwohl der Vater nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen war. Am 11. Jänner 1988 wurde ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters abgewiesen (ON 104 dA). In der Folge brachte das Bezirksjugendamt für den 11. Bezirk als Sachwalter gemäß § 22 JWG einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 1.800,-- monatlich, die nunmehrige Ehefrau des Vaters in dessen Namen hingegen einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes auf S 300,-- monatlich ein.Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16. September 1983, 6 Sch 122/83-1, gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter Sonja S*** zu, bei der sich auch der Minderjährige aufhält. Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. Juli 1985 (ON 46 dA) ist der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.600,-- für den Minderjährigen verpflichtet, dies im Sinne des Anspannungsgrundsatzes, obwohl der Vater nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen war. Am 11. Jänner 1988 wurde ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters abgewiesen (ON 104 dA). In der Folge brachte das Bezirksjugendamt für den 11. Bezirk als Sachwalter gemäß Paragraph 22, JWG einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 1.800,-- monatlich, die nunmehrige Ehefrau des Vaters in dessen Namen hingegen einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes auf S 300,-- monatlich ein.
Mit Beschluß vom 18. April 1988 (ON 115 dA) bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 11. Bezirk die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1991 in der Höhe von S 1.600,-- monatlich; der Unterhalt des Minderjährigen erscheine gefährdet, weil der Vater zwar beim Arbeitsamt gemeldet, sein geringer Bezug jedoch nicht pfändbar sei.Mit Beschluß vom 18. April 1988 (ON 115 dA) bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 11. Bezirk die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1991 in der Höhe von S 1.600,-- monatlich; der Unterhalt des Minderjährigen erscheine gefährdet, weil der Vater zwar beim Arbeitsamt gemeldet, sein geringer Bezug jedoch nicht pfändbar sei.
Dieser Beschluß wurde sowohl vom Vater (vertreten durch dessen nunmehrige Frau) als auch von der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der Vollmacht des Vaters des Minderjährigen an seine nunmehrige Frau keinem der beiden Rekurse Folge. Bei der rechtlichen Beurteilung gelangte es zu der Ansicht, im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum der Vater, bei dem von medizinischer Seite her keinerlei Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit bestünden und der im Besitz eines Führerscheines der Gruppen A bis C und E bis G sei, nicht als Chauffeur ein derartiges Einkommen erzielen könnte, daß ihm die Zahlung eines Unterhaltes von S 1.600,-- monatlich für das 7jährige Kind zumutbar wäre, zumal ausreichende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien.