1. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass jener Bescheid der Schlichtungsstelle, den die Antragstellerin (= Mieterin eines nicht im Wohnungseigentum stehenden Objekts) nunmehr nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckt haben will, in einem nicht gegen die Miteigentümer (Vermieter), sondern gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Schlichtungsstellenverfahren erging, ist nach Spruch und Begründung dieses Bescheides (Blg ./L) kein als unvertretbar aufzugreifendes Entscheidungsverständnis. In der Bescheidbegründung wird ausdrücklich auf die Frage der Passivlegitimation eingegangen und jene der Eigentümergemeinschaft bejaht, dagegen jene der Miteigentümer ausdrücklich verneint. Es liegt damit kein Bescheid vor, der iSd § 6 Abs 1 MRG in einem gegen den (die) Vermieter gerichteten Verfahren erging. Die Behauptung der Antragstellerin, besagter Bescheid beruhe auf einem Schlichtungsstellenverfahren, in dem ohnehin alle Vermieter bzw Eigentümer Parteistellung gehabt hätten, ist aktenwidrig. Ob eine nach § 6 Abs 1 MRG ergangene Entscheidung auch Rechtsnachfolger bindet, bedarf keiner Erörterung, weil eine Rechtsnachfolge hier nicht stattgefunden hat.1. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass jener Bescheid der Schlichtungsstelle, den die Antragstellerin (= Mieterin eines nicht im Wohnungseigentum stehenden Objekts) nunmehr nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vollstreckt haben will, in einem nicht gegen die Miteigentümer (Vermieter), sondern gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Schlichtungsstellenverfahren erging, ist nach Spruch und Begründung dieses Bescheides (Blg ./L) kein als unvertretbar aufzugreifendes Entscheidungsverständnis. In der Bescheidbegründung wird ausdrücklich auf die Frage der Passivlegitimation eingegangen und jene der Eigentümergemeinschaft bejaht, dagegen jene der Miteigentümer ausdrücklich verneint. Es liegt damit kein Bescheid vor, der iSd Paragraph 6, Absatz eins, MRG in einem gegen den (die) Vermieter gerichteten Verfahren erging. Die Behauptung der Antragstellerin, besagter Bescheid beruhe auf einem Schlichtungsstellenverfahren, in dem ohnehin alle Vermieter bzw Eigentümer Parteistellung gehabt hätten, ist aktenwidrig. Ob eine nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG ergangene Entscheidung auch Rechtsnachfolger bindet, bedarf keiner Erörterung, weil eine Rechtsnachfolge hier nicht stattgefunden hat.
2. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem - in Rechtskraft erwachsenen - Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses (Enthebung der bisher zur Durchsetzung eines - anderen - Bescheides bestellten Zwangsverwalterin) und der vom Rekursgericht in Punkt 2 vorgenommenen Abweisung des Antrags auf Bestellung eines Zwangsverwalters zur Erwirkung der von der Antragstellerin gewünschten Arbeiten besteht nicht. Erstgenannter Entscheidungsteil (Punkt 1) erging wegen Untätigkeit der bisher bestellten Zwangsverwalterin, während die Antragsabweisung zu Punkt 2 wegen Untauglichkeit des Titels erfolgte.
3. Die Antragstellerin beruft sich auf den vom Erstgericht der enthobenen Zwangsverwalterin erteilten Auftrag, eine allfällige Mietzinsreserve an den neuen Zwangsverwalter auszufolgen, dessen Bestellung aber nunmehr das Rekursgericht abgelehnt habe; besonders daraus folge die Untrennbarkeit der beiden Entscheidungsteile. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei besagtem Auftrag bloß um eine nicht selbstständige, (nur) den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens betreffende Verfügung des Erstgerichts handelt, welche dieses nötigenfalls jederzeit an eine geänderte Sach- und Rechtslage anpassen kann.
4. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Nichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung wegen eines angeblichen Eingriffs in die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Sachbeschlusses sind nicht nachvollziehbar, hat sich doch das Rekursgericht mit seiner Entscheidung auf den angefochtenen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beschränkt.
5. Erwägungen der Antragstellerin nach einer Berichtigung der Parteibezeichnung durch die Vorinstanzen ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Entscheidung, welche die Antragstellerin durchgesetzt haben will, eine solche der Schlichtungsstelle, also der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist, die nicht von Gerichten zu berichtigen ist (vgl § 62 Abs 4 AVG). 5. Erwägungen der Antragstellerin nach einer Berichtigung der Parteibezeichnung durch die Vorinstanzen ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Entscheidung, welche die Antragstellerin durchgesetzt haben will, eine solche der Schlichtungsstelle, also der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist, die nicht von Gerichten zu berichtigen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG).
Da sich insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage stellt, ist der Revisionrekurs unzulässig und zurückzuweisen.