[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig.
[7] 1. Nach § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Diese Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erfassen (5 Ob 174/20d [Rz 16]; 2 Ob 78/23v [Rz 19]). 1. Nach Paragraph 18, Absatz 2, WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Diese Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erfassen (5 Ob 174/20d [Rz 16]; 2 Ob 78/23v [Rz 19]).
[8] Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (5 Ob 174/20d [Rz 53]; 2 Ob 78/23v [Rz 20]). § 18 Abs 2 WEG sieht somit keinen gesetzlichen – und damit erzwungenen – Übergang der betroffenen Ansprüche vor, sondern behält die Entscheidung über die Abtretung dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft vor („Abtretungslösung“; siehe Painsi in GeKo Wohnrecht II2 § 18 WEG 2002 Rz 55 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]). Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 18, Absatz 2, WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (5 Ob 174/20d [Rz 53]; 2 Ob 78/23v [Rz 20]). Paragraph 18, Absatz 2, WEG sieht somit keinen gesetzlichen – und damit erzwungenen – Übergang der betroffenen Ansprüche vor, sondern behält die Entscheidung über die Abtretung dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft vor („Abtretungslösung“; siehe Painsi in GeKo Wohnrecht II2 Paragraph 18, WEG 2002 Rz 55 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]).
[9] 2. Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation auf eine Abtretung der klagsgegenständlichen Ansprüche durch die einzelnen Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft aus dem Jahr 2021.
[10] Die Beklagte erhob den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, die Eigentümergemeinschaft habe die hier geltend gemachten Ansprüche laut Schreiben der damaligen Verwalterin an diese abgetreten. Als Beweis dafür legte sie ein Schreiben der damaligen Verwalterin vom 1. 10. 2018 vor, in dem die Verwalterin die Beklagte verständigte, dass die Eigentümergemeinschaft „als Zedent von ihren gesamten Forderungen und Rechten gegen sie am 25.9.2018 an uns […] abgetreten hat“.
[11] 2.1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Derjenige, der den Anspruch bestreitet, hat die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0037797 [T10]). Die Behauptungs- und Beweislast für die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin oblag daher der Beklagten.
[12] 2.2. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass die Eigentümergemeinschaft die klagsgegenständlichen Ansprüche am 25. 9. 2018 an die damalige Verwalterin abgetreten habe, nicht hingegen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer zuvor ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Eigentümergemeinschaft abgetreten haben. Die Abtretung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft wäre aber unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche ihrerseits an die Verwalterin überhaupt (weiter-)abtreten hätte können.
[13] 3. Wenn sich die Beklagte in ihrer Revision auf Feststellungen des Erstgerichts beruft, wonach die Wohnungseigentümer die verfahrensgegenständlichen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft abgetreten hätten und die Eigentümergemeinschaft ihrerseits diese Ansprüche an die damalige Verwalterin abgetreten hätte, so verkennt sie, dass das Erstgericht – entsprechend dem eigenem Vorbringen und dem Beweisanbot der Beklagten – nur den Inhalt des Schreibens der damaligen Verwalterin an die Beklagte vom 1. 10. 2018 festgestellt hat. Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten gibt dieses Schreiben lediglich die Ansicht der damaligen Verwalterin über eine erfolgte Abtretung wieder. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass damit noch nicht feststeht, dass eine solche Abtretung tatsächlich erfolgte, tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Da die Beklagte insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
[14] 4. Zusammenfassend hat die Beklagte weder ausreichende Behauptungen für eine Abtretung der klagsgegenständlichen Ansprüche von den einzelnen Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft aufgestellt noch nachweisen können, dass ein Forderungsübergang erfolgt ist. Die vom Berufungsgericht und von der Beklagten in ihrer Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG auch die Abtretung ihr von den Wohnungseigentümern abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an die Hausverwaltung umfasse, stellt sich somit nicht. 4. Zusammenfassend hat die Beklagte weder ausreichende Behauptungen für eine Abtretung der klagsgegenständlichen Ansprüche von den einzelnen Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft aufgestellt noch nachweisen können, dass ein Forderungsübergang erfolgt ist. Die vom Berufungsgericht und von der Beklagten in ihrer Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, WEG auch die Abtretung ihr von den Wohnungseigentümern abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an die Hausverwaltung umfasse, stellt sich somit nicht.
[15] 5. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[16] 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
[17] Die Vorinstanzen gaben dem Eventualbegehren auf Verbesserung der Dachausstiegskonstruktion durch sach- und fachgerechte Reparaturmaßnahmen nur hinsichtlich der Herstellung der Dichtheit, nicht hingegen hinsichtlich der Einbruchssicherheit statt. Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision die Teilstattgebung des Eventualbegehrens. Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche eine Gesamtbewertung vorgenommen, so wird im Zweifel eine Gleichwertigkeit der einzelnen Ansprüche angenommen (5 Ob 166/19a [Pkt 3.2.] mwN). Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt daher nur die Hälfte des Gesamtstreitwertes, somit 5.000 EUR. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat die Beklagte der Klägerin auf Basis dieses Streitwertes die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.