Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß § 1231 ABGB die Ausstattung unter Hinweis auf die §§ 1220 ABGB bis 1223 ABGB regelt, weshalb auch für die Entstehung, das Ausmaß und die Fälligkeit des Ausstattungsanspruches diese Bestimmungen maßgeblich sind. Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten des im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung des Ausstattungsberechtigten im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG), BGBl. 403/1977, grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage ergeben. Durch den im § 1220 ABGB n. F. enthaltenen Hinweis auf die zugleich erfolgte Regelung des Unterhaltsrechtes ist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß seit der Gleichstellung beide Eltern nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben, während früher die Unterhaltspflicht primär den Vater und subsidiär die Mutter traf (Faistenberger - Gschnitzer, Österr. Familienrecht[2], 106; Koziol - Welser[5] II, 214). Das Rekursgericht hat dem im Gegensatz zum Erstgericht auch bereits Rechnung getragen. Es ist ihm darin beizupflichten, daß die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung weiterhin nicht solidarisch haften und sich der Ausstattungsberechtigte daher wegen der Bestellung der Ausstattung getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren kann. Der Umfang der Ausstattungspflicht richtet sich nach dem Stand und Vermögen der Leistungspflichtigen. Inwieweit die seinerzeit von der Rechtsprechung gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil eine allfällige Änderung der bisherigen Auffassung im wesentlichen die Begründung für das Heiratsgut ändern würde. Bei der Ausstattung geht es um die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 512; Koziol - Welser a. a. O., 214). Begrenzend wirkt zwar das Vermögen des berechtigten Kindes, nicht aber jenes seines Ehegatten. Im Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 ABGB auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt (Faistenberger - Gschnitzer a. a. O., 107). Es sind demnach weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß 25 bis 30% des anrechenbaren (Jahres-) Nettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind (vgl. Ostheim a. a. O.; so auch 5 Ob 548/78). Bei der Bemessung der Ausstattung ist auch auf die Schulden des Ausstattungspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet (vgl. SZ 47/82). Es ist aber eine ratenweise Zahlung möglich (Weiß in Klang[2] V, 739; SZ 16/243; SZ 47/82 u. a.).Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß Paragraph 1231, ABGB die Ausstattung unter Hinweis auf die Paragraphen 1220, ABGB bis 1223 ABGB regelt, weshalb auch für die Entstehung, das Ausmaß und die Fälligkeit des Ausstattungsanspruches diese Bestimmungen maßgeblich sind. Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten des im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung des Ausstattungsberechtigten im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG), Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage ergeben. Durch den im Paragraph 1220, ABGB n. F. enthaltenen Hinweis auf die zugleich erfolgte Regelung des Unterhaltsrechtes ist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß seit der Gleichstellung beide Eltern nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben, während früher die Unterhaltspflicht primär den Vater und subsidiär die Mutter traf (Faistenberger - Gschnitzer, Österr. Familienrecht[2], 106; Koziol - Welser[5] römisch zwei, 214). Das Rekursgericht hat dem im Gegensatz zum Erstgericht auch bereits Rechnung getragen. Es ist ihm darin beizupflichten, daß die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung weiterhin nicht solidarisch haften und sich der Ausstattungsberechtigte daher wegen der Bestellung der Ausstattung getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren kann. Der Umfang der Ausstattungspflicht richtet sich nach dem Stand und Vermögen der Leistungspflichtigen. Inwieweit die seinerzeit von der Rechtsprechung gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil eine allfällige Änderung der bisherigen Auffassung im wesentlichen die Begründung für das Heiratsgut ändern würde. Bei der Ausstattung geht es um die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 512; Koziol - Welser a. a. O., 214). Begrenzend wirkt zwar das Vermögen des berechtigten Kindes, nicht aber jenes seines Ehegatten. Im Hinblick auf die nach Paragraph 1220, ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach Paragraph 140, ABGB auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt (Faistenberger - Gschnitzer a. a. O., 107). Es sind demnach weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß 25 bis 30% des anrechenbaren (Jahres-) Nettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind vergleiche Ostheim a. a. O.; so auch 5 Ob 548/78). Bei der Bemessung der Ausstattung ist auch auf die Schulden des Ausstattungspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet vergleiche SZ 47/82). Es ist aber eine ratenweise Zahlung möglich (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 739; SZ 16/243; SZ 47/82 u. a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann den Entscheidungen beider Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Im Hinblick auf die festgestellten Lebensverhältnisse der Eltern des Antragstellers, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist der dem Antragsgegner aufzulegende Ausstattungsanteil mit 12 000 S angemessen, wobei im Hinblick auf die dem Antragsgegner eingeräumte Ratenzahlung und die ihm zukommenden Sonderzahlungen entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Antragstellers und keine Unmöglichkeit einer entsprechenden Kapitalansammlung angenommen werden kann. Auf der anderen Seite entspricht der anteilige Betrag dem Stand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eheschließung. Da ferner von erheblichen Kosten der Gründung eines Hausstandes ausgegangen werden muß, wird durch die Zahlung des zugesprochenen Betrages auch nicht der Zweck einer angemessenen Starthilfe überschritten.