Begründung:
Die Antragsteller begehrten u.a. aufgrund des zwischen ihnen am 12. November 1991 abgeschlossenen Kaufvertrages im Grundbuch ***** die Bewilligung folgender Grundbuchseintragungen:
1. in EZ 329 die Einbeziehung der Teilstücke 2 und 3 aus Gst. 2562/1 in Gst. 9718/1;
2. von EZ 329 die Abschreibung der Teilstücke 1 und 4 aus Gst. 2562/1 (bei gleichzeitiger Löschung der Gst. Nr. 2562/1), der Teilstücke 6 und 7 aus Gst. 9718/1 und des Teilstückes 8 aus Gst. 2563/1 sowie die Zuschreibung der Teilstücke 1 und 6 zu EZ 1145 (bei Vereinigung mit Gst. 2563/3) und der Teilstücke 4, 7 und 8 zu EZ 34 (bei Vereinigung mit Gst. 2563/2);
3. in EZ 1145 (hinsichtlich Teilstück 1 und 6 laut Plan in Gst. 2563/3) und in EZ 34 (hinsichtlich Teilstück 4, 7 und 8 laut Plan in Gst. 2563/2) die Einverleibung des Wiederkaufsrechtes gemäß Vertragspunkt IV. und des Vorkaufsrechtes gemäß §§ 1072 ff ABGB für Agrargemeinschaft O*****;3. in EZ 1145 (hinsichtlich Teilstück 1 und 6 laut Plan in Gst. 2563/3) und in EZ 34 (hinsichtlich Teilstück 4, 7 und 8 laut Plan in Gst. 2563/2) die Einverleibung des Wiederkaufsrechtes gemäß Vertragspunkt römisch vier. und des Vorkaufsrechtes gemäß Paragraphen 1072, ff ABGB für Agrargemeinschaft O*****;
4. von EZ 90032 die Abschreibung der Gst. 2562/2, 2561 und .559 sowie des Teilstückes 5 aus Gst. .152 und die Zuschreibung zu EZ 1145 (bei Vereinigung der genannten Gst. sowie der Teilfläche 5 mit Gst. 2563/3 und Löschung der Gst.-Nr. 2562/2, 2561 und .559);
5. in EZ 34 die Einbeziehung des Gst. .630 in das Gst. 2563/2 bei gleichzeitiger Löschung der Gst.-Nr. .630;
6. von EZ 1145 die Abschreibung des Teilstückes 9 aus Gst. 2563/3 und Zuschreibung zu EZ 90032 (bei Vereinigung dieses Teilstückes mit Gst. .152).
Das Erstgericht bewilligte dieses Gesuch in Ansehung der Punkte 1., 2. sowie 4. bis 6., wies jedoch den in Punkt 3. gestellten Antrag ab, weil die Einverleibung des Vor- und Wiederkaufsrechtes auf Grundstücksteilen nicht zulässig sei, zumal dies der Bestimmung des § 3 GBG widerspreche und die für Grunddienstbarkeiten geltende Sonderregelung des § 3 Abs 2 LiegTeilG hier nicht anwendbar sei.Das Erstgericht bewilligte dieses Gesuch in Ansehung der Punkte 1., 2. sowie 4. bis 6., wies jedoch den in Punkt 3. gestellten Antrag ab, weil die Einverleibung des Vor- und Wiederkaufsrechtes auf Grundstücksteilen nicht zulässig sei, zumal dies der Bestimmung des Paragraph 3, GBG widerspreche und die für Grunddienstbarkeiten geltende Sonderregelung des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG hier nicht anwendbar sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller in der Weise Folge, daß es den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der gänzlichen Abweisung des Grundbuchsgesuches abänderte, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln sei (§ 3 Abs 1 GBG) und die Ausnahme, die für räumlich begrenzte Dienstbarkeiten gilt (§ 12 Abs 2 GBG), nicht ohne weiteres auf andere Fälle ausgedehnt werden kann. Es führte u.a. aus: Selbst wenn man annähme, daß die Einverleibung des Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes auf einzelnen Grundstücken eines Grundbuchskörpers der Vorschrift des § 3 GBG nicht widerspricht, so könne doch schon vor allem im Hinblick auf die erforderliche Klarheit des Grundbuchsstandes die Einverleibung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes auf Grundstücksteilen keinesfalls als zulässig angesehen werden. Die von den Rekurswerbern angestrebte Einverleibung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes lediglich auf Grundstücksteilen sei daher nicht möglich. Das Erstgericht habe bei der Entscheidung über die an sich zutreffende Ablehnung der Bewilligung dieser Eintragungen die Bestimmung des § 96 Abs 1 GBG übersehen, wonach auch im Grundbuchsverfahren mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht habe, nicht bewilligt werden dürfe. Dem Rekursinhalt sei erkennbar zu entnehmen, daß - zumindest seitens der zweiten Antragstellerin - die Verbücherung des gegenständlichen Kaufvertrages nur insgesamt, insbesondere unter Eintragung auch des im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarten Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes bezüglich der Teilstücke 1, 4, 6, 7 und 8 zugunsten der Zweitantragstellerin, und nicht bloß zu einem Teil angestrebt werde. Daraus ergebe sich, daß die Antragsteller die vom Erstgericht vorgenommene Erledigung ihres Gesuches in Form einer bloß teilweisen Bewilligung nicht beantragt hätten, wobei die Ab- und Zuschreibung von Grundstücksteilen mit Belastung durch ein Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht etwas anderes sei als die Ab- und Zuschreibung der Grundstücksteile ohne diese Lasten. Das Erstgericht habe daher kein minus, sondern etwas anderes (aliud) bewilligt. Da die von den Antragstellern neben den übrigen Punkten ihres Grundbuchsgesuches auch angestrebte Eintragung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes bloß auf Grundstücksteilen aus den angeführten Gründen jedoch nicht zulässig sei und der dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegende Kaufvertrag ein einheitliches Ganzes darstelle, müsse das Grundbuchsgesuch zur Gänze der Abweisung verfallen (vgl. RPfSlgG 1857, 1466; JBl 1961, 369). Der Eintritt einer Teilrechtskraft des stattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung sei nach Meinung des Rekursgerichtes unter den vorliegenden Umständen nicht anzunehmen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsteller in der Weise Folge, daß es den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der gänzlichen Abweisung des Grundbuchsgesuches abänderte, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln sei (Paragraph 3, Absatz eins, GBG) und die Ausnahme, die für räumlich begrenzte Dienstbarkeiten gilt (Paragraph 12, Absatz 2, GBG), nicht ohne weiteres auf andere Fälle ausgedehnt werden kann. Es führte u.a. aus: Selbst wenn man annähme, daß die Einverleibung des Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes auf einzelnen Grundstücken eines Grundbuchskörpers der Vorschrift des Paragraph 3, GBG nicht widerspricht, so könne doch schon vor allem im Hinblick auf die erforderliche Klarheit des Grundbuchsstandes die Einverleibung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes auf Grundstücksteilen keinesfalls als zulässig angesehen werden. Die von den Rekurswerbern angestrebte Einverleibung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes lediglich auf Grundstücksteilen sei daher nicht möglich. Das Erstgericht habe bei der Entscheidung über die an sich zutreffende Ablehnung der Bewilligung dieser Eintragungen die Bestimmung des Paragraph 96, Absatz eins, GBG übersehen, wonach auch im Grundbuchsverfahren mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht habe, nicht bewilligt werden dürfe. Dem Rekursinhalt sei erkennbar zu entnehmen, daß - zumindest seitens der zweiten Antragstellerin - die Verbücherung des gegenständlichen Kaufvertrages nur insgesamt, insbesondere unter Eintragung auch des im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarten Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes bezüglich der Teilstücke 1, 4, 6, 7 und 8 zugunsten der Zweitantragstellerin, und nicht bloß zu einem Teil angestrebt werde. Daraus ergebe sich, daß die Antragsteller die vom Erstgericht vorgenommene Erledigung ihres Gesuches in Form einer bloß teilweisen Bewilligung nicht beantragt hätten, wobei die Ab- und Zuschreibung von Grundstücksteilen mit Belastung durch ein Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht etwas anderes sei als die Ab- und Zuschreibung der Grundstücksteile ohne diese Lasten. Das Erstgericht habe daher kein minus, sondern etwas anderes (aliud) bewilligt. Da die von den Antragstellern neben den übrigen Punkten ihres Grundbuchsgesuches auch angestrebte Eintragung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes bloß auf Grundstücksteilen aus den angeführten Gründen jedoch nicht zulässig sei und der dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegende Kaufvertrag ein einheitliches Ganzes darstelle, müsse das Grundbuchsgesuch zur Gänze der Abweisung verfallen vergleiche RPfSlgG 1857, 1466; JBl 1961, 369). Der Eintritt einer Teilrechtskraft des stattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung sei nach Meinung des Rekursgerichtes unter den vorliegenden Umständen nicht anzunehmen.
Dem Rekurs der Antragsteller sei daher in der Weise stattzugeben gewesen, daß der erstgerichtliche Beschluß im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Grundbuchsansuchens abgeändert wird.
Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nach §§ 126 Abs 2 GBG, 14 Abs 1 AußStrG erachtete das Rekursgericht für gegeben, weil es meinte, es liege weder zur Frage, ob ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht nur auf dem gesamten Grundbuchskörper oder auch auf einzelnen Grundstücken oder allenfalls auch auf Grundstücksteilen einverleibt werden könne, noch zum Problem, ob unter den vorliegenden Umständen eine Teilrechtskraft des nicht ausdrücklich angefochtenen stattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung anzunehmen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraphen 126, Absatz 2, GBG, 14 Absatz eins, AußStrG erachtete das Rekursgericht für gegeben, weil es meinte, es liege weder zur Frage, ob ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht nur auf dem gesamten Grundbuchskörper oder auch auf einzelnen Grundstücken oder allenfalls auch auf Grundstücksteilen einverleibt werden könne, noch zum Problem, ob unter den vorliegenden Umständen eine Teilrechtskraft des nicht ausdrücklich angefochtenen stattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung anzunehmen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem die Bewilligung "der von den Rekurswerbern begehrten Grundbuchseintragung" beantragt wird.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.