[4] Mit deklarativem Beschluss vom 30. 1. 2025 stellte der Senat den Akt wegen der Unterbrechung des Revisionsverfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO an das Erstgericht zurück (5 Ob 175/24g). Mit deklarativem Beschluss vom 30. 1. 2025 stellte der Senat den Akt wegen der Unterbrechung des Revisionsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO an das Erstgericht zurück (5 Ob 175/24g).
Zu I. und II.:Zu römisch eins. und römisch zwei.:
[5] Mit Antrag vom 14. 4. 2025 beantragte der Masseverwalter der Beklagten die Berichtigung der Parteienbezeichnung und die Fortsetzung des Verfahrens. Der Masseverwalter gab darin bekannt, dass er die von der Klägerin im Konkursverfahren angemeldete Konkursforderung von 64.895.912,99 EUR bei der am 6. 3. 2025 abgehaltenen Prüfungstagsatzung zur Gänze bestritten habe. Die hier gegenständliche Forderung sei Teil der angemeldeten Konkursforderung. Letzteres ist durch die mit dem Antrag vorgelegte Forderungsanmeldung bescheinigt.
[6] Das Revisionsverfahren ist daher gemäß § 7 Abs 2 IO mit Beschluss fortzusetzen (zur funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs: RS0097353; RS0036655). Zudem ist die Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen auf den Masseverwalter zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039713; RS0039589). Das Revisionsverfahren ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IO mit Beschluss fortzusetzen (zur funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs: RS0097353; RS0036655). Zudem ist die Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen auf den Masseverwalter zu berichtigen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; RS0039713; RS0039589).
[7] Eine – grundsätzlich ebenfalls von Amts wegen vorzunehmende – Umstellung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren hat hingegen nur zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheidet, nicht jedoch bei Zurückweisung einer Revision (vgl RS0041103 [T9]; RS0065967 [T6]). Eine – grundsätzlich ebenfalls von Amts wegen vorzunehmende – Umstellung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren hat hingegen nur zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheidet, nicht jedoch bei Zurückweisung einer Revision vergleiche RS0041103 [T9]; RS0065967 [T6]).
Zu III.:Zu römisch drei.:
[8] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[9] Die Beklagte führt in ihrer Begründung der Zulässigkeit der Revision aus, dass und aufgrund welcher Erwägungen die Klägerin nicht – wie festgestellt – im Vertrauen auf das objektiv falsche Bestätigungsschreiben des Prokuristen der Beklagten disponieren hätte dürfen. Deren Argumentation richtet sich also nicht gegen die Annahme eines für den Schaden kausalen, rechtswidrigen und schuldhaften, der Beklagten zuzurechnenden (deliktischen) Verhaltens, die damit aufgeworfenen Fragen beziehen sich vielmehr auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin. Dieser Einwand war aber nach der – im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen (vgl RS0042828 [T13, T31]; RS0044273 [T53, T56]) – Beurteilung des Berufungsgerichts nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese selbständige Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl RS0043338 [T13, T27]; RS0041570 [T8]; RS0043352 [T33]). Die Beklagte führt in ihrer Begründung der Zulässigkeit der Revision aus, dass und aufgrund welcher Erwägungen die Klägerin nicht – wie festgestellt – im Vertrauen auf das objektiv falsche Bestätigungsschreiben des Prokuristen der Beklagten disponieren hätte dürfen. Deren Argumentation richtet sich also nicht gegen die Annahme eines für den Schaden kausalen, rechtswidrigen und schuldhaften, der Beklagten zuzurechnenden (deliktischen) Verhaltens, die damit aufgeworfenen Fragen beziehen sich vielmehr auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin. Dieser Einwand war aber nach der – im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen vergleiche RS0042828 [T13, T31]; RS0044273 [T53, T56]) – Beurteilung des Berufungsgerichts nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese selbständige Rechtsfrage ist daher im Revisionsverfahren nicht zu prüfen vergleiche RS0043338 [T13, T27]; RS0041570 [T8]; RS0043352 [T33]).
[10] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).