Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbar, gleich ob sie nun den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt oder abändert. Zur Bemessung gehört nicht nur die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das Kind selbsterhaltungsfähig ist (JB 60; EFSlg 49.889;Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unanfechtbar, gleich ob sie nun den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt oder abändert. Zur Bemessung gehört nicht nur die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das Kind selbsterhaltungsfähig ist (JB 60; EFSlg 49.889;
EFSlg 52.702 = ÖA 1987, 137 uva). Eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese Beurteilung die völlige Ablehnung eines Anspruchs (EFSlg 49.863) oder aber die Ablehnung der gänzlichen Enthebung zum Ergebnis hat. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, seinem Revisionsrekurs stehe der Rechtsmittelausschluß nach dem § 14 Abs 2 AußStrG nicht entgegen, weil er nicht die Höhe der Unterhaltsleistung sondern den Unterhaltsanspruch selbst bekämpfe, trifft also nicht zu. Zur nicht mehr anfechtbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes und der zur Deckung vorhandener Mittel selbst dann, wenn strittig ist, ob diese Umstände zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen können (EFSlg 47.140 ua), also auch die Beurteilung, inwieweit ein eigenes Einkommen des Kindes die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkt und die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht rechtfertigt (EFSlg 47.161 ff). Die Frage, in welcher Höhe der Unterhalt bei eigenen Einkünften des Kindes etwa an Lehrlingsentschädigung zu bemessen ist, gehört zum einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Unterhaltsbemessungskomplex daher auch dann, wenn es darum geht, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht (EFSlg 44.595; EFSlg 47.161 ua).EFSlg 52.702 = ÖA 1987, 137 uva). Eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese Beurteilung die völlige Ablehnung eines Anspruchs (EFSlg 49.863) oder aber die Ablehnung der gänzlichen Enthebung zum Ergebnis hat. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, seinem Revisionsrekurs stehe der Rechtsmittelausschluß nach dem Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht entgegen, weil er nicht die Höhe der Unterhaltsleistung sondern den Unterhaltsanspruch selbst bekämpfe, trifft also nicht zu. Zur nicht mehr anfechtbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes und der zur Deckung vorhandener Mittel selbst dann, wenn strittig ist, ob diese Umstände zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen können (EFSlg 47.140 ua), also auch die Beurteilung, inwieweit ein eigenes Einkommen des Kindes die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkt und die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht rechtfertigt (EFSlg 47.161 ff). Die Frage, in welcher Höhe der Unterhalt bei eigenen Einkünften des Kindes etwa an Lehrlingsentschädigung zu bemessen ist, gehört zum einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Unterhaltsbemessungskomplex daher auch dann, wenn es darum geht, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht (EFSlg 44.595; EFSlg 47.161 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.