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Entscheidung 5 Ob 66/05z×

Entscheidung 5 Ob 66/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob66/05z

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helene K*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2005, GZ 40 R 379/04p-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Oktober 2004, GZ 48 Msch 8/04s-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 5, letzter Satz MRG lässt eine (neuerliche) Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit durch den Vermieter zu, wenn der Pächter „in der Folge" die Art jener Geschäftstätigkeit ändert, die bei der ersten zulässigen Anhebung bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen war. Auslegungsfragen könnten sich höchstens ergeben, wenn der Pächter zwischen dem Beginn der Verpachtung und der (ersten) Anhebung des Hauptmietzinses die Art der Geschäftstätigkeit ändert, also bei einem Sachverhalt, der hier nicht zu beurteilen ist, hat doch die Pächterin von Beginn des Pachtverhältnisses an die Art der Geschäftstätigkeit nicht geändert.

Für die Korrektur eines von den Parteien anlässlich der Verpachtung unrichtig ermittelten Hauptmietzinses bietet die zitierte Bestimmung keine Handhabe. Mit dem Argument, dem Vermieter müsse doch eine Korrektur eines vom Mieter veranlassten Irrtums über die Art der Geschäftstätigkeit des Pächters ermöglicht werden, wird nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund dies gerade durch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG zu geschehen hätte.

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, auch wenn höchstgerichtliche Entscheidungen zur Frage, wie die ohnehin eindeutige Wortfolge „in der Folge" in Paragraph 12 a, Absatz 5, letzter Satz MRG auszulegen ist, fehlen (RIS-Justiz RS0042656).

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.

Textnummer

E76888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00066.05Z.0405.000

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0050OB00066_05Z0000_000