Begründung:
Am 18. Dezember 2004 fand vor dem Oberlandesgericht Wien unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. B***** eine Berufungsverhandlung statt, in welcher eine Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens beschlossen und die Beweisaufnahme begonnen wurde.
Eingangs der Vernehmung der Klägerin merkte die Vorsitzende an, dass auf der Liegenschaft haftende Kredite bereits getilgt seien, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass diese Information aus dem Akt stamme. Die Vorsitzende bezog sich dabei offenbar auf eine frühere Aussage der Klägerin (S 8 in ON 44); jedenfalls hat sie dazu kein privates Wissen verwendet.
Vor über 10 Jahren war Dr. B***** mit der Richterin Dr. F***** am Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien im selben Rechtsmittelsenat tätig. Seit 1995 hat sie zu Dr. F***** keinen privaten und praktisch auch keinen dienstlichen Kontakt mehr.
Mit Schriftsatz vom 15. 1. 2008 lehnte der Erstbeklagte die Vorsitzende des Berufungssenats Dr. B***** als befangen ab. Er habe erst nach der Berufungsverhandlung erfahren, dass Dr. B***** die Richterin Dr. Friederike F*****, die seit mehr als 10 Jahren die Freundin bzw Lebensgefährtin des Zweitbeklagten sei, gut kenne und mit ihr jahrelang zusammengearbeitet habe. Außerdem habe Dr. B***** in der Berufungsverhandlung zu Beginn der Vernehmung der Klägerin festgestellt, dass die gemeinsamen Schulden zurückbezahlt seien. Diese Tatsache sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Dr. B***** habe daher Informationen verwendet, die sie nicht aus dem Akt, sondern offenbar von anderer Seite erhalten habe.
Dr. B***** erklärte in ihrer Stellungnahme, sich nicht befangen zu fühlen. Sie sei vor mehr als 10 Jahren gemeinsam mit Dr. F***** Mitglied des Rechtsmittelsenats 39 des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien gewesen. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Rechtsmittelsenat vor mehr als 10 Jahren habe sie mit Dr. F***** bis auf ein einziges dienstliches Telefonat weder privaten noch dienstlichen Kontakt gehabt. Sie habe in der Berufungsverhandlung nicht gewusst, ob die Kredite zurückbezahlt worden seien, sondern dies nur aus der Erinnerung in Form einer Frage bzw Vermutung zum Ausdruck gebracht. An konkrete Detail aus dem Akt habe sie sich nicht mehr sicher erinnern können; tatsächlich finde sich aber im erstinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Aussage der Klägerin. Das Oberlandesgericht Wien wies mit dem angefochtenen Beschluss die Ablehnung der Senatspräsidentin Dr. B***** zurück.
Die Tatsache, dass die abgelehnte Richterin vor mehr als einem Jahrzehnt mit Dr. F***** im selben Rechtsmittelsenat tätig gewesen sei, sei kein ausreichender Grund, an ihrer Unbefangenheit in der gegenständlichen Rechtssache zu zweifeln, insbesondere wo diese weder Verfahrenspartei sei noch als Zeugin geführt wurde. Auch habe Dr. B***** kein „privates" Wissen über die Kredittilgung verwertet, sondern sich offenbar auf eine Aussage der Klägerin in ON 144 im erstinstanzlichen Verfahren bezogen. Der Ablehnungsantrag sei daher nicht berechtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Feststellung der Befangenheit der Vorsitzenden Dr. B***** im Verfahren 20 Cg 47/99z.