Mit dem Vertrag vom 7. bzw. 10. Dezember 1964 vergab die Beklagte die Lieferung von Sand- und Kiesmaterial für die Herstellung der Betonfahrbahndecke auf der Südautobahn in den Deckenbaulosen I "Mödling", II "Baden" und III "Wiener Neustadt" an die Klägerin. Vertragsgrundlagen waren einerseits das Anbot der Klägerin vom 16. Oktober 1964 samt Ergänzung vom 24. November 1964 sowie die Erklärungen der Klägerin hiezu und andererseits die von der Beklagten herausgegebenen besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Betonfahrbahndecken der Autobahnen, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, die besonderen technischen Bedingungen für die Lieferung von Sand- und Kiesmaterial zur Herstellung der Betonfahrbahndecken in diesen Deckenbaulosen, all dies Ausgabe 1964, sowie schließlich die vom österreichischen Normenausschuß, Fachnormenausschuß - Verdingungswesen, herausgegebenen Ö-Normen B 2110 und 2111 in der derzeit geltenden Fassung.Mit dem Vertrag vom 7. bzw. 10. Dezember 1964 vergab die Beklagte die Lieferung von Sand- und Kiesmaterial für die Herstellung der Betonfahrbahndecke auf der Südautobahn in den Deckenbaulosen römisch eins "Mödling", römisch zwei "Baden" und römisch drei "Wiener Neustadt" an die Klägerin. Vertragsgrundlagen waren einerseits das Anbot der Klägerin vom 16. Oktober 1964 samt Ergänzung vom 24. November 1964 sowie die Erklärungen der Klägerin hiezu und andererseits die von der Beklagten herausgegebenen besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Betonfahrbahndecken der Autobahnen, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, die besonderen technischen Bedingungen für die Lieferung von Sand- und Kiesmaterial zur Herstellung der Betonfahrbahndecken in diesen Deckenbaulosen, all dies Ausgabe 1964, sowie schließlich die vom österreichischen Normenausschuß, Fachnormenausschuß - Verdingungswesen, herausgegebenen Ö-Normen B 2110 und 2111 in der derzeit geltenden Fassung.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der ihr bei Erfüllung dieses Vertrages durch Elementarereignisse, nämlich die katastrophalen Witterungsverhältnisse im Frühjahr und Sommer 1965, erwachsenen Mehrkosten von 394.519.87 S samt 10% Zinsen seit 1. Mai 1966. Sie brachte hiezu vor, daß nach den Parteienvereinbarungen der Feinstsandbedarf für die Deckenbaulose II und III zum überwiegenden Teil aus dem Quarzsandwerk N. zu decken war. Der Rohsand hiefür sollte aus einer Grube in S. mittels Hochlöffelbaggers aus der Wand gelöst, direkt auf LKW verladen, sodann über die Zillingtaler Landstraße nach N. gebracht und und in die Aufbereitungsanlage eingespeist werden. Auf dieser Basis seien die zwischen den Streitteilen vereinbarten Einheitspreise kalkuliert worden. Infolge der katastrophalen Wetterverhältnisse sei die Zillingtaler Landstraße ab 20. Mai 1965 für Schwerfuhrwerk ab 5t gesperrt und dadurch das Werk in N. von seiner hochwassersicheren Rohstoffbasis abgeschnitten worden. Die Klägerin habe den hiedurch entstandenen Engpaß durch folgende Maßnahmen überwunden:Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der ihr bei Erfüllung dieses Vertrages durch Elementarereignisse, nämlich die katastrophalen Witterungsverhältnisse im Frühjahr und Sommer 1965, erwachsenen Mehrkosten von 394.519.87 S samt 10% Zinsen seit 1. Mai 1966. Sie brachte hiezu vor, daß nach den Parteienvereinbarungen der Feinstsandbedarf für die Deckenbaulose römisch zwei und römisch drei zum überwiegenden Teil aus dem Quarzsandwerk N. zu decken war. Der Rohsand hiefür sollte aus einer Grube in S. mittels Hochlöffelbaggers aus der Wand gelöst, direkt auf LKW verladen, sodann über die Zillingtaler Landstraße nach N. gebracht und und in die Aufbereitungsanlage eingespeist werden. Auf dieser Basis seien die zwischen den Streitteilen vereinbarten Einheitspreise kalkuliert worden. Infolge der katastrophalen Wetterverhältnisse sei die Zillingtaler Landstraße ab 20. Mai 1965 für Schwerfuhrwerk ab 5t gesperrt und dadurch das Werk in N. von seiner hochwassersicheren Rohstoffbasis abgeschnitten worden. Die Klägerin habe den hiedurch entstandenen Engpaß durch folgende Maßnahmen überwunden:
a) durch Heranziehung einer schon früher im Werk angelegten Rohsanddeponie,
b) durch Aktivierung einer anderen Entnahmestelle,
c) durch kostenlose Materiallieferungen an das Bezirksbauamt E., ohne die nach den Erklärungen der Funktionäre dieses Amtes eine prompte Wiederinstandsetzung der Straße und eine Aufhebung der Sperre nicht möglich gewesen wäre.
Hiedurch seien der Klägerin Mehrkosten in der Gesamthöhe von 394.517.87 S entstanden.
Hilfsweise stützte die Klägerin ihre Ansprüche auch auf Punkt 19 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und auf die §§ 3 Punkt 5 lit. b, 7 Punkt 1 und 9 (1) der Ö-Norm B 2110, den Anspruch auf Ersatz der Lieferung an das Bezirksbauamt Eisenstadt außerdem auf die §§ 1041 bis 1043 ABGB.Hilfsweise stützte die Klägerin ihre Ansprüche auch auf Punkt 19 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und auf die Paragraphen 3, Punkt 5 Litera b,, 7 Punkt 1 und 9 (1) der Ö-Norm B 2110, den Anspruch auf Ersatz der Lieferung an das Bezirksbauamt Eisenstadt außerdem auf die Paragraphen 1041 bis 1043 ABGB.
Die Beklagte wendete ein, Vertragsgegenstand sei nur die Lieferung, nicht die Gewinnung des Sand- und Kiesmaterials gewesen. Die Ö-Normen, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und die besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen seien nur formell Vertragsbestandteile, nicht jedoch inhaltlich, weil ihr Geltungsbereich auf Verträge über Bauleistungen eingeschränkt sei. Die Kalkulation sei überhaupt nicht Vertragsinhalt gewesen. Die Gewährung der Vergütung von Mehrkosten nach Punkt 5 der besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen stehe im Ermessen der Beklagten; die Klägerin habe daher keinen Rechtsanspruch auf diese Vergütung. Die Straßensperre sei nicht auf das Hochwasser, sondern auf die starke Beanspruchung durch die Klägerin zurückzuführen gewesen. Die Überwälzung der Umsatzsteuer sei gesetzlich unzulässig. Nach § 3 Punkt 1) der Ö-Norm B 2110 könnten Zinsen nur nach Zivilrecht verlangt werden.Die Beklagte wendete ein, Vertragsgegenstand sei nur die Lieferung, nicht die Gewinnung des Sand- und Kiesmaterials gewesen. Die Ö-Normen, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und die besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen seien nur formell Vertragsbestandteile, nicht jedoch inhaltlich, weil ihr Geltungsbereich auf Verträge über Bauleistungen eingeschränkt sei. Die Kalkulation sei überhaupt nicht Vertragsinhalt gewesen. Die Gewährung der Vergütung von Mehrkosten nach Punkt 5 der besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen stehe im Ermessen der Beklagten; die Klägerin habe daher keinen Rechtsanspruch auf diese Vergütung. Die Straßensperre sei nicht auf das Hochwasser, sondern auf die starke Beanspruchung durch die Klägerin zurückzuführen gewesen. Die Überwälzung der Umsatzsteuer sei gesetzlich unzulässig. Nach Paragraph 3, Punkt 1) der Ö-Norm B 2110 könnten Zinsen nur nach Zivilrecht verlangt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit folgender Begründung ab:
Der Vertrag, mit dem sich die Klägerin zur Lieferung von Sand- und Kiesmaterial verpflichtete, sei rechtlich als Sukzessiv-Lieferungsvertrag über eine Gattungsschuld zu qualifizieren. Da das Sand- und Kiesmaterial laut Vertrag ganz bestimmten Gruben zu entnehmen war, habe es sich um eine begrenzte Gattungsschuld gehandelt. Selbst wenn - wie in der Klage behauptet werde - zur Lieferzeit eine Wetterkatastrophe herrschte und die Zillingtaler Straße deswegen ab 20. Mai 1965 gesperrt werden mußte, sei nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung vorgelegen, die die Klägerin nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sondern allenfalls zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigt hätte. Wenn also die Klägerin - wie sie behaupte - um ihre Lieferverpflichtungen zu erfüllen, Mehrkosten auf sich genommen habe, so stehe ihr kein Rechtsanspruch auf deren Ersatz zu. Denn Punkt 5 der rechtlichen Vertragsbedingungen, auf den sich die Klage in erster Linie stütze, stelle die Vergütung von Mehrkosten in das Ermessen der Beklagten. Dies ergebe sich aus dem Gebrauch des Wortes "kann", noch mehr aber daraus, daß die Gewährung einer Mehrkostenvergütung nur "unter gewissen Voraussetzungen" vorgesehen sei. Damit habe sich die Beklagte vorbehalten, selbst zu bestimmen, wann sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen für gegeben erachte. Dieser Ermessensvorbehalt stelle auch im Zusammenhalt mit dem im vorangehenden Satz vereinbarten Rücktrittsverbot keine Sittenwidrigkeit dar. Die Klägerin hätte eben für die Zeit, in der die Vertragserfüllung für sie mit Opfern verbunden war, die ihr vernünftigerweise nicht zugemutet werden konnten, Unerschwinglichkeit der Leistung einwenden müssen.
Auch die Klagsbehauptung, Funktionäre des niederösterreichischen Landesbauamtes hätten die Klägerin wiederholt zu äußersten Anstrengungen aufgefordert, um ungeachtet der Hochwasserkatastrophen die gesteckten Lieferziele einzuhalten, und Ersatz aller durch die abnormale Schlechtwetterlage verursachten Mehrkosten versprochen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn einerseits seien diese Funktionäre mangels Ermächtigung zu solchen Vertragsänderungen nicht berechtigt gewesen und andererseits bedürfen nach § 1 (2) der Ö-Norm B 2110 allfällige Änderungen des Vertrages der Schriftlichkeit.Auch die Klagsbehauptung, Funktionäre des niederösterreichischen Landesbauamtes hätten die Klägerin wiederholt zu äußersten Anstrengungen aufgefordert, um ungeachtet der Hochwasserkatastrophen die gesteckten Lieferziele einzuhalten, und Ersatz aller durch die abnormale Schlechtwetterlage verursachten Mehrkosten versprochen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn einerseits seien diese Funktionäre mangels Ermächtigung zu solchen Vertragsänderungen nicht berechtigt gewesen und andererseits bedürfen nach Paragraph eins, (2) der Ö-Norm B 2110 allfällige Änderungen des Vertrages der Schriftlichkeit.
Auf die §§ 1041 und 1043 ABGB. könnten die Klagsansprüche deshalb nicht gestützt werden, weil diese Bestimmungen voraussetzen würden, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis vorliege, welche Voraussetzung nicht zutreffe. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß die Klägerin einen Aufwand bestritten habe, den die Beklagte nach dem Gesetz zu leisten verpflichtet gewesen wäre (§ 1042 ABGB.).Auf die Paragraphen 1041 und 1043 ABGB. könnten die Klagsansprüche deshalb nicht gestützt werden, weil diese Bestimmungen voraussetzen würden, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis vorliege, welche Voraussetzung nicht zutreffe. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß die Klägerin einen Aufwand bestritten habe, den die Beklagte nach dem Gesetz zu leisten verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 1042, ABGB.).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hiezu führte es folgendes aus:
Punkt 5 der "besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Betonfahrbahndecken der Autobahnen", auf den sich der Klagsanspruch primär stütze, laute:
"Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, bei gelegentlichen Arbeitsstörungen oder Arbeitserschwerungen infolge Baustoffmangels, Änderungen des Bauentwurfes oder Bauprogrammes, vorübergehender Behinderung durch Arbeiten anderer Auftragnehmer und anderer Verwaltungszweige sowie Elementarereignisse vom Vertrag zurückzutreten. Bei wesentlichen Behinderungen und Erschwernissen kann dem Auftragnehmer unter gewissen Voraussetzungen die Vergütung der Mehrkosten bzw. eine Verlängerung der vertraglich festgelegten Bauzeit nach Vorlage übersichtlicher und prüffähiger Unterlagen gewährt werden."
Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen und damit auch deren Punkt 5 seien, obwohl sie die vertraglichen Beziehungen bei Bauverträgen (Ausführung von Bauleistungen) regeln, auf die Rechtsbeziehungen der Streitteile anzuwenden. Hiedurch werde die Frage der Vergütung von Mehrkosten, die der Klägerin infolge wesentlicher Behinderung oder Erschwernis durch Elementarereignisse entstehen, abweichend von den Ö-Normen geregelt. Eine Vergütung solcher Mehrkosten nach den Ö-Normen komme daher nicht in Betracht. Soweit Punkt 5 der besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen aber die Vergütung von Mehrkosten ins Ermessen der Beklagten stelle, sei dies nur wirksam, wenn diesem Ermessen objektive Schranken gesetzt sind, wenn nämlich die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Vereinbarung beliebigen Ermessens wäre, außer bei nebensächlichen Punkten, unwirksam. Gegen eine unbillige Ermessensentscheidung des Vertragsgegners könne aber das Gericht angerufen werden.
Daß die Entscheidung im vorliegenden Fall nach billigem und nicht nach beliebigem Ermessen zu treffen sei, ergebe sich einerseits daraus, daß entgegen der allgemeinen Übung nicht das Fehlen eines Rechtsanspruchs besonders hervorgehoben wurde, andererseits aber auch daraus, daß Mehrkosten unter gewissen (wenn auch nicht näher bestimmten) Voraussetzungen vergütet werden können. Das Erstgericht werde daher die Frage der Billigkeit der Gewährung einer Mehrkostenvergütung mit den Parteien zu erörtern, die hiefür allenfalls nötigen Feststellungen zu treffen und dann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Finanzprokuratur nicht Folge.