Der Rekurs ist zwar zulässig, weil derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben (EvBl.1974/300; JBl.1980, 44 uva, zuletzt etwa 4 Ob 21/83). Dieser Grundsatz geht auch in Kostensachen der sonst geltenden Regel, daß auch Formalentscheidungen über den Kostenpunkt unanfechtbar sind (JB 13 neu = SZ 6/132 uva), vor (vgl. Fasching, Kommentar IV 461; Arb.8623, 4 Ob 21/83). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zwar zulässig, weil derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben (EvBl.1974/300; JBl.1980, 44 uva, zuletzt etwa 4 Ob 21/83). Dieser Grundsatz geht auch in Kostensachen der sonst geltenden Regel, daß auch Formalentscheidungen über den Kostenpunkt unanfechtbar sind (JB 13 neu = SZ 6/132 uva), vor vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 461; Arb.8623, 4 Ob 21/83). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die klagenden Parteien ihr Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.1.1989 auf Kosten eingeschränkt haben, seither alleiniger Streitgegenstand also - wie das Oberlandesgericht Wien richtig erkannt hat - nur mehr das Kostenersatzbegehren ist. Daß sich die bezügliche Prozeßerklärung der klagenden Parteien nur auf das Rechnungslegungs- und Herausgabebegehren erstreckt hätte, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist aber - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlußform erfolgt (vgl. dazu Fasching, Lehrbuch, Rz 470 und 1377; MGA13 ZPO E 1 zu § 55 uva) - unstrittig nur mit Rekurs anfechtbar (§ 55 ZPO; Fasching aaO; Arb 9026; 1 Ob 659/83 ua). Es war daher richtig, daß das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht tätig wurde und das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Parteien als Rekurs behandelte. Vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Daraus folgt, daß auch die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet nicht zu beanstanden ist (§ 521 ZPO), weil das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung die gemäß § 523 ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung nachholen kann (MGA13 ZPO E 2 zu § 523 uva). Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen (Sach- oder Formal-)Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig (MGA13 ZPO E B 1 bis 5 zu § 528). Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching, Kommentar IV 459). Das Oberlandesgericht Wien hat daher den von den klagenden Parteien gegen seinen Beschluß ON 17 erhobenen Revisionsrekurs zu Recht unter Hinweis auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO zurückgewiesen (da durch Einschränkung auf Kosten der Streitwert auf Null sinkt, war überdies der Unzulässigkeitsgrund nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben); § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gelangt hier nicht zur Anwendung (7 Ob 37/74). Dazu war das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt (SZ 58/186 mwN), sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gleichfalls nicht gegeben ist.Auszugehen ist davon, daß die klagenden Parteien ihr Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.1.1989 auf Kosten eingeschränkt haben, seither alleiniger Streitgegenstand also - wie das Oberlandesgericht Wien richtig erkannt hat - nur mehr das Kostenersatzbegehren ist. Daß sich die bezügliche Prozeßerklärung der klagenden Parteien nur auf das Rechnungslegungs- und Herausgabebegehren erstreckt hätte, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist aber - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlußform erfolgt vergleiche dazu Fasching, Lehrbuch, Rz 470 und 1377; MGA13 ZPO E 1 zu Paragraph 55, uva) - unstrittig nur mit Rekurs anfechtbar (Paragraph 55, ZPO; Fasching aaO; Arb 9026; 1 Ob 659/83 ua). Es war daher richtig, daß das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht tätig wurde und das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Parteien als Rekurs behandelte. Vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Daraus folgt, daß auch die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet nicht zu beanstanden ist (Paragraph 521, ZPO), weil das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Paragraph 523, ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung nachholen kann (MGA13 ZPO E 2 zu Paragraph 523, uva). Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen (Sach- oder Formal-)Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig (MGA13 ZPO E B 1 bis 5 zu Paragraph 528,). Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching, Kommentar römisch vier 459). Das Oberlandesgericht Wien hat daher den von den klagenden Parteien gegen seinen Beschluß ON 17 erhobenen Revisionsrekurs zu Recht unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen (da durch Einschränkung auf Kosten der Streitwert auf Null sinkt, war überdies der Unzulässigkeitsgrund nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gegeben); Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gelangt hier nicht zur Anwendung (7 Ob 37/74). Dazu war das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt (SZ 58/186 mwN), sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gleichfalls nicht gegeben ist.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.