In einem Verfahren, das unter anderem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zum Gegenstand hat (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG), nämlich die Instandsetzung von Außenrouleaus, eingeleitet vom Antragsteller als Mieter, wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung einen Zwischenantrag der Antragsgegnerin, daß die Erhaltung der Rolläden gemäß § 8 MRG in die Erhaltungspflicht des Antragstellers falle, ab und sprach die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.In einem Verfahren, das unter anderem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zum Gegenstand hat (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG), nämlich die Instandsetzung von Außenrouleaus, eingeleitet vom Antragsteller als Mieter, wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung einen Zwischenantrag der Antragsgegnerin, daß die Erhaltung der Rolläden gemäß Paragraph 8, MRG in die Erhaltungspflicht des Antragstellers falle, ab und sprach die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.
Wie das Rekursgericht schon im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß (ON 8) zutreffend im Einklang mit der herrschenden Lehre (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 Rz 52 mwN) ausführte, hat das Gericht gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG im Verfahren die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen die Vermieter eingeleitet werden, auch den anderen Hauptmietern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wenn deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Dies ist bei einem auf § 6 MRG gestützten Antrag der Fall. Gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG hat in einem solchen Fall die Zustellung der Entscheidung auch an die anderen Hauptmieter durch Anschlag im Haus zu erfolgen. Nur dadurch wird ihnen Gelegenheit zur Teilnahme am Rechtsmittelverfahren gegeben und die Voraussetzung für die Rechtskraft der letztlich ergehenden Entscheidung geschaffen. Dennoch unterließ das Erstgericht die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes in der genannten Form an die anderen Hauptmieter, obgleich sogar aktenkundig ist, daß diese unterschiedliche Standpunkte im Verfahren einnehmen (AS 58, 67, 75 und 77).Wie das Rekursgericht schon im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß (ON 8) zutreffend im Einklang mit der herrschenden Lehre vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, Rz 52 mwN) ausführte, hat das Gericht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG im Verfahren die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen die Vermieter eingeleitet werden, auch den anderen Hauptmietern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wenn deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Dies ist bei einem auf Paragraph 6, MRG gestützten Antrag der Fall. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG hat in einem solchen Fall die Zustellung der Entscheidung auch an die anderen Hauptmieter durch Anschlag im Haus zu erfolgen. Nur dadurch wird ihnen Gelegenheit zur Teilnahme am Rechtsmittelverfahren gegeben und die Voraussetzung für die Rechtskraft der letztlich ergehenden Entscheidung geschaffen. Dennoch unterließ das Erstgericht die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes in der genannten Form an die anderen Hauptmieter, obgleich sogar aktenkundig ist, daß diese unterschiedliche Standpunkte im Verfahren einnehmen (AS 58, 67, 75 und 77).
Das Erstgericht wird daher die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an die anderen Hauptmieter durch Anschlag im Haus zu bewirken und die Akten nach Ablauf der Rekursfrist wieder vorzulegen haben.