Begründung:
Zufolge Beschlusses des Bezirksgerichtes Hietzing vom 11. November 1988, ON 89, ist die Mutter verpflichtet, ab 1. April 1988 dem mj. Alexander, geboren 19. Jänner 1977, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.600 S und dem mj. Benjamin, geboren 4. November 1978, einen solchen von 1.400 S zu leisten. Diesem Beschluß liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter einschließlich Sonderzahlungen von 11.379,55 S zugrunde. Am 28. April 1989 stellte der Vater namens der Kinder den Antrag, die Mutter ab 1. Mai 1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.400 S je Kind zu verpflichten. Der mj. Benjamin habe am 4. November 1989 (offenbar gemeint: 4. November 1988) das 10. Lebensjahr erreicht, sodaß die Prozentquote für beide Kinder nunmehr gleich anzusetzen sei. Die Frühpension der Mutter habe sich erhöht; überdies habe sich die Mutter wieder verehelicht und wohne jetzt in der Wohnung ihres Gatten, sodaß die Aufwendungen der Mutter für ihre bisherige Wohnung in Wien 14., Hütteldorferstraße 257c nur mehr vermögensbildenden Charakter hätten und daher bei der Unterhaltsfestsetzung nicht mehr zu berücksichtigen seien (ON 107).
Die Mutter erklärte sich bereit, je Kind 100 S monatlich mehr zu leisten. Sie habe im Juni 1989 einschließlich der Sonderzahlungen eine Pension von 16.743,30 S erhalten; in den Monaten ohne Sonderzahlung beziehe sie rund 10.500 S. Sie halte sich zwar auch bei ihrem Gatten in Deutschland auf, komme aber weiterhin regelmäßig in ihre Wiener Eigentumswohnung, für die sie monatliche Zahlungen (Rückzahlungsraten, Betriebskosten und Kreditraten) zu leisten habe (ON 110).
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsleistungspflicht der Mutter ab 1. Mai 1989 unter Abweisung des Mehrbegehrens von 200 S monatlich je Kind auf 2.200 S monatlich je Kind. Es ging davon aus, daß die Mutter nunmehr eine monatliche Pension einschließlich Sonderzahlungen von 12.224 S beziehe und die Bedürfnisse der Kinder gestiegen seien. Die Zahlungen der Mutter für die Eigentumswohnung seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (ON 111). Das von der Mutter angerufene Rekursgericht setzte die monatliche Unterhaltsleistungspflicht der Mutter ab 1. Mai 1989 unter Abweisung des weiteren Mehrbegehrens für den mj. Alexander mit 1.700 S und für den mj. Benjamin mit 1.500 S fest; dies aus nachstehenden Erwägungen:
Voraussetzung für eine Neubemessung des Unterhaltes sei, daß sich die Verhältnisse gegenüber der letzten Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert hätten. Eine solche wesentliche Änderung könne zum einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, zum andern die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten betreffen. Im hier vorliegenden Fall sei die letzte Unterhaltsfestsetzung erst am 11. November 1988 erfolgt, sohin nicht einmal 6 Monate vor der neuerlichen Antragstellung gelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter ein monatliches Einkommen von 11.379,55 S bezogen, nunmehr betrage ihr monatliches Einkommen 12.224 S. Die Differenz ihres Einkommens betrage sohin nur 844,45 S monatlich. Ausgehend von dieser geringfügigen Einkommenserhöhung könne daher nicht gesagt werden, daß sich ihre Einkommensverhältnisse so wesentlich verändert hätten, daß dies eine Unterhaltserhöhung innerhalb dieses kurzen Zeitraumes rechtfertigen könnte. Daß sich die Bedürfnisse der beiden Kinder in dem zwischen der letzten Unterhaltsfestsetzung und der neuerlichen Antragstellung liegenden Zeitraum so wesentlich verändert hätten, daß dies allenfalls eine Erhöhung des Unterhaltes rechtfertigen könnte, sei nicht einmal behauptet worden. Der Übertritt in eine andere "Altersstufe" begründe für sich allein noch nicht die Annahme, daß damit wesentlich erhöhte Bedürfnisse des Kindes eingetreten seien. Die Voraussetzungen für eine Neubemessung des Unterhaltes lägen daher an sich nicht vor. Da aber die Mutter selbst der Erhöhung ihrer Unterhaltsverpflichtung um 100 S monatlich je Kind zugestimmt habe, habe die Unterhaltserhöhung in dem zugestandenen Ausmaß zu erfolgen gehabt.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder.