Begründung:
Beim Bezirksgericht Klagenfurt wurde zu 4 SW 29/89 ein Sachwalterverfahren eingeleitet. Da nach der Erstanhörung der Betroffenen am 17.August 1989, über dessen Inhalt das Erstgericht einen "Amtsvermerk" anlegte, weiterhin Bedenken bestanden, ob Rosemarie B*** prozeßfähig sei, beschloß das Erstgericht, das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen (ON 10 dA). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Der von der Betroffenen gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7.November 1989, 5 Ob 627/89, auf dessen Inhalt hinsichtlich der Vorgeschichte zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Nach Zustellung des über die Erstanhörung verfaßten "Amtsvermerkes" an den Vertreter der Betroffenen begehrte Rosemarie B*** eine "Protokollberichtigung zur Erstanhörung", in der sie den als Protokoll bezeichneten Amtsvermerk in mehreren Punkten als unvollständig bzw. fehlerhaft rügte. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgelehnt. Am 15.September 1989 langte beim Erstgericht ein von Dr. Otmar F*** namens der Betroffenen erhobener Schriftsatz ein, in dem gegen die der Betroffenen "unrichtig erscheinenden Angaben im Protokoll vom 17.August 1989 im Sinne ihres Protokollberichtigungsantrages" Widerspruch erhoben und der Antrag gestellt wurde, in einem Anhang zum Protokoll zu vermerken, daß und welche Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben worden seien (ON 13 dA).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß der Amtsvermerk eine Zusammenfassung über die wesentlichen Umstände der Erstanhörung darstelle und die Bestimmung des § 212 ZPO auf einen Amtsvermerk nicht anzuwenden sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß der Amtsvermerk eine Zusammenfassung über die wesentlichen Umstände der Erstanhörung darstelle und die Bestimmung des Paragraph 212, ZPO auf einen Amtsvermerk nicht anzuwenden sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von Dr. Otmar F*** namens der Betroffenen gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück (ON 22 dA). Da das Außerstreitgesetz keine Vorschriften über die Errichtung von Protokollen und die dagegen zulässigen Rechtsbehelfe enthalte, seien die Bestimmungen der Prozeßordnung über die Protokolle (§§ 207 ff ZPO) analog anzuwenden. Nach § 214 Abs 1 ZPO sei jedoch gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Verhandlungsrichters ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß der von Rosemarie B*** erhobene Rekurs zurückzuweisen gewesen sei. Aber selbst bei Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß, also bei Ablehnung der Möglichkeit einer analogen Anwendung der Bestimmungen des § 214 Abs 1 ZPO für den Bereich des Sachwalterschaftsverfahrens, käme dem Rekurs keine Berechtigung zu. Die geltend gemachte Nichtigkeit hafte der angefochtenen Entscheidung, wie das Rekursgericht im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens bereits in seiner Entscheidung vom 29.September 1989, 1 R 478/89, dargelegt hat, nämlich nicht an. Liege ein Ablehnungsantrag vor, der nicht offenbar unbegründet und auch nicht von vornherein als Verschleppungsversuch erkennbar sei, dann habe der Richter in der Zeit zwischen der Einbringung des Ablehnungsantrages und dessen rechtskräftiger Erledigung nur jene Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub duldeten. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß Rosemarie B*** bereits eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen nicht nur gegen die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin Dr. Jutta R***, sondern auch gegen andere Richter des Bezirksgerichtes Klagenfurt sowie gegen Mitglieder des Rechtsmittelsenates 1 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebracht habe, von denen bisher kein einziger erfolgreich gewesen sei. Daß damit Verfahrensverzögerungen verbunden gewesen seien, liege auf der Hand. Die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens dulde daher keinen Aufschub, weshalb auch Widersprüche gegen die Protokollierung seitens des Erstgerichtes unverzüglich erledigt werden müßten, ganz abgesehen davon, daß es sich bei der bekämpften Entscheidung um keine Endentscheidung im Sinne des § 25 Abs 1 JN handle. Das Erstgericht habe den Antrag vom 15.September 1989 aber auch deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil es über den von Rosemarie B*** selbst verfaßten Widerspruch - ihr Antrag vom 6.September 1989 könne nur als Widerspruch im Sinne des § 212 Abs 5 ZPO aufgefaßt werden - gegen das Protokoll über die Erstanhörung bereits mit dem unbekämpft gebliebenen Beschluß vom 7.September 1989 rechtskräftig abgesprochen habe. Eine neuerliche gleichlautende Antragstellung sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Darüber hinaus sei der am 15. September 1989 erhobene Widerspruch im Hinblick auf die am 31. August 1989 erfolgte Zustellung des Protokolles über die Erstanhörung an den bevollmächtigten Vertreter der Rekurswerberin verspätet (§ 212 Abs 5 ZPO), sodaß er auch aus diesem Grund ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden sei. Schließlich könne dem Widerspruch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung nicht entspreche und inwiefern dies für das anhängige Sachwalterverfahren von Bedeutung sein könnte.Das Gericht zweiter Instanz wies den von Dr. Otmar F*** namens der Betroffenen gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück (ON 22 dA). Da das Außerstreitgesetz keine Vorschriften über die Errichtung von Protokollen und die dagegen zulässigen Rechtsbehelfe enthalte, seien die Bestimmungen der Prozeßordnung über die Protokolle (Paragraphen 207, ff ZPO) analog anzuwenden. Nach Paragraph 214, Absatz eins, ZPO sei jedoch gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Verhandlungsrichters ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß der von Rosemarie B*** erhobene Rekurs zurückzuweisen gewesen sei. Aber selbst bei Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß, also bei Ablehnung der Möglichkeit einer analogen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 214, Absatz eins, ZPO für den Bereich des Sachwalterschaftsverfahrens, käme dem Rekurs keine Berechtigung zu. Die geltend gemachte Nichtigkeit hafte der angefochtenen Entscheidung, wie das Rekursgericht im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens bereits in seiner Entscheidung vom 29.September 1989, 1 R 478/89, dargelegt hat, nämlich nicht an. Liege ein Ablehnungsantrag vor, der nicht offenbar unbegründet und auch nicht von vornherein als Verschleppungsversuch erkennbar sei, dann habe der Richter in der Zeit zwischen der Einbringung des Ablehnungsantrages und dessen rechtskräftiger Erledigung nur jene Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub duldeten. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß Rosemarie B*** bereits eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen nicht nur gegen die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin Dr. Jutta R***, sondern auch gegen andere Richter des Bezirksgerichtes Klagenfurt sowie gegen Mitglieder des Rechtsmittelsenates 1 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebracht habe, von denen bisher kein einziger erfolgreich gewesen sei. Daß damit Verfahrensverzögerungen verbunden gewesen seien, liege auf der Hand. Die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens dulde daher keinen Aufschub, weshalb auch Widersprüche gegen die Protokollierung seitens des Erstgerichtes unverzüglich erledigt werden müßten, ganz abgesehen davon, daß es sich bei der bekämpften Entscheidung um keine Endentscheidung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, JN handle. Das Erstgericht habe den Antrag vom 15.September 1989 aber auch deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil es über den von Rosemarie B*** selbst verfaßten Widerspruch - ihr Antrag vom 6.September 1989 könne nur als Widerspruch im Sinne des Paragraph 212, Absatz 5, ZPO aufgefaßt werden - gegen das Protokoll über die Erstanhörung bereits mit dem unbekämpft gebliebenen Beschluß vom 7.September 1989 rechtskräftig abgesprochen habe. Eine neuerliche gleichlautende Antragstellung sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Darüber hinaus sei der am 15. September 1989 erhobene Widerspruch im Hinblick auf die am 31. August 1989 erfolgte Zustellung des Protokolles über die Erstanhörung an den bevollmächtigten Vertreter der Rekurswerberin verspätet (Paragraph 212, Absatz 5, ZPO), sodaß er auch aus diesem Grund ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden sei. Schließlich könne dem Widerspruch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung nicht entspreche und inwiefern dies für das anhängige Sachwalterverfahren von Bedeutung sein könnte.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der von Dr. Otmar F*** namens der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß beide Beschlüsse als nichtig aufgehoben werden, in eventu daß der von ihr beantragte Vermerk in einem Anhang zum Protokoll aufgenommen wird; in letzter Linie wird ein Aufhebungsantrag gestellt.