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Entscheidung 5 Ob 65/19y×

Entscheidung 5 Ob 65/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob65/19y

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P*, geboren am *, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters I*, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Februar 2019, GZ 3 R 33/19d-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 14. Dezember 2018, GZ 36 Pu 6/18i-39, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, seinem Sohn für den Zeitraum von 1. 1. 2014 bis 30. 4. 2017 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 640 EUR, ab 1. 5. 2017 hingegen in Höhe von 760 EUR zu bezahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren von 760 EUR bereits ab 1. 4. 2017 wurde abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es verpflichtete ihn zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 580 EUR von Dezember 2015 bis Dezember 2016, von 585 EUR von Jänner 2017 bis April 2017 und von 665 EUR ab Mai 2017, während es die jeweiligen Unterhaltsmehrbegehren abwies. Mangels erheblicher Rechtsfragen ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, in dem er seine Unterhaltspflicht von 250 EUR für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Dezember 2016, von 260 EUR von Jänner bis April 2017 und von 290 EUR ab Mai 2017 zugesteht, im Übrigen aber die Abweisung des Unterhaltsantrags anstrebt.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735; 5 Ob 154/18k). Auch wenn man davon ausgeht, dass der gesamte vom Erstgericht festgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag im Rekursverfahren noch strittig war (obwohl der Vater im Eventualantrag des Rekurses einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 245,67 EUR ab 14. 12. 2018 offenbar zugestehen wollte), ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts, der 27.360 EUR (760 EUR x 36) jedenfalls nicht übersteigt.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T10; T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]; 5 Ob 154/18k).

Textnummer

E125383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E125383

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190521_OGH0002_0050OB00065_19Y0000_000