Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs 5 WGG den Ersatz von Investitionskosten in der Höhe von ATS 65.000 (das sind EUR 4.723,23). Es geht also um ein Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 4 WGG, für das gemäß § 22 Abs 4 Z 8 MRG die streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 10.000, kann demnach gegen einen Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, nur Abhilfe mit einem Änderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO gesucht werden, an dessen negative Erledigung der Oberste Gerichtshof gebunden ist.Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WGG den Ersatz von Investitionskosten in der Höhe von ATS 65.000 (das sind EUR 4.723,23). Es geht also um ein Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, WGG, für das gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 8, MRG die streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 10.000, kann demnach gegen einen Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, nur Abhilfe mit einem Änderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO gesucht werden, an dessen negative Erledigung der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar ausgeführt, warum er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig hält, aber keinen ausdrücklichen Antrag nach § 508 ZPO gestellt. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501, RS0109620), und zwar auch in außerstreitigen Mietrechtssachen (RIS-Justiz RS0109505). Ob dies im konkreten Fall zu einer Anrufung des OGH führen kann, ist von den Vorinstanzen zu entscheiden. Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht jedenfalls der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar ausgeführt, warum er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig hält, aber keinen ausdrücklichen Antrag nach Paragraph 508, ZPO gestellt. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501, RS0109620), und zwar auch in außerstreitigen Mietrechtssachen (RIS-Justiz RS0109505). Ob dies im konkreten Fall zu einer Anrufung des OGH führen kann, ist von den Vorinstanzen zu entscheiden. Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht jedenfalls der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.