Der Revisionsrekurs ist sohin in diesem Rahmen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Schon nach der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. 7. 1975, BGBl 412, konnte der Unterhalt des bereits großjährigen, aber noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes gegen seinen ehelichen Vater nach § 382 Z 8 EO bestimmt werden. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt allerdings begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird. Die seit 1. 1. 1976 in Kraft stehende Regelung des § 382 Z 8 lit a EO sieht die Bestimmung eines einstweilen von einem Elternteil seinem Kinde zu leistenden Unterhalts jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder an ihre Eltern sollen dadurch besser als bisher geschützt werden. Jedes Kind, auch wenn es bereits volljährig, aber noch nicht (voll) selbsterhaltungsfähig ist, kann bei Nichtleistung des Unterhaltes durch einen Elternteil von diesem den einstweiligen Unterhalt begehren und auch durchsetzen.Schon nach der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. 7. 1975, Bundesgesetzblatt 412, , konnte der Unterhalt des bereits großjährigen, aber noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes gegen seinen ehelichen Vater nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO bestimmt werden. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt allerdings begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird. Die seit 1. 1. 1976 in Kraft stehende Regelung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sieht die Bestimmung eines einstweilen von einem Elternteil seinem Kinde zu leistenden Unterhalts jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder an ihre Eltern sollen dadurch besser als bisher geschützt werden. Jedes Kind, auch wenn es bereits volljährig, aber noch nicht (voll) selbsterhaltungsfähig ist, kann bei Nichtleistung des Unterhaltes durch einen Elternteil von diesem den einstweiligen Unterhalt begehren und auch durchsetzen.
Das antragstellende Kind hat dabei nur das Bestehen des Anspruchs und die Verletzung der Unterhaltspflicht, nicht aber auch das Bestehen einer Gefahr der Nichterfüllung des Anspruches zu bescheinigen (Heller-Berger-Stix EO, 2762).
Zu dem von ihm bestrittenen Grund des Anspruches ist der Revisionsrekurswerber darauf hinzuweisen, daß die primäre Unterhaltspflicht des ehelichen Vaters im Sinne des § 141 ABGB erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes endet, die nicht schon mit der Volljährigkeit an sich gegeben ist und im allgemeinen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Der Vater hat dabei im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu einem Universitätsstudium seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderliche Fähigkeit besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. EvBl 1968/70; EvBl 1966/395; EFSlg 14.461; EFSlg 19.548).Zu dem von ihm bestrittenen Grund des Anspruches ist der Revisionsrekurswerber darauf hinzuweisen, daß die primäre Unterhaltspflicht des ehelichen Vaters im Sinne des Paragraph 141, ABGB erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes endet, die nicht schon mit der Volljährigkeit an sich gegeben ist und im allgemeinen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Der Vater hat dabei im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu einem Universitätsstudium seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderliche Fähigkeit besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist vergleiche EvBl 1968/70; EvBl 1966/395; EFSlg 14.461; EFSlg 19.548).
Die vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigen die Annahme des Bestehens des Anspruches und der Verletzung der Unterhaltspflicht im Provisorialverfahren. Wenn der Revisionsrekurswerber noch darauf hinweist, daß der Kläger auch anderweitige Zuschüsse beziehe, betrifft dies die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die zur Bemessung des Unterhaltes gehört und sohin im Sinne der § 502 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78, 402 EO der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (SZ 27/177). Eine Bemessungsfrage liegt auch bezüglich der Feststellung der Bruttoeinkünfte des Beklagten vor, bei denen der Revisionsrekurswerber eine entsprechende Reduzierung durch Betriebsausgaben, Werbungskosten und dergleichen berücksichtigt haben will.Die vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigen die Annahme des Bestehens des Anspruches und der Verletzung der Unterhaltspflicht im Provisorialverfahren. Wenn der Revisionsrekurswerber noch darauf hinweist, daß der Kläger auch anderweitige Zuschüsse beziehe, betrifft dies die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die zur Bemessung des Unterhaltes gehört und sohin im Sinne der Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (SZ 27/177). Eine Bemessungsfrage liegt auch bezüglich der Feststellung der Bruttoeinkünfte des Beklagten vor, bei denen der Revisionsrekurswerber eine entsprechende Reduzierung durch Betriebsausgaben, Werbungskosten und dergleichen berücksichtigt haben will.
Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen von Bescheinigungsgrundlagen betreffend Eignung und Studienerfolg des Klägers sowie bezüglich des Einkommens des Beklagten vermißt, ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wie er bereits zur Zeit der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung gegeben war. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht auch ausdrücklich auf die von ihm herangezogenen Bescheinigungsmittel verwiesen. Das Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann aus einem spätestens gleichzeitigen Prozeß- (Klage) Vorbringen ergänzt werden (vgl. EvBl 1967/460, 662). Das Rekursgericht ist im Provisorialverfahren nicht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebunden. Die sachliche Richtigkeit seiner zusätzlichen Feststellungen wird vom Revisionsrekurswerber auch gar nicht in Zweifel gezogen.Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen von Bescheinigungsgrundlagen betreffend Eignung und Studienerfolg des Klägers sowie bezüglich des Einkommens des Beklagten vermißt, ist auf den Akteninhalt zu verweisen, wie er bereits zur Zeit der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung gegeben war. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht auch ausdrücklich auf die von ihm herangezogenen Bescheinigungsmittel verwiesen. Das Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann aus einem spätestens gleichzeitigen Prozeß- (Klage) Vorbringen ergänzt werden vergleiche EvBl 1967/460, 662). Das Rekursgericht ist im Provisorialverfahren nicht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebunden. Die sachliche Richtigkeit seiner zusätzlichen Feststellungen wird vom Revisionsrekurswerber auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Schließlich trifft auch der Vorwurf nicht zu, das Rekursgericht habe einen Ausspruch unterlassen, für welchen Zeitraum die einstweilige Verfügung Gültigkeit haben solle. Der angefochtene Beschluß trägt die Unterhaltsleistung vom 2. 1. 1976 bis zur rechtskräftigen Entscheidung „dieses Verfahrens“ auf, worunter im Zusammenhalt mit der Begründung des Beschlusses eindeutig der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites über die Unterhaltsklage zu verstehen ist.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 40, 50 ZPO.