Die Bestimmung des § 12a Abs 5 letzter Satz MRG lässt eine (neuerliche) Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit durch den Vermieter zu, wenn der Pächter „in der Folge" die Art jener Geschäftstätigkeit ändert, die bei der ersten zulässigen Anhebung bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen war. Auslegungsfragen könnten sich höchstens ergeben, wenn der Pächter zwischen dem Beginn der Verpachtung und der (ersten) Anhebung des Hauptmietzinses die Art der Geschäftstätigkeit ändert, also bei einem Sachverhalt, der hier nicht zu beurteilen ist, hat doch die Pächterin von Beginn des Pachtverhältnisses an die Art der Geschäftstätigkeit nicht geändert.Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 5, letzter Satz MRG lässt eine (neuerliche) Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit durch den Vermieter zu, wenn der Pächter „in der Folge" die Art jener Geschäftstätigkeit ändert, die bei der ersten zulässigen Anhebung bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen war. Auslegungsfragen könnten sich höchstens ergeben, wenn der Pächter zwischen dem Beginn der Verpachtung und der (ersten) Anhebung des Hauptmietzinses die Art der Geschäftstätigkeit ändert, also bei einem Sachverhalt, der hier nicht zu beurteilen ist, hat doch die Pächterin von Beginn des Pachtverhältnisses an die Art der Geschäftstätigkeit nicht geändert.
Für die Korrektur eines von den Parteien anlässlich der Verpachtung unrichtig ermittelten Hauptmietzinses bietet die zitierte Bestimmung keine Handhabe. Mit dem Argument, dem Vermieter müsse doch eine Korrektur eines vom Mieter veranlassten Irrtums über die Art der Geschäftstätigkeit des Pächters ermöglicht werden, wird nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund dies gerade durch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 12a Abs 5 MRG zu geschehen hätte.Für die Korrektur eines von den Parteien anlässlich der Verpachtung unrichtig ermittelten Hauptmietzinses bietet die zitierte Bestimmung keine Handhabe. Mit dem Argument, dem Vermieter müsse doch eine Korrektur eines vom Mieter veranlassten Irrtums über die Art der Geschäftstätigkeit des Pächters ermöglicht werden, wird nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund dies gerade durch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG zu geschehen hätte.
Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor, auch wenn höchstgerichtliche Entscheidungen zur Frage, wie die ohnehin eindeutige Wortfolge „in der Folge" in § 12a Abs 5 letzter Satz MRG auszulegen ist, fehlen (RIS-Justiz RS0042656).Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, auch wenn höchstgerichtliche Entscheidungen zur Frage, wie die ohnehin eindeutige Wortfolge „in der Folge" in Paragraph 12 a, Absatz 5, letzter Satz MRG auszulegen ist, fehlen (RIS-Justiz RS0042656).
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.