Der Rekurs ist unzulässig.
Nach der mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der §§ 351 ff ZPO (Gögl,Nach der mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der Paragraphen 351, ff ZPO (Gögl,
Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 352; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 29; vgl auch Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 122, 126; SZ 38/89, 44/51; EvBl 1975/80; EFSlg 28.281, 37.240 ua). Damit ist auch die Bestimmung des § 366 Abs 1 ZPO anzuwenden, nach der - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch gegen die Auswahl bzw. die Enthebung eines bestimmten Sachverständigen und die Bestellung eines anderen Sachverständigen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist (GlUNF 6743; SZ 38/89, 44/51; EFSlg 28.281, 37.240). Dies wurde damit begründet, daß die Bestellung und die Auswahl des Sachverständigen eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung bildet, die keiner abgesonderten Anfechtung unterliegt. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht angeordnete Bestellung oder die von ihm getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind. Die gegenteilige Ansicht Faschings (III 480, 483 und Lehrbuch, Rz 1009), der auch die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1971, 15 gefolgt ist, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt (SZ 44/51; EvBl 1971/298; EFSlg 28.281, 37.240) abgelehnt und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt.Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 352; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 29; vergleiche auch Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 122, 126; SZ 38/89, 44/51; EvBl 1975/80; EFSlg 28.281, 37.240 ua). Damit ist auch die Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO anzuwenden, nach der - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch gegen die Auswahl bzw. die Enthebung eines bestimmten Sachverständigen und die Bestellung eines anderen Sachverständigen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist (GlUNF 6743; SZ 38/89, 44/51; EFSlg 28.281, 37.240). Dies wurde damit begründet, daß die Bestellung und die Auswahl des Sachverständigen eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung bildet, die keiner abgesonderten Anfechtung unterliegt. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht angeordnete Bestellung oder die von ihm getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind. Die gegenteilige Ansicht Faschings (römisch drei 480, 483 und Lehrbuch, Rz 1009), der auch die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1971, 15 gefolgt ist, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt (SZ 44/51; EvBl 1971/298; EFSlg 28.281, 37.240) abgelehnt und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sachverständigenbeweis vom Rekursgericht zur Überprüfung und allfälligen Erweiterung der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage zugeordnet; er betrifft damit den einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch in Außerstreitsachen entzogenen Bereich der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen. Die Rekurswerberin stützt die Anfechtung der Bestellung Dr. Irene K*** zum Sachverständigen ausschließlich auf die Befürchtung der mangelnden Ojektivität dieser Sachverständigen. Ablehnungsgründe können aber nicht im Rahmen eines Rekurses geltend gemacht werden, über ihre Berechtigung ist vielmehr in dem dafür vorgesehenen Ablehnungsverfahren zu entscheiden, was im vorliegenden Fall auch im Sinne der Verwerfung des Ablehnungsantrages geschehen ist (R 324/89-79). Der Rechtsmittelwerberin kann somit im derzeitigen Verfahrensstadium kein Anspruch auf Überprüfung des vom Rekursgericht gefaßten Beschlusses durch die höhere Instanz zugebilligt werden. Der unzulässige Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.