Begründung:
Die Antragstellerin stellte zu Schli 1/88 bei der zentralen Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien den Antrag, im Sinne der §§ 18 a und 18 b MRG zu entscheiden, daß die Erhaltungs- und Verbesserungs(Sanierungs-)arbeiten gemäß der Empfehlung des WBSF die Erhöhung der Hauptmietzinse innerhalb eines Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigt, rechtfertigen. Die Antragstellerin beantrage sohin, die vorläufige Mietzinserhöhung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 18 b MRG ziffernmäßig zu bestimmen. Im Rubrum der Eingabe wird dieser Antrag als "Antrag gemäß § 18 a und 18 b MRG" bezeichnet, im Einleitungssatz ausdrücklich ausgeführt, daß ein Antrag gemäß § 18 a und 18 b MRG gestellt werde.Die Antragstellerin stellte zu Schli 1/88 bei der zentralen Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien den Antrag, im Sinne der Paragraphen 18, a und 18 b MRG zu entscheiden, daß die Erhaltungs- und Verbesserungs(Sanierungs-)arbeiten gemäß der Empfehlung des WBSF die Erhöhung der Hauptmietzinse innerhalb eines Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigt, rechtfertigen. Die Antragstellerin beantrage sohin, die vorläufige Mietzinserhöhung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 18, b MRG ziffernmäßig zu bestimmen. Im Rubrum der Eingabe wird dieser Antrag als "Antrag gemäß Paragraph 18, a und 18 b MRG" bezeichnet, im Einleitungssatz ausdrücklich ausgeführt, daß ein Antrag gemäß Paragraph 18, a und 18 b MRG gestellt werde.
Mit Entscheidung vom 2.8.1988 erließ die zentrale Schlichtungsstelle eine Grundsatzentscheidung gem. § 18 a Abs 1 und § 18 b MRG. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragstellerin, dem Vertreter eines Teiles der Antragsgegner sowie der Antragsgegnerin Margarete S***** als angeblich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 37 Abs 3 Z 6 MRG zugestellt. Eine Anrufung des Gerichtes erfolgte nicht.Mit Entscheidung vom 2.8.1988 erließ die zentrale Schlichtungsstelle eine Grundsatzentscheidung gem. Paragraph 18, a Absatz eins und Paragraph 18, b MRG. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragstellerin, dem Vertreter eines Teiles der Antragsgegner sowie der Antragsgegnerin Margarete S***** als angeblich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG zugestellt. Eine Anrufung des Gerichtes erfolgte nicht.
Zu Schli 1/90 stellte die Antragstellerin bei der zentralen Schlichtungsstelle den Antrag auf vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses gem. § 18 a Abs 2 MRG. Diesem Antrag gab die zentrale Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 1.6.1990 statt (Einhebungszeitraum: 1.8.1990 bis 31.7.1992).Zu Schli 1/90 stellte die Antragstellerin bei der zentralen Schlichtungsstelle den Antrag auf vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses gem. Paragraph 18, a Absatz 2, MRG. Diesem Antrag gab die zentrale Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 1.6.1990 statt (Einhebungszeitraum: 1.8.1990 bis 31.7.1992).
Das Erstgericht wies nach rechtzeitiger Anrufung des Gerichtes durch die Achtantragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse mit der Begründung zurück, außerhalb eines Antrages auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18 und 19 MRG könne ein Antrag nach den §§ 18 a Abs 1 und 2 bzw. 18 b MRG nicht gestellt werden.Das Erstgericht wies nach rechtzeitiger Anrufung des Gerichtes durch die Achtantragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse mit der Begründung zurück, außerhalb eines Antrages auf Mietzinserhöhung nach den Paragraphen 18 und 19 MRG könne ein Antrag nach den Paragraphen 18, a Absatz eins und 2 bzw. 18 b MRG nicht gestellt werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stimmte dem Erstgericht bei, daß die oben wiedergegebenen Anträge nur als solche nach §§ 18 a und 18 b MRG aufgefaßt werden könnten, nicht aber als solche auf Hauptmietzinserhöhung im Sinne des § 18 MRG.Das Rekursgericht stimmte dem Erstgericht bei, daß die oben wiedergegebenen Anträge nur als solche nach Paragraphen 18, a und 18 b MRG aufgefaßt werden könnten, nicht aber als solche auf Hauptmietzinserhöhung im Sinne des Paragraph 18, MRG.
Grundsatzentscheidung und Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse könnten aber nur im Rahmen eines Verfahrens auf endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses bewilligt werden.
Nach der erst durch die MRG-Novelle 1985 geschaffenen Bestimmung des § 18 a Abs 1 MRG habe das Gericht - sofern vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 18 MRG) begehrt worden sei - auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertige und innerhalb welchen Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigen dürfe, die dafür erforderlichen Kosten aus den Haptmietzinsen zu decken seien.Nach der erst durch die MRG-Novelle 1985 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 18, a Absatz eins, MRG habe das Gericht - sofern vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraph 18, MRG) begehrt worden sei - auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertige und innerhalb welchen Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigen dürfe, die dafür erforderlichen Kosten aus den Haptmietzinsen zu decken seien.
Gemäß § 18 a Abs 2 MRG könne das Gericht aufgrund einer Grundsatzentscheidung über Antrag eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses für zulässig erklären.Gemäß Paragraph 18, a Absatz 2, MRG könne das Gericht aufgrund einer Grundsatzentscheidung über Antrag eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses für zulässig erklären.
Durch die von der Antragstellung entsprechend dem Wortlaut des § 18 a Abs 1 MRG gewählte Formulierung ("...die Erhöhung der Hauptmietzinse...rechtfertigen") und das damit verbundene Begehren auf vorläufige Erhöhung der Mietzinse habe die Antragstellerin - wohl von der unrichtigen Annahme ausgehend, daß es sich beim Verfahren nach § 18 a Abs 1 und 2 MRG ebenso wie bei einem solchen nach dem seinerzeitigen § 28 Abs 2 MG um ein gesondertes Verfahren handle - zu erkennen gegeben, daß sie die ihr den risikolosen Beginn der durchzuführenden Arbeiten bereits ermöglichende Grundsatzentscheidung und damit verbunden die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse anstrebe. Andernfalls hätte das mit der Berechnung des Deckungsfehlbetrages und monatlichen Deckungserfordernisses überdies zu dokumentierende Begehren auf Erhöhung des Hauptmietzinses schlechthin zu lauten gehabt.Durch die von der Antragstellung entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 18, a Absatz eins, MRG gewählte Formulierung ("...die Erhöhung der Hauptmietzinse...rechtfertigen") und das damit verbundene Begehren auf vorläufige Erhöhung der Mietzinse habe die Antragstellerin - wohl von der unrichtigen Annahme ausgehend, daß es sich beim Verfahren nach Paragraph 18, a Absatz eins und 2 MRG ebenso wie bei einem solchen nach dem seinerzeitigen Paragraph 28, Absatz 2, MG um ein gesondertes Verfahren handle - zu erkennen gegeben, daß sie die ihr den risikolosen Beginn der durchzuführenden Arbeiten bereits ermöglichende Grundsatzentscheidung und damit verbunden die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse anstrebe. Andernfalls hätte das mit der Berechnung des Deckungsfehlbetrages und monatlichen Deckungserfordernisses überdies zu dokumentierende Begehren auf Erhöhung des Hauptmietzinses schlechthin zu lauten gehabt.
Wenn die Antragstellerin meine, mit der im Antrag vorgenommenen Zitierung der Bestimmung des § 18 a MRG sei bereits wegen der in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Bezugnahme auf § 18 MRG auch hinreichend klargestellt, daß der Antrag sich auf § 18 MRG beziehe, so könne dem nicht gefolgt werden. Der Verweis auf § 18 MRG lasse nur den Schluß zu, daß lediglich ein bereits gestelltes Begehren auf Mietzinserhöhung nach § 18 MRG die Antragstellung nach § 18 a Abs 1 MRG zulasse.Wenn die Antragstellerin meine, mit der im Antrag vorgenommenen Zitierung der Bestimmung des Paragraph 18, a MRG sei bereits wegen der in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Bezugnahme auf Paragraph 18, MRG auch hinreichend klargestellt, daß der Antrag sich auf Paragraph 18, MRG beziehe, so könne dem nicht gefolgt werden. Der Verweis auf Paragraph 18, MRG lasse nur den Schluß zu, daß lediglich ein bereits gestelltes Begehren auf Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG die Antragstellung nach Paragraph 18, a Absatz eins, MRG zulasse.
Da die vorläufige Erhöhung nach § 18 a Abs 2 MRG unter anderem das Vorliegen oder gleichzeitige Ergehen einer Grundsatzentscheidung voraussetze, eine solche aber nur innerhalb eines Verfahrens nach den §§ 18 und 19 MRG ergehen könne, hätte die Schlichtungsstelle über den zu Schli 1/88 eingebrachten Antrag nicht entscheiden dürfen. Die dennoch ergangene Grundsatzentscheidung mache den Antrag auf vorläufige Erhöhung des Mietzinses aber nicht zulässig. Die Grundsatzentscheidung sei nämlich mangels ordnungsgemäßer Zustellung - Unterlassung des Anschlages im Haus - nicht rechtskräftig.Da die vorläufige Erhöhung nach Paragraph 18, a Absatz 2, MRG unter anderem das Vorliegen oder gleichzeitige Ergehen einer Grundsatzentscheidung voraussetze, eine solche aber nur innerhalb eines Verfahrens nach den Paragraphen 18 und 19 MRG ergehen könne, hätte die Schlichtungsstelle über den zu Schli 1/88 eingebrachten Antrag nicht entscheiden dürfen. Die dennoch ergangene Grundsatzentscheidung mache den Antrag auf vorläufige Erhöhung des Mietzinses aber nicht zulässig. Die Grundsatzentscheidung sei nämlich mangels ordnungsgemäßer Zustellung - Unterlassung des Anschlages im Haus - nicht rechtskräftig.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses seien gegeben, weil zur Frage, ob ein Antrag nach § 18 a Abs 1 MRG nur innerhalb eines Verfahrens nach den §§ 18 und 19 MRG gestellt werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses seien gegeben, weil zur Frage, ob ein Antrag nach Paragraph 18, a Absatz eins, MRG nur innerhalb eines Verfahrens nach den Paragraphen 18 und 19 MRG gestellt werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Zurückweisungsbeschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
Die Achtantragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.