Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20. 3. 1970, ZI. II b-298/10-1970, wurden Teilflächen der Liegenschaft EZ 204 II KG * für den Bau der *Autobahn enteignet.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20. 3. 1970, ZI. II b-298/10-1970, wurden Teilflächen der Liegenschaft EZ 204 römisch zwei KG * für den Bau der *Autobahn enteignet.
Das wegen Festsetzung der Enteignungsentschädigung angerufene Erstgericht hat mit seinem Beschluß den unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von S 400.400,-- von der Republik Österreich noch zu leistenden restlichen Entschädigungsbetrag für diese Liegenschaften mit S 120.690,-- zuzüglich 4 % Verzugszinsen ab der Zustellung dieses Beschlusses an die Finanzprokuratur als Vertreter der Republik Österreich festgestellt. Der Entschädigungsbetrag wurde hinsichtlich des aus der Gp. 17* enteigneten Teiles von 7.194 m2 mit S 19,50 je Quadratmeter und hinsichtlich des aus der Gp. 19* enteigneten Teiles von 2.475 m2 mit S 110,-- je Quadratmeter berechnet, wozu noch S 49.500,-- für einen Zaun und S 2.000,-- für den Stadel kommen, sodaß der Gesamtentschädigungsbetrag auf der Berechnungsgrundlage März 1970 mit S 463.813,-- bestimmt wurde. Das Erstgericht erachtete, daß in Zeiten stärkeren Geldwertschwundes bei gleichzeitiger mehrjähriger Dauer des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung diese nicht auf den Zeitpunkt der Enteignung, sondern unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitige Indexänderungen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Es gelangte demnach unter Anwendung des Verbraucherpreisindex und der Berücksichtigung einer am 17. 11. 1970 geleisteten Zahlung der Antragsgegnerin von S 400.400,-- zu einer Valorisierung des offenen Rechnungsbetrages an Enteignungsentschädigung auf S 120.690,--.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nur insoweit Folge, daß es die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über die Zinsen dahin abänderte, daß der restliche Entschädigungsbetrag von S 120.690,-- zuzüglich 4 % Zinsen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu leisten sei, soferne die Republik Österreich den Entschädigungsbetrag später als 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung bezahle. Der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist ausdrücklich und unzweifelhaft zu entnehmen, daß der erstgerichtliche Beschluß in seiner Entscheidung über die Hauptsache, insbesondere in dem allein streitigen Belange der Aufwertung des Entschädigungsbetrages voll bestätigt wurde und seine Abänderung nur im Hinblick auf den Zinsenzuspruch erfolgte.
Die Antragsgegnerin bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß mit Revisionsrekurs insoweit, als eine Enteignungsentschädigung von mehr als S 63.413,-- samt Anhang festgesetzt wurde, aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung nur in ihrem Ausspruche über den Verzugszinsenanspruch, sohin nur in einem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert. Nach der Vorschrift des § 502 Abs 3 ZPO zweiter Satz, in der Fassung BGBl 1971/291 gilt ein Urteil auch dann im Sinne des § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO als bestätigend, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat. Ziel dieser Novellierung war, die Bestimmungen über die Revisionsbeschränkung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Streitwertes (§§ 54-60 JN) in Übereinstimmung zu bringen (420 BlgNR XII. GP 3). Dies hat nicht nur im Prozeß im Hinblick auf die angeführte Bestimmung zu gelten, sondern auch im Außerstreitverfahren bezüglich des § 16 Abs 1, weil die Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 2.000,-- nicht übersteigt, nicht anfechtbar sind (§ 14 Abs 2 AußStrG). In sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs 2 JN sind Zinsen als Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Da das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung nur im Punkte der Verzugszinsen abänderte, sie aber in der Hauptsache, die allein Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, bestätigte, ist eine Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig, weil diese Bestimmung auch im Verfahren wegen Festsetzung einer Entschädigung nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes gilt (vgl. SZ 23/10, SZ 33/73 ua).Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung nur in ihrem Ausspruche über den Verzugszinsenanspruch, sohin nur in einem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert. Nach der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zweiter Satz, in der Fassung BGBl 1971/291 gilt ein Urteil auch dann im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO als bestätigend, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat. Ziel dieser Novellierung war, die Bestimmungen über die Revisionsbeschränkung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Streitwertes (Paragraphen 54 -, 60, JN) in Übereinstimmung zu bringen (420 BlgNR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode 3, ). Dies hat nicht nur im Prozeß im Hinblick auf die angeführte Bestimmung zu gelten, sondern auch im Außerstreitverfahren bezüglich des Paragraph 16, Absatz eins,, weil die Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 2.000,-- nicht übersteigt, nicht anfechtbar sind (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, JN sind Zinsen als Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Da das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung nur im Punkte der Verzugszinsen abänderte, sie aber in der Hauptsache, die allein Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, bestätigte, ist eine Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG zulässig, weil diese Bestimmung auch im Verfahren wegen Festsetzung einer Entschädigung nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes gilt vergleiche SZ 23/10, SZ 33/73 ua).