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Entscheidung 5 Ob 63/03f×

Entscheidung 5 Ob 63/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob63/03f

Entscheidungsdatum

08.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshof Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Martin J*****, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige A***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbrainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen ATS 65.000 (EUR 4.723,23) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 21. Jänner 2003, GZ 1 R 267/02k-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. April 2002, GZ 4 Msch 50/01s-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Vorlagebericht vom 10. 3. 2002 übermittelten Akten werden dem Erstgericht zur gesetzesgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WGG den Ersatz von Investitionskosten in der Höhe von ATS 65.000 (das sind EUR 4.723,23). Es geht also um ein Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, WGG, für das gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 8, MRG die streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 10.000, kann demnach gegen einen Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, nur Abhilfe mit einem Änderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO gesucht werden, an dessen negative Erledigung der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar ausgeführt, warum er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig hält, aber keinen ausdrücklichen Antrag nach Paragraph 508, ZPO gestellt. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501, RS0109620), und zwar auch in außerstreitigen Mietrechtssachen (RIS-Justiz RS0109505). Ob dies im konkreten Fall zu einer Anrufung des OGH führen kann, ist von den Vorinstanzen zu entscheiden. Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht jedenfalls der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Textnummer

E69463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00063.03F.0408.000

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_0050OB00063_03F0000_000