Begründung:
Der Antragsgegner ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 Grundbuch Reinbach, Gut Vorderreinbach. Diese Liegenschaft sowie die mittlerweile von ihm bereits verkaufte Liegenschaft EZ 110 Grundbuch Reinbach hat der Antragsgegner im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben; die Voreigentümerin der beiden Liegenschaften war Theresia L***, die Mutter des Antragstellers.
Am 1. Juli 1981 haben Theresia L*** als Verpächterin und der Antragsteller als Pächter einen Pachtvertrag hinsichtlich des Vorderreingutes beginnend mit 1. Juli 1981 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 24. November 1986 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller dieses Pachtverhältnis zum 30. November 1987 auf, wobei der Antragsteller diese außergerichtliche Kündigung am 25. November 1986 erhielt. Am 9. Dezember 1986 beantragte der Antragsteller zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) des Erstgerichtes, diese Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den Pachtvertrag um weitere zwei Jahre zu verlängern, wobei er diese Frist am 23. Oktober 1987 auf drei Jahre ausdehnte. In weiterer Folge kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller den Pachtvertrag mit Schreiben vom 18. November 1987 zum 30. Juni 1988 auf, wobei der Antragsteller diese außergerichtiliche Kündigung am 19. November 1987 erhielt. Daraufhin stellte der Antragsteller am 27. November 1987 zu Psch 1/87 des Erstgerichtes den Antrag, diese Kündigung ebenfalls für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den Pachtvertrag um weitere drei Jahre zu verlängern.
Wie der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1988, 5 Ob 525/88, zu entnehmen ist, wurde der zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) des Erstgerichtes gestellte Antrag, die Kündigung vom 24. November 1986 zum 30. November 1987 für rechtsunwirksam zu erklären, rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 5. Juli 1988 verband das Erstgericht sodann die zu Psch 1/87 und Psch 1/88 (früher Psch 1/86) anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung.
Mit Beschluß vom 16. Jänner 1989, Psch 1/87 und Psch 1/88 (früher Psch 1/86)-33, wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers, die Kündigung vom 18. November 1987 zum 30. Juni 1988 für rechtsunwirksam zu erklären, zurück und den Antrag (offenbar gemeint: die zu Psch 1/86 [nunmehr Psch 1/88] und Psch 1/87 gestellten Anträge) des Antragstellers, die Verlängerung des Pachtvertrages um weitere drei Jahre auszusprechen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers mit der Maßgabe nicht Folge, daß (auch) der zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) gestellte Verlängerungsantrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß beide Kündigungen für rechtsunwirksam erklärt werden, in eventu, daß die Verlängerung des Pachtvertrages um die beantragten drei Jahre gewährt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der er beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind aus nachstehenden Erwägungen unzulässig: