Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS-Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 81 GBG Rz 2; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht [2005] § 81 Rz 1). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 6. März 2009 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 9. März 2009 beim Erstgericht einlangte, ist er verspätet.Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG). Bei der Berechnung der Frist ist Paragraph 81, GBG, auf den in Paragraph 123, Absatz eins, GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS-Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 81, GBG Rz 2; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht [2005] Paragraph 81, Rz 1). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 6. März 2009 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 9. März 2009 beim Erstgericht einlangte, ist er verspätet.
§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 27; Feil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9).Paragraph 123, Absatz 2, GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 123, GBG Rz 27; Feil/Marent, AußStrG² Paragraph 46, Rz 9).