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Entscheidung 5 Ob 67/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob67/19t

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2019, GZ 3 R 3/19k-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 3. Dezember 2018, GZ 6 Nc 3/18s-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab, ihm zusätzlich zu den bereits bewilligten Begünstigungen die Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren sowie den Ersatz der notwendigen Reisekosten zu bewilligen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der als außerordentlich bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers, der unzulässig und überdies auch verspätet ist.

1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe. Sämtliche Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind daher absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0036078; RS0052781).

2. Überdies erhielt der Antragsteller die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Linz bereits am 4. 3. 2019 zugestellt. Seinen außerordentlichen Revisionsrekurs brachte er im Elektronischen Rechtsverkehr erst am 1. 4. 2019 direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser leitete ihn dem Erstgericht weiter, wo er am 5. 4. 2019 einlangte. Abgesehen davon, dass im Fall, dass das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen ist (RS0041584), war hier bereits zum Zeitpunkt der Einbringung beim Obersten Gerichtshof die 14-tägige Rekursfrist nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO abgelaufen. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist somit auch verspätet.

3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E125501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00067.19T.0521.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190521_OGH0002_0050OB00067_19T0000_000