Entscheidungsgründe:
Die Beklagten waren Gesellschafter der Rudolf A*** Handelsgesellschaft m.b.H., als deren Geschäftsführer der Erstbeklagte und als deren Angestellter der Zweitbeklagte tätig waren. Auf Grund eines Inserates der Gesellschaft, in dem von einer Beteiligung an einer "expandierenden Firma" die Rede war, meldete sich der Kläger, der Betriebswirtschaft studiert hatte und beruflich einschlägig tätig war, und verhandelte einige Wochen überwiegend mit dem Zweitbeklagten. Der Kläger besichtigte Fahrzeuge und Schiffe der Gesellschaft. Er sah Listen über Kindergartenplätze der Gesellschaft und Reservierungslisten vermieteter Schiffe und Kraftfahrzeuge und wußte, daß teilweise Leasingverträge bestanden. Der Kläger nahm nach den erwarteten Eingängen an, es bestehe ausreichende Sicherheit, wenn er der Gesellschaft ein Darlehen gewähre. In Bilanzen der Gesellschaft hat der Kläger nicht Einsicht genommen und es fand auch keine Besprechung mit dem Steuerberater statt. Es fiel dem Kläger bei der Einsicht in das Handelsregister nicht auf, daß die Gesellschaft schon einmal in Liquidation war.
Am 29. Juni 1982 schloß der Kläger mit der Gesellschaft einen "Vorvertrag", wonach er der Gesellschaft S 500.000,-- Darlehen gegen 12 % jährlicher Verzinsung gewähre, als Angestellter mit einem Nettobezug von S 20.000,-- eingestellt werde, es übernehme, die anfallenden Arbeiten auch im Ausland und auch an Samstagen und Sonntagen und Feiertagen auszuführen und ein Fahrzeug der Gesellschaft für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt erhalte. Nach der Feststellung des Unternehmenswertes sollte der Kläger Stammanteile mit dem Betrag des gewährten Darlehens und darüber hinaus bis höchstens 33 % erwerben können. Für den Fall der den Vertragspartnern zum 31. Dezember 1982 möglichen Kündigung des Vertrages sollte der Kläger den Darlehensbetrag bis zum 31. Jänner 1983 ausbezahlt erhalten.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Gesellschaft begann am 1. Juli 1982. Er bezahlte an die Gesellschaft erst S 400.000,-- und dann den weiteren Betrag von S 100.000,-- als Darlehen und kündigte die Vereinbarung zum 31. Dezember 1982 auf.
Die auf Rückzahlung des Darlehens beklagte Gesellschaft verpflichtete sich mit Vergleich vom 26. April 1983 zur Zahlung von S 500.000,-- sA, doch konnte der Kläger in der Folge mittels Exekution bis Ende 1984 nur den zur Deckung der Kosten und der Zinsen bis zum 10. April 1984 reichenden Betrag von S 197.295,-- hereinbringen.
In einem Strafverfahren gegen die Beklagten hat der Sachverständige am 11. Mai 1985 im Gutachten dargelegt, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon im ersten Halbjahr 1978 eingetreten war und daß beide Beklagten diesen anhaltenden Zustand ab Mai 1980 erkennen konnten. Mit dem vom Kläger gewährten Darlehen hat die Gesellschaft Abgabenverbindlichkeiten erfüllt und Darlehensschulden abgestattet. Aus den Jahresabschlüssen und dem Handelsregisterauszug sowie nach einer üblichen Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater hätte der Kläger ersehen können, daß sich die Gesellschaft seit Jahren in einer überschuldeten konkursreifen Vermögenslage befand und hohe Verluste erlitt.
Ein Konkursantrag der Gebietskrankenkasse wurde vom Konkursgericht am 17. April 1985 mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.
Beide Beklagte wurden am 1. Oktober 1985 vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 161 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt.Beide Beklagte wurden am 1. Oktober 1985 vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 161, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig erkannt.
Am 14. Jänner 1987 erhob der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner die auf Zahlung von S 500.000,-- sA gerichtete Schadenersatzklage. Beide Beklagte hätten trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Gesellschaft den Kläger zur Gewährung des Darlehens von S 500.000,-- veranlaßt und dem Kläger verschwiegen, daß die Gesellschaft schwer überschuldet sei. Erst im Herbst 1985 habe der Kläger erfahren, daß die Gesellschaft schon 1978 zahlungsunfähig war und den Beklagten dies seit 1980 bekannt sein mußte. Die Hereinbringung der Forderung aus dem gewährten Darlehen gegen die Gesellschaft sei nicht mehr möglich. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe das Geschäftsrisiko gekannt. Ihm sei die Lage der Gesellschaft bekannt gewesen. Die Ersatzforderung sei verjährt. Der Erstbeklagte habe mit der Darlehensgewährung durch den Kläger nichts zu tun gehabt. Nur der Zweitbeklagte habe mit dem Kläger verhandelt. Dieser wendete ein, er habe den Kläger nicht zu der Darlehensgewährung überredet und die Gesellschaft nicht vertreten. Der Kläger habe die Bilanzen und die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zur Einsichtnahme vorgelegt erhalten und das Darlehen gewährt, um nach Saniebgnv des Unternehmens eine Beteiligung an der Gesellschaft zu erlangen.
Das Erstgericht verhielt die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz von S 375.000,-- sA an den Kläger und wies dessen Mehrbegehren wegen Annahme seines Mitverschuldens ab. Den festgestellten wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, beide Beklagte hätten den Kläger zur Gewährung des Darlehens an die zahlungsunfähige Gesellschaft veranlaßt, obwohl sie um deren Insolvenz wissen mußten, und damit dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in der Höhe seines Ausfalls zugefügt. Eine Verjährung seiner Schadenersatzforderung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst 1985 im Zuge des gegen die Beklagten abgeführten Strafverfahrens von der Insolvenz der Gesellschaft und dem Kridavergehen der Beklagten Kenntnis erlangte. Da ihm aber einfache Vorsichtsmaßnahmen ein Erkennen der Konkursreife der Gesellschaft ermöglicht hätten und der Kläger diese zumutbare Erkundigung unterließ, müsse er eine Kürzung seines Anspruches um ein Viertel hinnehmen.
Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagter nicht Folge. Es sah die Mängelrügen und die Beweisrügen als unberechtigt an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß beide Beklagte als Gesamtsc uldner für den dem Kläger entstandenen Ausfall haftbar seien. Die Verjährungsfrist habe nicht schon zu laufen begonnen, als dem Kläger erkennbar war, daß die Gesellschaft ihre Darlehensschuld nicht begleichen kann, sondern erst, als sich im Strafverfahren im Jahr 1985 herausstellte, daß beide Beklagte in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung des Klägers schmälerten, als sie als Geschäftsführer und Angestellter der Gesetlschaft die neue Schuld eingingen, Schulden bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragten. Ihre Ersatzpflicht ergebe sich schon auf Grund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB), das den Neugläubiger vor der Schädigung bewahren sollte, daß er sein Darlehen nicht oder nur zu einem Teil zurück erhielt. Das Mitverschulden des Klägers sei ausreichend berücksichtigt. Nicht jeder mißglückte Sanierungsversuch führe zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Organe. Diesem falle ein Verschulden zur Last, wenn bei Anwendung der objektiv zu beurteilenden Sorgfalt die Sanierung von Anfang an aussichtslos war oder sich nach Einleitung der Sanierung Umstände ergaben, die eine Fortsetzung des Sanierungsversuches mit Aussicht auf Erfolg nicht gestatteten. Da auch der zweitbeklagte Angestellte der Gesellschaft strafgerichtlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB und § 161 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, hafte er mit dem Erstbeklagten solidar wegen der Verletzung dieses Schutzgesetzes dem Kläger für seinen Ausfall am Vermögen.Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagter nicht Folge. Es sah die Mängelrügen und die Beweisrügen als unberechtigt an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß beide Beklagte als Gesamtsc uldner für den dem Kläger entstandenen Ausfall haftbar seien. Die Verjährungsfrist habe nicht schon zu laufen begonnen, als dem Kläger erkennbar war, daß die Gesellschaft ihre Darlehensschuld nicht begleichen kann, sondern erst, als sich im Strafverfahren im Jahr 1985 herausstellte, daß beide Beklagte in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung des Klägers schmälerten, als sie als Geschäftsführer und Angestellter der Gesetlschaft die neue Schuld eingingen, Schulden bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragten. Ihre Ersatzpflicht ergebe sich schon auf Grund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das den Neugläubiger vor der Schädigung bewahren sollte, daß er sein Darlehen nicht oder nur zu einem Teil zurück erhielt. Das Mitverschulden des Klägers sei ausreichend berücksichtigt. Nicht jeder mißglückte Sanierungsversuch führe zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Organe. Diesem falle ein Verschulden zur Last, wenn bei Anwendung der objektiv zu beurteilenden Sorgfalt die Sanierung von Anfang an aussichtslos war oder sich nach Einleitung der Sanierung Umstände ergaben, die eine Fortsetzung des Sanierungsversuches mit Aussicht auf Erfolg nicht gestatteten. Da auch der zweitbeklagte Angestellte der Gesellschaft strafgerichtlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und Paragraph 161, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, hafte er mit dem Erstbeklagten solidar wegen der Verletzung dieses Schutzgesetzes dem Kläger für seinen Ausfall am Vermögen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben beide Beklagte Revision erhoben.
Der Erstbeklagte beantragt die Abänderung, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, ihm allenfalls aber nur mit einem Viertel stattgegeben werde. Der Zweitbeklagte verlangt die Abänderung in die Abweisung des Klagebegehrens des Klägers, rügt inhaltlich aber auch, daß das Mitverschulden des Klägers zu gering bewertet wurde. Der Kläger beantragt, den Revisionen der Beklagten nicht Folge zu geben.