Die Revision ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; JBl 1969, 97; SZ 38/32 ua). Nach ständiger Rechtsprechung bilden bei einem Streit um das Bestehen eines Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei, da dieses Verhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (MietSlg 23.636 ua, Fasching II 194). Die Prozeßordnung fordert jedoch nicht, daß die an einem Rechtsverhältnis Beteiligten stets gemeinsam klagen müßten; ob dies der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob dieser nämlich eine einheitliche Entscheidung erfordert (JBl 1969, 339). Notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre; ob eine derartige Gefahr besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RZ 1968, 108).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; JBl 1969, 97; SZ 38/32 ua). Nach ständiger Rechtsprechung bilden bei einem Streit um das Bestehen eines Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei, da dieses Verhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (MietSlg 23.636 ua, Fasching römisch zwei 194). Die Prozeßordnung fordert jedoch nicht, daß die an einem Rechtsverhältnis Beteiligten stets gemeinsam klagen müßten; ob dies der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob dieser nämlich eine einheitliche Entscheidung erfordert (JBl 1969, 339). Notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre; ob eine derartige Gefahr besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RZ 1968, 108).
Im vorliegenden Fall wird nicht die Feststellung begehrt, daß ein Bestandverhältnis besteht, sondern daß ein Räumungsvergleich ungültig (rechtsunwirksam) sei; das Bestehen eines Bestandverhältnisses ist nur eine Vorfrage.
Das Prozeßgericht hat die Verfahren über übereinstimmende Klagebegehren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und eine einheitliche Entscheidung getroffen; eine Gefahr unlösbarer Verwicklungen ist nicht zu ersehen. Daß durch die bloße Verbindung von Klagen zur gemeinsamen Verhandlung weder eine einfache noch eine einheitliche Streitgenossenschaft begründet wird (MietSlg 27.647; JBl 1957, 321; Fasching II 892), ist dann aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Die Abweisung der Klagebegehren aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grund hält damit der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, da das Berufungsgericht zu den Darlegungen des erstgerichtlichen Urteils und den weiteren der Berufung nicht Stellung genommen hat und die Berufung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft, sondern auch Aktenwidrigkeit geltend macht. Es steht daher noch nicht fest, von welchem Sachverhalt ausgehend die rechtliche Beurteilung stattzufinden hat. Es ist demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Das Prozeßgericht hat die Verfahren über übereinstimmende Klagebegehren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und eine einheitliche Entscheidung getroffen; eine Gefahr unlösbarer Verwicklungen ist nicht zu ersehen. Daß durch die bloße Verbindung von Klagen zur gemeinsamen Verhandlung weder eine einfache noch eine einheitliche Streitgenossenschaft begründet wird (MietSlg 27.647; JBl 1957, 321; Fasching römisch zwei 892), ist dann aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Die Abweisung der Klagebegehren aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grund hält damit der Oberste Gerichtshof für nicht gerechtfertigt. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, da das Berufungsgericht zu den Darlegungen des erstgerichtlichen Urteils und den weiteren der Berufung nicht Stellung genommen hat und die Berufung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft, sondern auch Aktenwidrigkeit geltend macht. Es steht daher noch nicht fest, von welchem Sachverhalt ausgehend die rechtliche Beurteilung stattzufinden hat. Es ist demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO