Begründung:
In ihrer am 18. August 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung von S 70.721,96 sA als rückständige anteilige Liegenschaftsaufwendungen für einen Zeitraum bis einschließlich August 1999. In der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c (Abs 4) WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.In ihrer am 18. August 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung von S 70.721,96 sA als rückständige anteilige Liegenschaftsaufwendungen für einen Zeitraum bis einschließlich August 1999. In der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, (Absatz 4,) WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.
Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung wegen S 13.350,40 sA, ohne im Spruch eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Betrages von S 57.371,56 sA zu treffen. Zur Begründung führte es jedoch aus, das Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG idF BGBl I 1999/147 komme dem Forderungsberechtigten gemäß Abs 4 leg cit nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die Klägerin habe die Anmerkung der Klage in der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragt, die Klagsanmerkung werde daher hinsichtlich der seit 2. Mai 1999 fällig gewordenen rückständigen Beträge bewilligt.Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung wegen S 13.350,40 sA, ohne im Spruch eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Betrages von S 57.371,56 sA zu treffen. Zur Begründung führte es jedoch aus, das Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/147 komme dem Forderungsberechtigten gemäß Absatz 4, leg cit nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die Klägerin habe die Anmerkung der Klage in der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragt, die Klagsanmerkung werde daher hinsichtlich der seit 2. Mai 1999 fällig gewordenen rückständigen Beträge bewilligt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anmerkung der Klage (ohne Einschränkung) gemäß § 13c Abs 4 WEG bewilligt werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anmerkung der Klage (ohne Einschränkung) gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG bewilligt werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Soweit die Rekurswerberin nicht vollständige Erledigung ihres Sachantrages als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die beantragte Anmerkung der Klage ohnedies bewilligt habe. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages im Text der grundbücherlichen Anmerkung sei im Hinblick darauf, dass das Ausmaß des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß § 13c Abs 3 WEG iVm § 216 Abs 1 Z 3 EO in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilung nach den in den eben zitierten Gesetzesstellen festgelegten Kriterien zu beurteilen sei, entbehrlich. Die Anmerkung der Klage sei nur eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Vorzugspfandrechtes dem Grunde nach. Die Einschränkung auf einen bestimmten Betrag im angefochtenen Beschluss sei überflüssig, zumal die Klägerin in erster Instanz (richtigerweise) nur die Klagsanmerkung als solche, nicht allerdings hinsichtlich eines bestimmten Betrages beantragt habe. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung unter gleichzeitiger Eliminierung des darin angeführten Geldbetrages und unter ausdrücklicher Aufnahme des Rechtsgrundes der Klagsanmerkung in deren Text richtigzustellen.Soweit die Rekurswerberin nicht vollständige Erledigung ihres Sachantrages als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die beantragte Anmerkung der Klage ohnedies bewilligt habe. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages im Text der grundbücherlichen Anmerkung sei im Hinblick darauf, dass das Ausmaß des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilung nach den in den eben zitierten Gesetzesstellen festgelegten Kriterien zu beurteilen sei, entbehrlich. Die Anmerkung der Klage sei nur eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Vorzugspfandrechtes dem Grunde nach. Die Einschränkung auf einen bestimmten Betrag im angefochtenen Beschluss sei überflüssig, zumal die Klägerin in erster Instanz (richtigerweise) nur die Klagsanmerkung als solche, nicht allerdings hinsichtlich eines bestimmten Betrages beantragt habe. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung unter gleichzeitiger Eliminierung des darin angeführten Geldbetrages und unter ausdrücklicher Aufnahme des Rechtsgrundes der Klagsanmerkung in deren Text richtigzustellen.