Begründung:
Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz erteilte mit Bescheid vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-UO30053a eine Bauplatzbewilligung für mehrere Grundstücke, damals in der EZ 110 *****, und dazu gemäß § 5 Abs 4 OÖ BauO die Auflage, dass jene Grundstücke, die gemeinsam den Bauplatz bilden, im Fall der Erwirkung einer Baubewilligung in derselben Grundbuchseinlage, nämlich EZ 110, einzutragen seien.Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz erteilte mit Bescheid vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-UO30053a eine Bauplatzbewilligung für mehrere Grundstücke, damals in der EZ 110 *****, und dazu gemäß Paragraph 5, Absatz 4, OÖ BauO die Auflage, dass jene Grundstücke, die gemeinsam den Bauplatz bilden, im Fall der Erwirkung einer Baubewilligung in derselben Grundbuchseinlage, nämlich EZ 110, einzutragen seien.
Mittlerweile kam es zur Abschreibung dieser Grundstücke von der EZ 110 und Zuschreibung zur EZ 2359, beide KG *****. Gleichzeitig wurde die Tatsache des gemeinsamen Bauplatzes auf jener EZ, zu der die Grundstücke, die einen gemeinsamen Bauplatz bilden, zugeschrieben wurden, nämlich EZ 2359 KG *****, angemerkt.
Der Antragsteller als Hypothekargläubiger hat schon im Vorverfahren diese Ab- und Zuschreibungen und die Ersichtlichmachung des gemeinsamen Bauplatzes zu verhindern versucht, sein diesbezüglicher außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zu 5 Ob 23/05a zurückgewiesen.
Am 23. 3. 2007 zeigte er dem Erstgericht die Unrichtigkeit und Gegenstandslosigkeit der infolge des Vorverfahrens rechtskräftig bewirkten Anmerkung des gemeinsamen Bauplatzes in der EZ 2359 an, ersuchte um Berichtigung des Grundbuchs, regte die amtswegige Löschung an und beantragte die Vorlage an das Höchstgericht.
Das Erstgericht lehnte die amtswegige Löschung der zu TZ 1411/04 bewilligten Ersichtlichmachung des gemeinsamen Bauplatzes für die Grundstücke 2342, 1593/2, 2310, 2311 und 2312 ab.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Gemäß § 132 Abs 2 GBG habe das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen sei. Diese Entscheidung sei infolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung dieser Bestimmung unanfechtbar.Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Gemäß Paragraph 132, Absatz 2, GBG habe das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen sei. Diese Entscheidung sei infolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung dieser Bestimmung unanfechtbar.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei.
Dagegen erhob der Antragsteller eine „Zulassungsvorstellung" gemäß § 63 AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs, womit beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Rekursanträgen und Eventualanträgen stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Dagegen erhob der Antragsteller eine „Zulassungsvorstellung" gemäß Paragraph 63, AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs, womit beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Rekursanträgen und Eventualanträgen stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.