Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber stellen in den Mittelpunkt ihrer Revisionsausführungen das Problem des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“. Beim Abschluß des Übergabsvertrages sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Übergeber die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gewesen. Davon gehe auch das Berufungsgericht als Tatsachengrundlage aus.
Dazu ist zu sagen, daß derartige Beweggründe ausdrücklich oder stillschweigend zur Geschäftsgrundlage („Bedingung“ im Sinne des § 901 ABGB) gemacht werden können. Unausgesprochenes kann aber auch dann Geschäftsgrundlage sein, wenn die Vertragschließenden etwas als so selbstverständlich ansehen, daß es auch ohne ausdrückliche Erklärung zum Vertragsinhalt gehören soll (vgl SZ 35/7; MietSlg 23.076; JBl 1975, 203 u.a.). Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die Sachlage, die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird (vgl Gschnitzer in Klang2, IV/1, 335; Koziol-Welser, Grundriß3, 1, 100 f).Dazu ist zu sagen, daß derartige Beweggründe ausdrücklich oder stillschweigend zur Geschäftsgrundlage („Bedingung“ im Sinne des Paragraph 901, ABGB) gemacht werden können. Unausgesprochenes kann aber auch dann Geschäftsgrundlage sein, wenn die Vertragschließenden etwas als so selbstverständlich ansehen, daß es auch ohne ausdrückliche Erklärung zum Vertragsinhalt gehören soll vergleiche SZ 35/7; MietSlg 23.076; JBl 1975, 203 u.a.). Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die Sachlage, die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird vergleiche Gschnitzer in Klang2, IV/1, 335; Koziol-Welser, Grundriß3, 1, 100 f).
Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist nun durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt, die im vorliegenden Falle aber nicht bedeutsam sein kann, weil die Kontrahenten des Übergabsvertrages die Fortdauer der Ehe weder ausdrücklich noch unzweifelhaft schlüssig zur Bedingung gemacht haben. Der Zweck der Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Betrieb war nach den Feststellungen der Untergerichte, die insbesondere aus dem Antrag um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages sowie aus dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 1. 12. 1965 abgeleitet werden, die ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes sowie die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber.Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist nun durch die Bestimmung des Paragraph 901, ABGB geregelt, die im vorliegenden Falle aber nicht bedeutsam sein kann, weil die Kontrahenten des Übergabsvertrages die Fortdauer der Ehe weder ausdrücklich noch unzweifelhaft schlüssig zur Bedingung gemacht haben. Der Zweck der Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Betrieb war nach den Feststellungen der Untergerichte, die insbesondere aus dem Antrag um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages sowie aus dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 1. 12. 1965 abgeleitet werden, die ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes sowie die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber.
Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170 a, 947 f.) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird (vgl Gschnitzer, aaO, 338; Koziol-Welser, aaO, 101).Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des Paragraph 901, ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage vergleiche Paragraphen 936, 1052, letzter Satz, 1170 a, 947 f.) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird vergleiche Gschnitzer, aaO, 338; Koziol-Welser, aaO, 101).
Wenn das Berufungsgericht nun von der Tatsache ausgegangen ist, daß nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten beim Abschluß des Übergabsvertrages der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Übergeber „Geschäftsgrundlage“ dieses Vertrages gewesen sei, dann handelt es sich dabei um eine diesbezügliche individuelle Voraussetzung der Vertragspartner, die im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 901 ABGB nicht zur angestrebten Aufhebung des Vertrages führen kann. Die Vertragsparteien haben aber jedenfalls die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber und die ordnungsgemäße Weiterführung des auf der übergebenen Liegenschaft geführten Unternehmens als Zielvorstellungen erkennen lassen. Es sind diese aus den einzelnen Vertragsbestimmungen auch unmittelbar und unzweifelhaft abzuleiten. Dieser Zweck wird aber durch die infolge der Ehescheidung der Streitteile eingetretene Veränderung nicht verfehlt. Daß der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre oder nicht nachkommen werde, ist nicht festgestellt worden.Wenn das Berufungsgericht nun von der Tatsache ausgegangen ist, daß nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten beim Abschluß des Übergabsvertrages der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Übergeber „Geschäftsgrundlage“ dieses Vertrages gewesen sei, dann handelt es sich dabei um eine diesbezügliche individuelle Voraussetzung der Vertragspartner, die im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 901, ABGB nicht zur angestrebten Aufhebung des Vertrages führen kann. Die Vertragsparteien haben aber jedenfalls die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber und die ordnungsgemäße Weiterführung des auf der übergebenen Liegenschaft geführten Unternehmens als Zielvorstellungen erkennen lassen. Es sind diese aus den einzelnen Vertragsbestimmungen auch unmittelbar und unzweifelhaft abzuleiten. Dieser Zweck wird aber durch die infolge der Ehescheidung der Streitteile eingetretene Veränderung nicht verfehlt. Daß der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre oder nicht nachkommen werde, ist nicht festgestellt worden.
Den Untergerichten ist aber auch darin zuzustimmen, daß mit dem Fortfall der Ehe der Streitteile nicht typische Voraussetzungen für ein Geschäft von der Art des geschlossenen fehlen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in dem ähnlich gelagerten Fall des Abschlusses eines entgeltlichen Leibrentenvertrages zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn, bei dem der aufrechte Bestand der Ehe nicht zur Bedingung gemacht worden war, ausgesprochen, daß die Erwartung des dauernden Bestandes des Bandes der Schwägerschaft nicht als selbstverständliche Voraussetzung dem Leibrentenvertrag unterstellt werden könne, weil ein solcher Vertrag auch ohne Bestand dieses Bandes geschlossen werden und sein Vertrag auch nach Wegfall dieses Bandes erfüllt werden könne (JBl 1960, 187). Wenn die Revisionswerber meinen, daß im vorliegenden Fall ein wesentlich anders gelagerter und deshalb anders zu beurteilender Sachverhalt deswegen vorliege, weil der Leibrentenvertrag nicht nur mit dem Schwiegersohn, sondern auch mit der Tochter abgeschlossen worden sei, so trifft dies nicht zu. Das entscheidende Argument der Erfüllungsmöglichkeit der Vertragsverpflichtungen wird dadurch nicht entkräftet, sondern eher bestärkt. Dabei kann auch nicht übersehen werden, daß dem Schwiegersohn ohnehin der geringere Anteil der Liegenschaft und damit auch der aus der Übergabe resultierenden Verpflichtungen zugefallen ist, was durchaus damit vereinbart werden könnte, daß die Übergeber in den dauernden Bestand der Ehe kein absolutes Vertrauen gesetzt haben. Da die Revisionswerber in ihren Revisionsausführungen ausdrücklich darauf hinweisen, daß der Beklagte noch verheiratet war, als er L* S* kennenlernte und diese sogar die Kosten der Scheidung dieser Ehe, die aus seinem alleinigen Verschulden erfolgte, bezahlte, erscheint dies auch durchaus verständlich. Die faktisch schwierige derzeitige Situation bei der Fortführung des Betriebes kann zwar nicht verkannt werden; sie kann aber bei der rechtlichen Beurteilung nicht entscheidend sein.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sehen die Revisionswerber in der Unterlassung der genauen Feststellung des Wertes von Leistung und Gegenleistung bei Abschluß des Übergabsvertrages. Diese sei für die Beurteilung der weiter geltend gemachten Rechtsgründe des Wegfalles eines individuellen Beweggrundes nach § 901 sowie hinsichtlich der §§ 948 und 1247 ABGB erforderlich. Die Rüge macht sohin einen Feststellungsmangel geltend, der unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sehen die Revisionswerber in der Unterlassung der genauen Feststellung des Wertes von Leistung und Gegenleistung bei Abschluß des Übergabsvertrages. Diese sei für die Beurteilung der weiter geltend gemachten Rechtsgründe des Wegfalles eines individuellen Beweggrundes nach Paragraph 901, sowie hinsichtlich der Paragraphen 948 und 1247 ABGB erforderlich. Die Rüge macht sohin einen Feststellungsmangel geltend, der unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist.
Da die Fortdauer der Ehe der Streitteile nicht zur ausdrücklichen oder schlüssigen Bedingung des Übergabsvertrages gemacht worden ist, kann die Scheidung der Ehe nicht im Wege des § 901 ABGB zur Stattgebung des Klagebegehrens führen.Da die Fortdauer der Ehe der Streitteile nicht zur ausdrücklichen oder schlüssigen Bedingung des Übergabsvertrages gemacht worden ist, kann die Scheidung der Ehe nicht im Wege des Paragraph 901, ABGB zur Stattgebung des Klagebegehrens führen.
Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages war das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein konnte. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, daß ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, daß die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten (Koziol-Welser, aaO 151).
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedings- und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist aber vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen. Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestandes im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (so auch 8 Ob 144/74, 5 Ob 255/75 u.a.). Da das angefochtene Urteil ausdrücklich darauf hinweist, daß von einer solchen Schenkungsabsicht nicht gesprochen werden könne, ohne daß diese Feststellung zum Gegenstand einer Mängelrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemacht worden wäre, ist im Revisionsverfahren davon auszugehen. Damit fehlt es aber zur Begründung des Klagsbegehrens auch am Vorliegen einer Schenkung hinsichtlich der Übergabe des gegenständlichen Liegenschaftsanteiles als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 948 und 1247 ABGB.Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedings- und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist aber vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen. Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestandes im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (so auch 8 Ob 144/74, 5 Ob 255/75 u.a.). Da das angefochtene Urteil ausdrücklich darauf hinweist, daß von einer solchen Schenkungsabsicht nicht gesprochen werden könne, ohne daß diese Feststellung zum Gegenstand einer Mängelrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemacht worden wäre, ist im Revisionsverfahren davon auszugehen. Damit fehlt es aber zur Begründung des Klagsbegehrens auch am Vorliegen einer Schenkung hinsichtlich der Übergabe des gegenständlichen Liegenschaftsanteiles als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bestimmungen der Paragraphen 948 und 1247 ABGB.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO,Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO,