Entscheidungsgründe:
Die Klägerin fuhr am 23. Februar 1983 mit ihrem PKW zur Tankstelle der Beklagten, um Heizöl zu kaufen. Sie hielt ihr Fahrzeug im Bereich des nicht überdachten Heizöltanks an, entnahm dem Kofferraum zwei Kanister und übergab diese dem Tankwart. Der Tankwart füllte die beiden Kanister an, worauf die Klägerin diese in den Kofferraum ihres PKW stellte. Sie übergab dem Tankwart zwei Geldscheine, mit welchen sich dieser zum Kassenraum begab, um Wechselgeld zu holen. Die Klägerin, die Winterstiefel mit Gummiprofilsohle trug, folgte dem Tankwart und kam nach einigen Schritten auf einer Eisplatte zu Sturz. Sie zog sich dabei mehrere Knochenbrüche zu.
Der Tankwart wurde deswegen wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt.Der Tankwart wurde deswegen wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt.
Die Klägerin begehrte - nach Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung sowie unter Berücksichtigung von Teilzahlungen von S 100.000,-- durch die Beklagte - die Zahlung von S 255.733,95 einer Hausfrauenrente von monatlich S 1.500,-- sowie einer Verdienstentgangrente von monatlich S 4.238,70 bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres, und stellte ein mit S 30.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Sie begründete dies damit, daß sich im Bereich des Heizöltanks eine durchgehende Eisplatte befunden habe, die als solche für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe das Alleinverschulden ihres Erfüllungsgehilfen (des Tankwartes) zu vertreten.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und führte zu dem im Revisionsverfahren allein noch strittigen Grund des Anspruches aus, die Klägerin treffe an diesem Unfall das überwiegende, zumindest aber ein gleichteiliges Verschulden, weil sie beim Aussteigen das Vorhandensein der Eisglätte bemerkt habe und sich demgemäß vorsichtig hätte verhalten müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 - teilweise statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte zusätzlich zu dem oben wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt zum Grund des Anspruches folgendes fest:
Der Boden im Tankstellenbereich war stellenweise mit Eis bedeckt, insbesondere zwischen dem Heizöltank und dem Tankstellengebäude. Die Verkehrsflächen im Bereich der Tankstelle waren nicht bestreut. Zur Zeit des Unfalles betrug die Lufttemperatur - 3 C. Die Klägerin bemerkte schon beim Aussteigen aus dem PKW, daß der Boden im Tankstellenbereich teilweise Eisglätte aufwies. Sie hätte, als sie dem Tankwart nachging, der Eisplatte, auf der sie schließlich zum Sturz kam, ausweichen können. Es bestand für sie auch keine Veranlassung, dem Tankwart zu folgen, weil sie damit rechnen konnte, daß dieser ihr das Wechselgeld zum PKW bringen werde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Beklagten die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle, der Klägerin hingegen der Umstand, daß sie nicht äußerste Vorsicht aufgewendet habe, als für sie erkennbar war, daß sich im Tankstellenbereich stellenweise nicht bestreute Eisplatten befanden. Dies rechfertigte eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufung der Klägerin das erstgerichtliche Urteil insoweit ab, als dies - ausgehend von den nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Tatsachenfeststellungen und den rechtlichen Beurteilungen zur Höhe des Anspruches - erforderlich war, wenn man von der vom Berufungsgericht für zutreffend erkannten Schadensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten der Klägerin ausgehe. Das in der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht gelegene Fehlverhalten der Beklagten wiege bedeutend schwerer als das Verhalten der Klägerin, die ohne Notwendigkeit die vereisten Stellen überschritten hätte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Klägerin begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.