Begründung:
Mit Mietvertrag vom 31.10.1973 vermietete der Antragsteller die im Erdgeschoß des Hauses Krems an der Donau, Spaenglergasse 2 a, gelegenen Räumlichkeiten ab 1.9.1973 auf unbestimmte Zeit an Ilse I*** zum Betrieb eines Hutgeschäftes gegen einen wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 3.275 zuzüglich Umsatzsteuer. Punkt V dieses Mietvertrages lautet: "Dieser Vertrag gilt auch beiderseits für jeweilige Rechtsnachfolger, jedoch mit der Beschränkung, daß eine Untervermietung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig ist".Mit Mietvertrag vom 31.10.1973 vermietete der Antragsteller die im Erdgeschoß des Hauses Krems an der Donau, Spaenglergasse 2 a, gelegenen Räumlichkeiten ab 1.9.1973 auf unbestimmte Zeit an Ilse I*** zum Betrieb eines Hutgeschäftes gegen einen wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 3.275 zuzüglich Umsatzsteuer. Punkt römisch fünf dieses Mietvertrages lautet: "Dieser Vertrag gilt auch beiderseits für jeweilige Rechtsnachfolger, jedoch mit der Beschränkung, daß eine Untervermietung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig ist".
Am 12.8.1986 schloß Ilse I*** mit der Antragsgegnerin auf unbestimmte Zeit einen ab 1.1.1987 beginnenden "Pachtvertrag" über das von ihr in den gemieteten Räumlichkeiten betriebene gesamte Unternehmen. Sie verzichtete ausdrücklich auf eine Aufkündigung oder vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses, den Fall eines qualifizierten Rückstandes von mehr als 2 Monatspachtzinsen ausgenommen.
Mit der zu 2 C 81/87 des Erstgerichtes am 19.3.1987 eingelangten Klage begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß Ilse I*** durch die ausschließliche Gebrauchsüberlassung über die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ohne Zustimmung des Vermieters im Wege des am 12.8.1986 mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Pachtvertrages den Mietvertrag vom 31.10.1973 in Punkt V verletzt habe. Ilse I*** sei schuldig, jede Untervermietung dieses Geschäftslokals oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte zu unterlassen.Mit der zu 2 C 81/87 des Erstgerichtes am 19.3.1987 eingelangten Klage begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß Ilse I*** durch die ausschließliche Gebrauchsüberlassung über die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ohne Zustimmung des Vermieters im Wege des am 12.8.1986 mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Pachtvertrages den Mietvertrag vom 31.10.1973 in Punkt römisch fünf verletzt habe. Ilse I*** sei schuldig, jede Untervermietung dieses Geschäftslokals oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte zu unterlassen.
Zu K 7/87 (jetzt 2 C 91/87) des Erstgerichtes - eingelangt am selben Tag - kündigte der Antragsteller Ilse I*** das von ihr gemietete Bestandobjekt im Hinblick auf den von ihr abgeschlossenen Pachtvertrag zum 31.12.1987 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 4 und 7 MRG auf. Dagegen erhob Ilse I*** fristgerecht Einwendungen.Zu K 7/87 (jetzt 2 C 91/87) des Erstgerichtes - eingelangt am selben Tag - kündigte der Antragsteller Ilse I*** das von ihr gemietete Bestandobjekt im Hinblick auf den von ihr abgeschlossenen Pachtvertrag zum 31.12.1987 aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4 und 7 MRG auf. Dagegen erhob Ilse I*** fristgerecht Einwendungen.
Das Erstgericht, das beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, hob die Aufkündigung auf und gab dem Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers statt. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß zwischen Ilse I*** und der Antragsgegnerin eine Unternehmensverpachtung vorliege. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Aufhebung der Aufkündigung und wies das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers ab. Der nur hinsichtlich des abändernden Teils der berufungsgerichtlichen Entscheidung angerufene Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her (6 Ob 613, 614/88). Er führte aus, die Parteien hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG - auch nicht in der Form, daß von Ilse I*** ein Scheingeschäft geschlossen worden wäre, hinter dem sich in Wirklichkeit eine Unternehmensveräußerung verborgen hätte - berufen; für diesen Fall wäre dem Feststellungs- und Unterlssungsbegehren auch jegliche Grundlage entzogen. Nunmehr beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens, das bereits mit dem am 20.3.1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag eingeleitet, aber am 12.5.1987 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorerwähnten Verfahren unterbrochen worden war. Mit der Behauptung, Ilse I*** und die Antragsgegnerin hätten am 12.8.1986 nur zum Schein einen Pachtvertrag, nach dessen Inhalt und ihrer gemeinsamen Absicht aber in Wahrheit einen Unternehmensveräußerungsvertrag geschlossen, begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der Vermieter des Geschäftslokals berechtigt sei, ab 1.4.1987 einen angemessenen (monatlichen) Mietzins von S 19.650 - wertgesichert - zuzüglich Umsatzsteuer und anteiligen Betriebskosten zu verlangen, und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, diesen Mietzins an den Vermieter zu zahlen.Das Erstgericht, das beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, hob die Aufkündigung auf und gab dem Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers statt. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß zwischen Ilse I*** und der Antragsgegnerin eine Unternehmensverpachtung vorliege. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Aufhebung der Aufkündigung und wies das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers ab. Der nur hinsichtlich des abändernden Teils der berufungsgerichtlichen Entscheidung angerufene Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her (6 Ob 613, 614/88). Er führte aus, die Parteien hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG - auch nicht in der Form, daß von Ilse I*** ein Scheingeschäft geschlossen worden wäre, hinter dem sich in Wirklichkeit eine Unternehmensveräußerung verborgen hätte - berufen; für diesen Fall wäre dem Feststellungs- und Unterlssungsbegehren auch jegliche Grundlage entzogen. Nunmehr beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens, das bereits mit dem am 20.3.1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag eingeleitet, aber am 12.5.1987 bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorerwähnten Verfahren unterbrochen worden war. Mit der Behauptung, Ilse I*** und die Antragsgegnerin hätten am 12.8.1986 nur zum Schein einen Pachtvertrag, nach dessen Inhalt und ihrer gemeinsamen Absicht aber in Wahrheit einen Unternehmensveräußerungsvertrag geschlossen, begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der Vermieter des Geschäftslokals berechtigt sei, ab 1.4.1987 einen angemessenen (monatlichen) Mietzins von S 19.650 - wertgesichert - zuzüglich Umsatzsteuer und anteiligen Betriebskosten zu verlangen, und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, diesen Mietzins an den Vermieter zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung dieses Antrages. Aufgrund der Rechtskraftwirkung der im Kündigungs- sowie im Feststellungs- und Unterlassungsverfahren ergangenen Entscheidungen stehe auch für das gegenständliche Verfahren bindend fest, daß Mieterin des Geschäftslokales nach wie vor Ilse I*** sei und ein Mietrechtsübergang auf die Antragsgegnerin nicht stattgefunden habe. Im übrigen liege zwischen Ilse I*** und der Antragsgegnerin tatsächlich ein echtes Pachtverhätlnis und keine Unternehmensveräußerung vor.
Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, infolge der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren müsse vom Fehlen einer Unternehmensveräußerung ausgegangen werden, was den Erfolg eines Antrages nach § 12 Abs 3 MRG ausschließe.Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, infolge der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren müsse vom Fehlen einer Unternehmensveräußerung ausgegangen werden, was den Erfolg eines Antrages nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ausschließe.