Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eingeleitet wurde, sind auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen der §§ 37 ff MRG anzuwenden. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt für Rekurse vorbehaltlich der Z 17 und 18 des § 37 Abs 3 MRG der dritte Abschnitt des viertel Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG ist, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss durch das Gericht zweiter Instanz bestätigt worden ist, dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der zweite Fall einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses kommt hier nicht in Betracht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist diese Regelung als abschließend anzusehen und daher von der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135 unberührt geblieben (ImmZ 1984, 132; 5 Ob 9/84 ua; vgl auch Würth-Zingher, MRG2, 181 f, Anm 61 zu § 37).Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eingeleitet wurde, sind auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 37, ff MRG anzuwenden. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gilt für Rekurse vorbehaltlich der Ziffer 17 und 18 des Paragraph 37, Absatz 3, MRG der dritte Abschnitt des viertel Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG ist, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss durch das Gericht zweiter Instanz bestätigt worden ist, dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der zweite Fall einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses kommt hier nicht in Betracht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist diese Regelung als abschließend anzusehen und daher von der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135 unberührt geblieben (ImmZ 1984, 132; 5 Ob 9/84 ua; vergleiche auch Würth-Zingher, MRG2, 181 f, Anmerkung 61, zu Paragraph 37,).
Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Ein Revisionsrekurs dagegen wurde aber vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt. Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht auch nicht nachgetragen werden; der Oberste Gerichtshof aber kann weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (Würth-Zingher, aaO 182 Anm 61 zu § 37). Im Regelungsbereich des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist das Judikat 56 neu nicht anzuwenden (arg „soweit“ in § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG) und ein außerordentlicher Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 2 ZPO nF nicht vorgesehen (abschließender Charakter der Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG). Im Übrigen käme ein solcher Revisionsrekurs hier auch im Hinblick auf § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nF nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses. Ein Revisionsrekurs dagegen wurde aber vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt. Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht auch nicht nachgetragen werden; der Oberste Gerichtshof aber kann weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (Würth-Zingher, aaO 182 Anmerkung 61, zu Paragraph 37,). Im Regelungsbereich des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist das Judikat 56 neu nicht anzuwenden (arg „soweit“ in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG) und ein außerordentlicher Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nF nicht vorgesehen (abschließender Charakter der Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG). Im Übrigen käme ein solcher Revisionsrekurs hier auch im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nF nicht in Betracht.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.