Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise nicht berechtigt.
1. Zum Zurückweisungsbeschluß:
Zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, daß in ihrem Klagebegehren bestimmte Erbquoten nicht angeführt waren. Selbst wenn man nun in der Anführung der in der Klageerzählung genannten Erbquoten durch das Erstgericht und das Berufungsgericht im Urteilsspruch einen Verstoß gegen § 405 ZPO erblickte, läge darin keine Nichtigkeit, weil nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen § 405 ZPO nur eine Mangelhaftigkeit, nicht aber eine Nichtigkeit darstellen. Dazu kommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auch diesen, von den Klägern nicht gestellten Teil des auf Feststellung ihres Erbrechtes gerichteten Klagebegehrens ohnedies abwies, sodaß die Kläger durch Abweisung eines von ihnen gar nicht gestellten Begehrens nicht beschwert sind. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist ein in dessen Urteil aufgenommener Beschluß, der gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO als solcher nicht anfechtbar ist. Zu einer Entscheidung über die das Verfahren der Vorinstanzen betreffenden Prozeßkosten wäre das Revisionsgericht nur dann berufen, wenn es infolge Änderung der vorausgehenden Entscheidungen auch über deren Kosten als Annex zu befinden hätte.Zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, daß in ihrem Klagebegehren bestimmte Erbquoten nicht angeführt waren. Selbst wenn man nun in der Anführung der in der Klageerzählung genannten Erbquoten durch das Erstgericht und das Berufungsgericht im Urteilsspruch einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO erblickte, läge darin keine Nichtigkeit, weil nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen Paragraph 405, ZPO nur eine Mangelhaftigkeit, nicht aber eine Nichtigkeit darstellen. Dazu kommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auch diesen, von den Klägern nicht gestellten Teil des auf Feststellung ihres Erbrechtes gerichteten Klagebegehrens ohnedies abwies, sodaß die Kläger durch Abweisung eines von ihnen gar nicht gestellten Begehrens nicht beschwert sind. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist ein in dessen Urteil aufgenommener Beschluß, der gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als solcher nicht anfechtbar ist. Zu einer Entscheidung über die das Verfahren der Vorinstanzen betreffenden Prozeßkosten wäre das Revisionsgericht nur dann berufen, wenn es infolge Änderung der vorausgehenden Entscheidungen auch über deren Kosten als Annex zu befinden hätte.
Die Revision wegen Nichtigkeit sowie die Anfechtung der Kostenentscheidung waren daher zurückzuweisen.
2. Zur Entscheidung in der Hauptsache:
Anfechtungserklärung und Berufungsantrag der beklagten Parteien waren darauf gerichtet, das gesamte Klagebegehren der Kläger abzuweisen. Das Berufungsgericht war daher bei Erledigung der zwar nur zur Gültigkeit des Testamentes ausgeführten Berufung berechtigt, das gesamte angefochtene Urteil einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dazu war es umso mehr berechtigt, als die Kläger die Feststellung ihres Erbrechtes in einem Satz mit der Feststellung der Ungültigkeit des Testamentes, gleichsam als Folge dieser Ungültigkeit, begehrt hatten. Von einem Eingriff des Berufungsgerichtes in die Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung kann daher keine Rede sein.
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend die Rechtsnatur der Erbrechtsklage wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt. Ab neuerer und ständig gewordener Rechtsprechung ist die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers eine negative Feststellungsklage, in der nur festgestellt wird, ob der Erbrechtstitel, auf den sich die beklagten Parteien beriefen, ungültig ist. Hingegen erfolgt in diesem Prozeß keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. Es ist vielmehr Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen für die Erbberechtigung bestimmter Personen zu ziehen (JBl 1984, 36; SZ 56/180; SZ 58/187). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.