Die von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann, somit des Eigentumsvorbehaltes fällt in den Anwendungsbereich des § 31 IPRG (Duchek-Schwind, IPR, Anm.1 zu § 31 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 31 IPRG). Als Anknüpfungsgrundsatz gilt die Regel der lex rei sitae, hier also das deutsche Recht. Nach deutschem Recht ist der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig und unbedenklich (Putzo in Palandt, BGB49, Anm. 1) k) und 2) b) zu § 455 BGB).Die von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann, somit des Eigentumsvorbehaltes fällt in den Anwendungsbereich des Paragraph 31, IPRG (Duchek-Schwind, IPR, Anm.1 zu Paragraph 31, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 31, IPRG). Als Anknüpfungsgrundsatz gilt die Regel der lex rei sitae, hier also das deutsche Recht. Nach deutschem Recht ist der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig und unbedenklich (Putzo in Palandt, BGB49, Anmerkung 1) k) und 2) b) zu Paragraph 455, BGB).
Im Ergebnis gelten auch für den österreichischen Rechtsbereich dieselben Grundsätze wie nach § 455 BGB (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 455).Im Ergebnis gelten auch für den österreichischen Rechtsbereich dieselben Grundsätze wie nach Paragraph 455, BGB vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2, 455).
Bei der Unterlassung des Erstgerichtes, ihr antragsgemäß einen Schriftsatz zur aufgeschlüsselten Darstellung sämtlicher Zahlungen der "Fa. A***" und des "Dr. A***" sowie der Unterlassung einer Anfrage an die B*** F*** K*** könnte es sich nur um einen Verfahrensmangel erster Instanz handeln, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Demnach kann er in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden. Insoweit der Revisionswerber unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Unterlassung von Feststellungen rügt, zeigt er schon mangels Konkretisierung der gewünschten zusätzlichen Feststellungen keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel auf. Diese Ausführungen stellen sich vielmehr bloß als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
Der beklagte Kreditverein wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei zu einer wirksamen Vereinbarung dahin gekommen, daß das Eigentum an den klagsgegenständlichen Teppichen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises beim Kläger verbleiben sollte. Die diesbezüglich bereits im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung des Erstgerichts wurde vom beklagten Kreditverein seinerzeit nicht bekämpft. Er kann seine Rechtsrüge in der Revision somit nicht mehr auf den Mangel des Eigentumsrechtes des Klägers an den Teppichen und die Behauptung stützen, die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sei von G.H. A*** und nicht mit dem Kläger abgeschlossen worden. Der Revisionswerber vertritt in seiner Rechtsrüge weiter den Standpunkt, es liege hier, insoweit der Kläger einen Eigentumsvorbehalt an allen Teppichen wirksam für jeden Teppich bis zur Bezahlung der gesamten Fakturensumme behaupte, ein nach österreichischem Recht unwirksamer erweiterter Eigentumsvorbehalt vor. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann hier unerörtert bleiben. Für das Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist nämlich die beklagte Partei beweispflichtig. Sie hätte daher im einzelnen Behauptungen darüber aufzustellen gehabt, durch welche (konkreten) Zahlungen der Kaufpreis für welchen der einzelnen Teppiche jeweils vollständig getilgt wurde. Obwohl ihr in den beiden Aufhebungsbeschlüssen vom Berufungsgericht diese Notwendigkeit dargelegt worden war, konnte sie nur vorbringen, daß Zahlungen an den Kläger ergangen seien, sie könne aber nicht angeben, in welcher Höhe und wann (AS 408). Da von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, daß die auf die Rechnung vom 31.1.1979 erfolgten Zahlungen von insgesamt 23.000 DM die klagsgegenständlichen Teppiche betrafen, hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis der Vollzahlung des Kaufpreises in Ansehung keines einzigen der klagsgegenständlichen Teppiche erbracht, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - sofern nach den Regeln des § 1416 ABGB keine Klarheit zu gewinnen ist, letztlich eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen wäre (vgl. Koziol-Welser8 I 260; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1416 samt Rechtsprechungshinweis).Der beklagte Kreditverein wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei zu einer wirksamen Vereinbarung dahin gekommen, daß das Eigentum an den klagsgegenständlichen Teppichen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises beim Kläger verbleiben sollte. Die diesbezüglich bereits im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung des Erstgerichts wurde vom beklagten Kreditverein seinerzeit nicht bekämpft. Er kann seine Rechtsrüge in der Revision somit nicht mehr auf den Mangel des Eigentumsrechtes des Klägers an den Teppichen und die Behauptung stützen, die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sei von G.H. A*** und nicht mit dem Kläger abgeschlossen worden. Der Revisionswerber vertritt in seiner Rechtsrüge weiter den Standpunkt, es liege hier, insoweit der Kläger einen Eigentumsvorbehalt an allen Teppichen wirksam für jeden Teppich bis zur Bezahlung der gesamten Fakturensumme behaupte, ein nach österreichischem Recht unwirksamer erweiterter Eigentumsvorbehalt vor. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann hier unerörtert bleiben. Für das Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist nämlich die beklagte Partei beweispflichtig. Sie hätte daher im einzelnen Behauptungen darüber aufzustellen gehabt, durch welche (konkreten) Zahlungen der Kaufpreis für welchen der einzelnen Teppiche jeweils vollständig getilgt wurde. Obwohl ihr in den beiden Aufhebungsbeschlüssen vom Berufungsgericht diese Notwendigkeit dargelegt worden war, konnte sie nur vorbringen, daß Zahlungen an den Kläger ergangen seien, sie könne aber nicht angeben, in welcher Höhe und wann (AS 408). Da von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, daß die auf die Rechnung vom 31.1.1979 erfolgten Zahlungen von insgesamt 23.000 DM die klagsgegenständlichen Teppiche betrafen, hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis der Vollzahlung des Kaufpreises in Ansehung keines einzigen der klagsgegenständlichen Teppiche erbracht, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - sofern nach den Regeln des Paragraph 1416, ABGB keine Klarheit zu gewinnen ist, letztlich eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen wäre vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 260; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 1416, samt Rechtsprechungshinweis).
Weiter wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es fehle eine Behauptung dahin, daß der Kläger seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung der Teppiche gegeben hätte. Tatsächlich wurde eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Die Bestreitung des Vorliegens von Vorbehaltseigentum an sich umfaßt keineswegs auch weitere Behauptungen, die für den Fall der Annahme der wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig würden. Ob die Berechtigung Dris. A***-A***, die Teppiche in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern, um mit dem Erlös den Kaufpreis berichtigen zu können, auch so auszulegen sei, daß er sich die Mittel für die Bezahlung der Teppiche durch deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung beschaffen könne, war hier nicht zu prüfen, weil im vorliegenden Fall die Sicherungsübereignung an die Beklagte nicht der Beschaffung von Mitteln für die Bezahlung der Teppiche, sondern der Finanzierung einer "Betriebserweiterung" und auch der Sicherung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dienen sollte. Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob infolge Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb das zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zur Verfügung stehende Vermögen des Vorbehaltskäufers infolge der Zahlung des Kaufpreises an letzteren erhöht wird, es also bloß zu einem Austausch von Werten (Ware gegen Geld) kommt oder ob - wie hier - bei Hingabe der Objekte zur Sicherung von bereits gewährten und noch zu gewährenden Krediten die Verbindlichkeiten des Vorbehaltskäufers vermehrt werden, die Weitergabe der Ware somit zu keiner Erhöhung des dem Zugriff des Vorbehaltsverkäufers zugänglichen Haftungskapitals führt. Von einem Fall der zulässigen Weiterveräußerung der Teppiche mit der Folge des Verlustes des Eigentumsrechtes des Klägers durch deren Übergabe an den beklagten Kreditverein, kann somit keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Frage einer Prüfung unterzogen, ob die Beklagte auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§ 367 ABGB, § 366 HGB) Sicherungseigentum erworben hat. Die Revision läßt hier die Feststellung der Vorinstanzen außer Betracht, wonach der Beklagten auf Grund der Faktura bekannt war, daß die Teppiche unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren und daß sie auch aus früheren Geschäftsfällen wußte, daß an der Ware Eigentumsvorbehalt bestand. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zur Ansicht gelangt, der beklagte Kreditverein hätte unter diesen Umständen Verdacht in bezug auf die Redlichkeit Dris. A***-A*** schöpfen müssen und sich nicht auf dessen bloße Behauptung über den Mangel des Bestandes von Eigentumsvorbehalt des Lieferanten verlassen dürfen.Weiter wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es fehle eine Behauptung dahin, daß der Kläger seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung der Teppiche gegeben hätte. Tatsächlich wurde eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Die Bestreitung des Vorliegens von Vorbehaltseigentum an sich umfaßt keineswegs auch weitere Behauptungen, die für den Fall der Annahme der wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig würden. Ob die Berechtigung Dris. A***-A***, die Teppiche in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern, um mit dem Erlös den Kaufpreis berichtigen zu können, auch so auszulegen sei, daß er sich die Mittel für die Bezahlung der Teppiche durch deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung beschaffen könne, war hier nicht zu prüfen, weil im vorliegenden Fall die Sicherungsübereignung an die Beklagte nicht der Beschaffung von Mitteln für die Bezahlung der Teppiche, sondern der Finanzierung einer "Betriebserweiterung" und auch der Sicherung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dienen sollte. Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob infolge Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb das zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zur Verfügung stehende Vermögen des Vorbehaltskäufers infolge der Zahlung des Kaufpreises an letzteren erhöht wird, es also bloß zu einem Austausch von Werten (Ware gegen Geld) kommt oder ob - wie hier - bei Hingabe der Objekte zur Sicherung von bereits gewährten und noch zu gewährenden Krediten die Verbindlichkeiten des Vorbehaltskäufers vermehrt werden, die Weitergabe der Ware somit zu keiner Erhöhung des dem Zugriff des Vorbehaltsverkäufers zugänglichen Haftungskapitals führt. Von einem Fall der zulässigen Weiterveräußerung der Teppiche mit der Folge des Verlustes des Eigentumsrechtes des Klägers durch deren Übergabe an den beklagten Kreditverein, kann somit keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Frage einer Prüfung unterzogen, ob die Beklagte auf Grund der Gutglaubensvorschriften (Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB) Sicherungseigentum erworben hat. Die Revision läßt hier die Feststellung der Vorinstanzen außer Betracht, wonach der Beklagten auf Grund der Faktura bekannt war, daß die Teppiche unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren und daß sie auch aus früheren Geschäftsfällen wußte, daß an der Ware Eigentumsvorbehalt bestand. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zur Ansicht gelangt, der beklagte Kreditverein hätte unter diesen Umständen Verdacht in bezug auf die Redlichkeit Dris. A***-A*** schöpfen müssen und sich nicht auf dessen bloße Behauptung über den Mangel des Bestandes von Eigentumsvorbehalt des Lieferanten verlassen dürfen.
Schließlich bekämpft der Beklagte die aufrechte Erledigung des geltend gemachten Herausgabeanspruches des Klägers noch deshalb als rechtsirrig, weil der Kläger ein Vorbringen über seinen Rücktritt vom Vertrag als Voraussetzung für den Herausgabeanspruch unterlassen habe und das Berufungsgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen sei, die Parteien hätten offenbar unstreitig den Rücktritt des Klägers vom Vertrag als erfolgt unterstellt. Es trifft wohl zu, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Eintritt des Zahlungsverzuges zu wählen hat, ob er Zahlung des Kaufpreises (Kaufpreisrestes) oder auf Grund seines Eigentumsrechtes die Herausgabe der Sache begehren will (Bydlinski, aaO, 503; Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 90 zu § 1063). Der Vorbehaltsverkäufer kann somit bei Verzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Vorbehaltskäufers die Herausgabe der Vorbehaltssache grundsätzlich - vom Vorliegen einer vertraglichen Rücknahmeklausel abgesehen - erst dann verlangen, wenn er das obligatorische Recht des Käufers zum Besitz aus dem Kaufvertrag durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt hat (Bydlinski, aaO, 509; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 51 zu § 1063 samt Rechtsprechungshinweis). Der Vorbehaltsverkäufer ist allerdings bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch - auflösend bedingter - Eigentümer der Vorbehaltssache (Bydlinski, aaO, 555; Aicher, aaO, Rz 66 zu § 1063; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu §§ 357 bis 360). Lediglich dem Käufer gegenüber ist sein Eigentumsrecht beschränkt. Die aus dem Eigentum folgenden Ansprüche, insbesondere die Vindikation (§ 366 ABGB) gegenüber dritten unberechtigten Besitzern, stehen daher dem Vorbehaltsverkäufer zu (Bydlinski, aaO, 555). Da Dr. A***-A*** vertraglich nicht berechtigt war, die Teppiche anderen Gläubigern zu deren Sicherung zu übertragen und die beklagte Partei mangels Gutgläubigkeit zum Besitz der Teppiche nicht berechtigt ist, sich also auf eine rechtswirksame Überlassung durch den dazu Berechtigten nicht berufen kann, ist der Kläger berechtigt, von der beklagten Partei die Herausgabe der Teppiche zu begehren (vgl. Spielbüchler, aaO, Rz 1 und 4 zu § 366).Schließlich bekämpft der Beklagte die aufrechte Erledigung des geltend gemachten Herausgabeanspruches des Klägers noch deshalb als rechtsirrig, weil der Kläger ein Vorbringen über seinen Rücktritt vom Vertrag als Voraussetzung für den Herausgabeanspruch unterlassen habe und das Berufungsgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen sei, die Parteien hätten offenbar unstreitig den Rücktritt des Klägers vom Vertrag als erfolgt unterstellt. Es trifft wohl zu, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Eintritt des Zahlungsverzuges zu wählen hat, ob er Zahlung des Kaufpreises (Kaufpreisrestes) oder auf Grund seines Eigentumsrechtes die Herausgabe der Sache begehren will (Bydlinski, aaO, 503; Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 90 zu Paragraph 1063,). Der Vorbehaltsverkäufer kann somit bei Verzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Vorbehaltskäufers die Herausgabe der Vorbehaltssache grundsätzlich - vom Vorliegen einer vertraglichen Rücknahmeklausel abgesehen - erst dann verlangen, wenn er das obligatorische Recht des Käufers zum Besitz aus dem Kaufvertrag durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt hat (Bydlinski, aaO, 509; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 51 zu Paragraph 1063, samt Rechtsprechungshinweis). Der Vorbehaltsverkäufer ist allerdings bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch - auflösend bedingter - Eigentümer der Vorbehaltssache (Bydlinski, aaO, 555; Aicher, aaO, Rz 66 zu Paragraph 1063,; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraphen 357 bis 360). Lediglich dem Käufer gegenüber ist sein Eigentumsrecht beschränkt. Die aus dem Eigentum folgenden Ansprüche, insbesondere die Vindikation (Paragraph 366, ABGB) gegenüber dritten unberechtigten Besitzern, stehen daher dem Vorbehaltsverkäufer zu (Bydlinski, aaO, 555). Da Dr. A***-A*** vertraglich nicht berechtigt war, die Teppiche anderen Gläubigern zu deren Sicherung zu übertragen und die beklagte Partei mangels Gutgläubigkeit zum Besitz der Teppiche nicht berechtigt ist, sich also auf eine rechtswirksame Überlassung durch den dazu Berechtigten nicht berufen kann, ist der Kläger berechtigt, von der beklagten Partei die Herausgabe der Teppiche zu begehren vergleiche Spielbüchler, aaO, Rz 1 und 4 zu Paragraph 366,).
Auf die vom Berufungsgericht und dem Revisionswerber erörterte Frage des schlüssig anzunehmenden Rücktrittes des Klägers vom Vertrag kommt es somit auch nach der Vertragslage nicht an. Die aufrechte Erledigung des Klagebegehrens entspricht daher ungeachtet der Frage des Rücktrittes des Klägers vom Vertrag der Sach- und Rechtslage.
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.