Aus der Begründung:
Vorausgeschickt sei, daß der Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit aufgehoben und dem Erstgericht die Verhandlung der Hauptsache aufgetragen wurde, eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses enthält. Es ist daher der Revisionsrekurs gemäß der Regelung des § 528 (1) ZPO. zulässig.Vorausgeschickt sei, daß der Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit aufgehoben und dem Erstgericht die Verhandlung der Hauptsache aufgetragen wurde, eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses enthält. Es ist daher der Revisionsrekurs gemäß der Regelung des Paragraph 528, (1) ZPO. zulässig.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der von Fasching im Kommentar zu den ZP-Gesetzen I, S. 381, Anm. 1. zu § 71 JN. vertretenen Ansicht bei, daß eine entmundigte Person, gleichgültig, ob sie voll oder beschränkt entmundigt ist, und aus welchem Grund immer die Entmündigung erfolgte, den allgemeinen Gerichtsstand des Kurators oder Beistandes teilt. Eine entmundigte Person kann keinen selbständigen Wohnsitz begrunden, da ihr die rechtliche Fähigkeit zur Setzung rechtserheblicher Tatsachen fehlt. Sie ist entweder einem Minderjährigen - wie die hier in Frage stehende Beklagte - oder sogar einem Kinde gleichgestellt. Daher richtet sich ihr allgemeiner Gerichtsstand analog nach § 71 JN. Der Oberste Gerichtshof weist im übrigen auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes hin. Unzutreffend ist nur der Hinweis des Rekursgerichtes, daß auch in den von ihm erwähnten Vorentscheidungen diese Ansicht vertreten worden sei.Der Oberste Gerichtshof pflichtet der von Fasching im Kommentar zu den ZP-Gesetzen römisch eins, S. 381, Anmerkung 1. zu Paragraph 71, JN. vertretenen Ansicht bei, daß eine entmundigte Person, gleichgültig, ob sie voll oder beschränkt entmundigt ist, und aus welchem Grund immer die Entmündigung erfolgte, den allgemeinen Gerichtsstand des Kurators oder Beistandes teilt. Eine entmundigte Person kann keinen selbständigen Wohnsitz begrunden, da ihr die rechtliche Fähigkeit zur Setzung rechtserheblicher Tatsachen fehlt. Sie ist entweder einem Minderjährigen - wie die hier in Frage stehende Beklagte - oder sogar einem Kinde gleichgestellt. Daher richtet sich ihr allgemeiner Gerichtsstand analog nach Paragraph 71, JN. Der Oberste Gerichtshof weist im übrigen auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes hin. Unzutreffend ist nur der Hinweis des Rekursgerichtes, daß auch in den von ihm erwähnten Vorentscheidungen diese Ansicht vertreten worden sei.
Bei Stagel - Michlmayr, ZPO.[12], S. 180 Anm. 4, sind drei Entscheidungen zitiert - vom 17. August 1899, Amtl.Slg. 100; vom 2. November 1910, Slg. 5218, und vom 14. März 1911, Slg. 5398 - in denen die Ansicht vertreten wird, der allgemeine Gerichtsstand des Kuranden richte sich nach dem Sitz des Kuratelsgerichtes, wobei ausgeführt wurde, diese Begründung ergebe sich aus den §§ 71 und 109 JN. Der Oberste Gerichtshof findet aber dafür in diesen Gesetzesstellen keine Rechtfertigung.Bei Stagel - Michlmayr, ZPO.[12], S. 180 Anmerkung 4, sind drei Entscheidungen zitiert - vom 17. August 1899, Amtl.Slg. 100; vom 2. November 1910, Slg. 5218, und vom 14. März 1911, Slg. 5398 - in denen die Ansicht vertreten wird, der allgemeine Gerichtsstand des Kuranden richte sich nach dem Sitz des Kuratelsgerichtes, wobei ausgeführt wurde, diese Begründung ergebe sich aus den Paragraphen 71 und 109 JN. Der Oberste Gerichtshof findet aber dafür in diesen Gesetzesstellen keine Rechtfertigung.