Aus der Begründung:
Der von der Gattin des Gemeinschuldners erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht um eine Aufhebung mit einem Auftrag zur Verfahrensergänzung handelt, sondern von der zweiten Instanz der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit abgeändert wurde (siehe die in der Manz'schen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] zu § 527 (2) ZPO. unter Nr. 13 zit. Entscheidungen u. a.). Dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners kommt auch Berechtigung zu.Der von der Gattin des Gemeinschuldners erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht um eine Aufhebung mit einem Auftrag zur Verfahrensergänzung handelt, sondern von der zweiten Instanz der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit abgeändert wurde (siehe die in der Manz'schen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] zu Paragraph 527, (2) ZPO. unter Nr. 13 zit. Entscheidungen u. a.). Dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners kommt auch Berechtigung zu.
Ob im Falle einer Gütergemeinschaft dann, wenn der eine Ehegatte im Konkurs ist, die Anmerkung der Konkurseröffnung auch bei den dem anderen Gatten gehörigen Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen zu erfolgen hat, wird in der Literatur und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (siehe hiezu Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes 1915, Anm. 1 auf S. 132).Ob im Falle einer Gütergemeinschaft dann, wenn der eine Ehegatte im Konkurs ist, die Anmerkung der Konkurseröffnung auch bei den dem anderen Gatten gehörigen Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen zu erfolgen hat, wird in der Literatur und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (siehe hiezu Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes 1915, Anmerkung 1 auf S. 132).
Der Oberste Gerichtshof ist - mit Bartsch - Pollak II Anm. 1 zu § 6 AO., wo auf die Entscheidung vom 14. April 1908, GlUNF. 4200 Bezug genommen wird, beziehungsweise Bartsch - Pollak I § 76 Anm. 1, wo auf § 6 AO. verwiesen wird - der Ansicht, daß nach der eindeutigen Bestimmung des § 76 KO. im Zusammenhang mit § 21 GBG. 1955 die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften des Gemeinschuldners und daher nicht bei den Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen kann, was aber auf die Rechtswirkungen, die in Ansehung des der Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögens durch Eröffnung des Konkurses über einen der beiden Ehegatten hervorgerufen werden, keinen Einfluß hat; denn die Rechtswirkungen einer Konkurseröffnung sind keineswegs an ihre Anmerkung im Grundbuch geknüpft, sie treten vielmehr in jeder Richtung gemäß § 2 (1) KO. mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist (siehe auch SZ. XXXI 17 = EvBl. 1958 Nr. 186). Die Möglichkeit des Eintrittes solcher Rechtswirkungen ist übrigens für jedermann bereits aus der gemäß § 1236 ABGB. im Grundbuch eingetragenen Gütergemeinschaft zu erkennen. Es war daher dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners stattzugeben und der erstgerichtliche Beschluß vom 22. November 1963 wiederherzustellen.Der Oberste Gerichtshof ist - mit Bartsch - Pollak römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 6, AO., wo auf die Entscheidung vom 14. April 1908, GlUNF. 4200 Bezug genommen wird, beziehungsweise Bartsch - Pollak römisch eins Paragraph 76, Anmerkung 1, wo auf Paragraph 6, AO. verwiesen wird - der Ansicht, daß nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 76, KO. im Zusammenhang mit Paragraph 21, GBG. 1955 die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften des Gemeinschuldners und daher nicht bei den Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen kann, was aber auf die Rechtswirkungen, die in Ansehung des der Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögens durch Eröffnung des Konkurses über einen der beiden Ehegatten hervorgerufen werden, keinen Einfluß hat; denn die Rechtswirkungen einer Konkurseröffnung sind keineswegs an ihre Anmerkung im Grundbuch geknüpft, sie treten vielmehr in jeder Richtung gemäß Paragraph 2, (1) KO. mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist (siehe auch SZ. römisch 31 17 = EvBl. 1958 Nr. 186). Die Möglichkeit des Eintrittes solcher Rechtswirkungen ist übrigens für jedermann bereits aus der gemäß Paragraph 1236, ABGB. im Grundbuch eingetragenen Gütergemeinschaft zu erkennen. Es war daher dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners stattzugeben und der erstgerichtliche Beschluß vom 22. November 1963 wiederherzustellen.